Kanzleimarketing - Praxistips

Hier hinein gehören alle Themen rund um Büroorganisation, Büroverwaltung, Kanzleiorganisation etc.
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M.arinchen
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#11

09.08.2007, 10:59

Weihnachtsgeschenke - was ist das?

So was machen wir nicht. Was ich als ungut empfinde, vor allem da wertvolle und langjährige Mandanten meinen Chef nie vergessen. Da ich aber ja nun fest angestellt bin, werde ich mal energischer "Tipps geben".

Schäm.
~~~ teamwork makes the dream work ~~~
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M.arinchen
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#12

09.08.2007, 11:01

Kinder der Mandanten:
Wir haben ganz viele Ehescheidungsangelegenheiten. Viele Mütter bringen ihre ein bis vielen Kinder oft mit zur Besprechung.
Denen würde ich gerne mal ein Bonbon o. ä. anbieten. Das findet doch Kind wie Mama gut.
~~~ teamwork makes the dream work ~~~
Andreas

#13

09.08.2007, 11:07

Was solche bedruckten Werbegeschenke angeht, habe ich mal (in einer früheren Kanzlei) gehört, daß das standesrechtlich nicht zulässig ist. Weiß da jemand was genaueres, was das angeht ?

Erlaubt ist m.W.n. doch nur die "sachliche Information" über die Tätigkeit des RA ? Und da fielen doch Kugelschreiber, Parkscheiben etc. eigentlich nicht drunter ?
StineP

#14

09.08.2007, 11:08

Wir haben hier immer ne Schale mit vorrangig Haribos stehen - die Männer hier sind zuckersüchtig, glaube ich ;) Das passt dann gut, wenn mal Kinder hier sind.
Amy

#15

09.08.2007, 11:10

Ganz wichtiges Thema. Vor allem wenn man gerade nicht auf Laufkundschaft abzielt sondern gerne mittelständische bis internationale Unternehmen betreut.

Wir haben hier ein ganzes Marketing-Team. Sind immer für alles offen, merken aber, das manch andere (größere, amerikanische) Kanzleien einfach unschlagbar auf diesem Gebiet sind.

Wir veröffentlichen viele Fachbeiträge in Zeitschriften, oft zusammen mit einer Anzeige. Dann gibt es Mandanten-Rundschreiben zu aktuellen Rechtsthemen. Eine aktuelle (!) Website ist natürlich auch das A und O. Das ist mein Spezialgebiet. Kugelschreiber, Bleistifte, Blöcke, Schirme haben wir auch, aber bitte keinen Schnickschnack.

Ab und zu geben wir hier auch Veranstaltungen oder Inhouse-Seminare, zu denen Firmen eingeladen werden, die potenzielle Mandante werden könnten. Dann noch ne Kanzleibroschüre, Produktblätter, Weihnachtskarten etc...

Man muss halt echt aktiv bleiben, mit der Zeit gehen und sich ab und zu mal was von anderen Kanzleien abschauen.

Diese Maßnahmen kosten natürlich alle einen Haufen Geld, aber den auszugeben ist es wert, sagen sich meine Anwälte.
StineP

#16

09.08.2007, 11:11

Das mit den Kugelschreibern ist nicht erlaubt, da hast du Recht, Andreas:

Begriff der Werbung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist Werbung ein Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird. Dieser klassische, weite Werbebegriff wird in der Literatur zum Teil als überholt bezeichnet. Alternativ wird vorgeschlagen, ihn durch den im Zuge neuer Multimediagesetze eingeführten Begriff der "kommerziellen Kommunikationen" zu ersetzen (s. z.B. § 7 TDG).


Werbeverbote

Diese sind für Mediendienste in § 9 des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) geregelt. "Mediendienste" sind nach dem Gesetz alles, was nicht Abrufdienste sind. Was aber sind Abrufdienste? Man könnte sagen, das sind Dienste, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht (z.B. Internet-Banking). Solcherlei Formen der Individualkommunikation über Netzwerke werden unter dem Begriff der Teledienste zusammengefasst. Teledienste Angebote dienen der Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote

Unter welche Kategorie fällt nun die Internet-Homepage? Das Gesetz äußert sich dazu nicht. Zusätzlich erschwert wird die Lage dadurch, dass es grundverschiedene Typen oder Kategorien von Homepages gibt. Ist die hier angewählte Homepage sakowski.de ein Teledienst oder ein Mediendienst? Um Übermittlung von Daten handelt es sich insoweit, als Informationen abgerufen werden können. Auf der anderen Seite werden die Rechtsbeiträge redaktionell betreut und regelmässig aktualisiert. In einem solchen Fall ist die gesamte Homepage tendenziell eher als Mediendienst denn als Teledienst einzustufen. Und für Mediendienste gelten strengere Werbebeschränkungen und -verbote.

