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Vollmacht 141 Abs. 3 ZPO

Verfasst: 10.05.2017, 21:54
von Manuela1
Hallo,
ich traue mich gar nicht zu fragen, aber wen soll ich sonst fragen ...
Wir vertreten einen Mandanten in einem Prozess. Jetzt würde der Geschäftsführer zum Termin persönlich geladen. Da das Verfahren in einem anderen Bundesland läuft, wollen wir nicht selbst zum Termin fahren, sondern einen Kollegen beauftragen.
Wie läuft das jetzt mit der Vollmacht gemäß 141 Abs. 3 ZPO? Erteilt der Geschäftsführer uns diese Vollmacht mit der Ergänzung, dass wir auch entsprechende Untervollmacht erteilen dürfen (für den Termin)?

Sorry, aber meine Ausbildung ist schon ewig her und in der Praxis hab ich das irgendwie nie gebraucht ...

Re: Vollmacht 141 Abs. 3 ZPO

Verfasst: 11.05.2017, 08:35
von Anahid
Ich denke nicht, dass die Vollmacht auch in Untervollmacht erteilt werden kann. Wenn Ihr den Termin selber nicht wahrnehmen wollt, dann sollte schleunigst ein Vertreter gefunden werden und dann kann der GF genau diesem die Vollmacht erteilen. Ganz glücklich finde ich diese Konstellation allerdings nicht. Aber das ist nur meine persönliche Meinung.

Re: Vollmacht 141 Abs. 3 ZPO

Verfasst: 11.05.2017, 08:37
von Laska
Hi,

der GF erteilt die Vollmacht direkt dem UB, also seine Daten (Name + Anschrift) müssen in der Vollmacht enthalten sein.

Wir haben häufig solche Fälle. ;)

Re: Vollmacht 141 Abs. 3 ZPO

Verfasst: 11.05.2017, 08:39
von lovemausi1994
Da unsere Mandanten ja immer unsere eigenen Leute sind (Insolvenzverwalter), haben wir immer, wenn der IV geladen ist, die Vollmacht nach § 141 ZPO. Bei einer Terminsvertretung wird die Vollmacht dann entsprechend auf den UBV ausgestellt und vom IV (Mandant) unterschrieben. Zusätzlich dann halt auch noch die "normale" Untervollmacht, die von unserem Anwalt unterschrieben wird.