Terminsladung

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mini-rafa
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#1

06.03.2017, 10:50

Folgender Sachverhalt: Rechtsstreit beim AG, die Gegenseite (Beklagtenseite) hat das Mandat niedergelegt, es hat sich kein neuer RA angezeigt.

Nach Mandatsniederlegung der Gegenseite kam im November 16 die Terminsladung zum VT im Januar 17.

Im Januar hat sich dann RA der Gegenseite wieder angezeigt, dass sie den Beklagten wieder vertreten. Danach wurden von diesen nichts mehr geschrieben

Zum VT ist niemand von der Gegenseite erschienen, es erging VU.

Nun hat die Gegenseite Einspruch eingelegt und behauptet, dass der Beklagte die Ladung nicht erhalten hat (im Protokoll des Gerichts steht, dass er die Ladung mit Zustellungsvermerk erhalten hat)

Nun zu meiner Frage:

Hat der RA des Beklagten nach erneuter Anzeige nicht vom Gericht automatisch eine Ladung bekommen?
Zuletzt geändert von mini-rafa am 06.03.2017, 12:33, insgesamt 1-mal geändert.
142 Liebe Grüße Mini-Rafa 142

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#2

06.03.2017, 11:19

Wenn es sich um ein Verfahren handelt, für das kein Anwaltszwang besteht, dann kann das Gericht die Ladung dem Beklagten direkt zustellen. Meiner Meinung nach muss das Gericht dann nicht später eine weitere Ladung an den wieder bestellten RA schicken. Man müsste sich hier mal die Zustellungsurkunde der Ladung näher ansehen.
Die Pflicht des RA Empfangsbekenntnisse von Behörden- und Gerichtspost nach Kenntnisnahme unverzüglich unterzeichnet zurückzusenden ergibt sich aus § 14 BORA.
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Adora Belle
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#3

06.03.2017, 11:20

Habt Ihr beide niedergelegt oder was? Dein Sachverhalt ist unvollständig.
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#4

06.03.2017, 11:32

Adora Belle, die Gegenseite hat niedergelegt. Habe ich oben ja geschrieben, sry wenn es etwas wirr ist.

Pitt, angeblich hat der Beklagte nur eine Kopie unserer Schriftsatzes bei der Zustellung erhalten, aber keine Terminsladung.

Gericht will zu diesem "Vortrag" der Gegenseite eine Stellungnahme von uns. Nur was schreibt man da am Besten? Sonst könnte ja jeder Behaupten er hat da keine Ladung erhalten, nur ein Anschreiben.
142 Liebe Grüße Mini-Rafa 142

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#5

06.03.2017, 11:58

Da kann man nur vortragen, dass auf dem Empfangsbekenntnis/der Zustellungsurkunde die Schriftstücke, die zugestellt werden, im Einzelnen bezeichnet sind. Zu der Frage, was nun tatsächlich vom Gericht an den Beklagten übersandt worden ist, könnt Ihr gar keine Stellung nehmen, allenfalls die Position vertreten, dass der Beklagte mit Unterschrift und Rücksendung des EB den Zugang der darauf bezeichneten Schriftstücke bestätigt hat und wenn auf dem EB steht, dass da eine Ladung übersandt wurde, dann war die auch dabei oder der Beklagte hat schlicht gepennt und nicht geprüft, ob alle dort bezeichneten Schriftstücke auch im Umschlag vorhanden waren.
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#6

06.03.2017, 12:04

Dann verstehe ich aber diesen Part hier
mini-rafa hat geschrieben:Ich brauche etwas, was ich dem Gericht entgegensetzen kann. Dieses fordert mich auf, das EB zurückzuschicken. Ich meine aber, dass ich das nicht muss. Ich muss lediglich den Ex-Mandanten über das Schriftstück in Kenntnis setzen und ihn ggf. belehren.
nicht. Ich halt mich mal zurück, @Pitt scheint ja zu verstehen, worauf Du hinaus willst.
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#7

06.03.2017, 12:33

Huch, danke für den Hinweis Adora, das sollte nicht rein.


Vielen Dank Pitt.
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