So ist verboten unter anderem Werbung, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtet, die deren Interessen schadet oder ihre Unerfahrenheit ausnutzt (§ 9 Abs. 1 MDStV). Offen bleibt, was unter den unbestimmten Merkmalen dieser Vorschrift zu verstehen ist. Was schadet Jugendlichen im Zeitalter der allgegenwärtigen Präsenz von Gewalt im Fernsehen? Wann wird Unerfahrenheit ausgenutzt? Ist Unerfahrenheit nicht ein Wesensmerkmal der Jugendlichkeit?

Nach dem MDStV ist darüber hinaus Werbung verboten, die nicht als solche klar erkennbar und die vom übrigen Inhalt nicht klar getrennt ist (vgl. unten - Trennungsgebot). Damit sind auch Techniken unzulässig, die ausschließlich über das Unterbewusstsein vermittelt werden ("unterschwellige Werbung").


Werbebeschränkungen

Man unterscheidet zwischen berufsspezifischen und produktspezifischen Werbebeschränkungen. Bei der ersteren Gruppe handelt es sich um Einschränkungen aus Vorschriften des Standes- oder Berufsrechts.

a) Rechtsanwälte

Nach § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie sachlich über seine Tätigkeit unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Mandats im Einzelfall ausgerichet ist. In diesem Sinne hält beispielsweise das OLG Nürnberg das Betreiben eines Gästebuchs auf der Anwalt - Website für unzulässig. Zur Begründung heißt es, das sich Internet - Nutzer und/oder Mandanten in einem solchen Online-Angebot positiv über den Anwalt oder seinen Internet-Auftritt äussern könnten. Potentielle Mandanten könnten dies zum Anlass nehmen, den Anwalt aus letztlich sachfremden Gründen mit der Betreuung in einer Rechtsangelegenheit zu beauftragen.

Bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder medizinischen Berufen ist die Situation vergleichbar oder zum Teil strenger.

b) Arzneimittel

Im Bereich der produktspezifischen Werbebeschränkungen ist zunächst die Arzneimittelwerbung hervorzuheben. Die Einzelheiten sind im Arznei- und Heilmittelwerbegesetz (HWG) geregelt. Danach ist Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegenüber Ärzten, Zahnärzten und ähnlichen Approbierten erlaubt. Das beinhaltet auch die Werbung in der entsprechenden Fachpresse. Für das Internet bedeutet dies de facto ein Verbot jeglicher Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in frei zugänglichen Seiten. Eine Ausnahme dürfte bei einem geschlossenen Benutzerkreis (passwortgeschützter Zugang nur für oben genannte Berufsgruppen) gegeben sein. Hier kann der Anbieter allerdings in rechtliche Schwierigkeiten gelangen. Einfache Erklärungen per E-Mail über eine bestehende Approbation wären als Zugangsvoraussetzung nicht ausreichend.

Derzeit prüft die EU-Kommission, ob Werbung für rezeptpflichtige Medikamente gegenüber Verbrauchern analog einer neuen Regelung in den USA zugelassen werden soll. Die Befürworter sehen darin einen Weg, den Informationsstand der Verbraucher zu verbessern sowie fehlende Kontollmöglichkeiten im Zeitalter des Internet. Gegner verweisen auf die möglichen höheren Belastungen für die öffentlichen Kassen. Die freie Werbung setze Ärzte unter Druck, teure Medikamente zu verschreiben. Zudem müssten sehr spezielle Indikationen in verständliche Werbeaussagen gefasst werden. Erfahrungen aus den USA zeigten, dass dies letztlich zulasten der rezeptfreien Mittel für die Selbstmedikation gehe. Außerdem könnte die mittelständische Industrie vom Markt verdrängt werden, weil sie sich teure Verbraucherwerbung nicht leisten kann.

c) Tabakwerbung

Ein spezieller Bereich ist der Bereich der Tabakwerbung. § 22 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) enthält ein Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Rundfunk und Fernsehen. Erfasst sind Zigaretten, zigarettenähnliche Tabakerzeugnisse sowie Tabakerzeugnisse, die zur Herstellung von Zigaretten durch Verbraucher bestimmt sind. Abs. 2 und 3 der Vorschrift enthalten weitere Verbote zu Werbung in einer bestimmten Aufmachung in der Werbeanzeige oder auf der Packung.

Ob die strengen Verbotsnormen auch für Internetdienste gelten, ist bislang nicht geklärt. Soweit Internetangebote als rundfunkähnliche Mediendienste einzustufen sind, könnte an eine analoge Anwendung gedacht werden. Allerdings besteht Übereinstimmung, dass das LBMG eng auszulegen ist. Das spräche wiederum gegen eine grundsätzliche Übertragung des Werbeverbotes auf den Internetbereich. Nichts falsch machen kann derjenige, der auf Werbebannereinblendungen für Tabakerzeugnisse prinzipiell verzichtet.

Eine bereits erlassene EU - Richtlinie mit weitgehenden Verbotsnormen wurde auf Betreiben der Bundesregierung vom EuGH für nichtig erklärt. Die Kommission plant allerdings einen zweiten Anlauf. So soll sich das Werbe- und Sponsoringverbot nur noch auf Medien und Veranstaltungen mit grenzüberschreitender Bedeutung beziehen. Bei rein nationalen Ereignissen oder beispielsweise in Lokalzeitungen würde das Verbot danach nicht greifen. Mit einer Verabschiedung der Richtlinie wird für das Jahr 2003 gerechnet, die Umsetzungsfrist in deutsches Recht dürfte 18 Monate betragen.


Schockwerbung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 12.12.2000 (1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95 - Schockwerbung/Bennetton) entschieden, dass die Werbewirtschaft Verbraucher mit unangenehmen oder mitleiderregenden Bildern schockieren darf, um auf diese Weise auf eigene Produkte aufmerksam zu machen. Das gilt auch, wenn die Motive keinen direkten Bezug zum Produkt haben. Die Richter gaben damit dem Verlagshaus Gruner + Jahr recht, dem vor einigen Jahren der Abdruck von Bennetton - Werbung verboten worden war.

Zur Begründung verwiesen die Verfassungsrichter auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, speziell zugunsten des Verlagshauses auf das Grundrecht auf Pressefreiheit. Werbeverbote seien nur insoweit gerechtfertigt, soweit hinreichend gewichtige Belange Dritter oder der Allgemeinheit vorliegen. Dagegen ist ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers nach Ansicht der Richter kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf. Werbung sei nicht schon deshalb sittenwidrig, weil durch Bilder schwer leidender Menschen und Tiere versucht wird, beim Betrachter Mitgefühl zu wecken mit dem Ziel, die Emotionen zur Steigerung des Umsatzes auszunutzen. Das Gericht stellte auch klar, dass der Schutz der Meinungsfreiheit unabhängig davon besteht, ob eine Äußerung "für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird". Die Sache wurde zur letztlichen Entscheidung an BGH zurück verwiesen, der die Werbung zuvor für wettbewerbswidrig (weil unlauter, § 1 UWG) gehalten hatte.

Unabhängig von dem konkreten Rechtsstreit ist die Bedeutung von "Schockwerbung" umstritten. Bennetton selbst hat durch die Werbekampagne Marktanteile verloren. Kritiker bezeichnen die Werbeform als "Auslaufmodell". Sie könne zwar Aufmerksamkeit hervorrufen. Vertrauen könne auf diese Weise aber nicht aufgebaut werden.


Anpreisungen

Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des LG Düsseldorf vom 13.11.1998 (38 O 83/99 - Volltext, Quelle: akademie.de). Im Streit stand die Rechtmäßigkeit der Werbeaussage "Erfolgreich im Internet jetzt mit 155 Mbit/S" bzw. "Erfolgreich im Internet mit 155 Mbit/S in Deutschland". Zu klären war, ob die Verbraucher im Sinne des § 3 UWG irregeführt werden, wenn die Dienstleistungen nicht nur über deutsche, sondern teilweise auch über US-amerikanische Server abgewickelt werden. Zudem stand eine Klausel aus dem "Kleingedruckten" vor dem Hintergrund der Preisangabenverordnung zur Debatte. Durch diese Klausel wurden dem Kunden zusätzlich zum Festpreis die "NIC-Gebühren" für die Reservierung/Konnektierung der im Vertrag enthaltenen Domain berechnet. Allerdings wurde die Klausel vom Gericht nicht beanstandet, weil weder wörtlich noch sinngemäß ein Pauschalpreis angekündigt wurde.

In einer Urteilsanmerkung stellt Strömer generell die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Anpreisungen über die Geschwindigkeit von Internet-Anbindungen in Frage. Die Angaben (z.B. 155 Mbit/s.) können sich notwendig nur auf die Strecke bis zum nächsten Uebergabepunkt beziehen. Im übrigen ist die Geschwindigkeit maßgeblich von der technischen Ausstattung des Nutzers abhängig. Die Irreführungsgefahr (§ 3 UWG) bei Werbung mit "superschnellen Anbindungen" ist in der Tat nicht von der Hand zu weisen.

Mit einstweiliger Verfügung des LG Berlin vom 21.2.2001 (15 O 22/01) wurde einem "Online-Blumen-Versand-Dienst" unter Berufung auf § 3 UWG ein Auftreten mit folgendem Werbeslogan untersagt: "Der große einfach zu bedienende 24 Stunden geöffnete Online-Blumen-Versand-Dienst". Gestört hat das Gericht das Wort "große". Damit behaupte der Dienst eine Spitzenposition in der Branche, die ihm objektiv nicht zukomme. Weiter wurde dem Blumenhändler untersagt, mit Suchmaschinenbetreibern einen Verträge zu schließen, wonach bei einer Abfrage von Nutzern mit dem Suchwort "Fleurop" ein bezahltes Werbebanner seines Online - Blumenladens eingeblendet wurde. Nach Ansicht des LG Berlin ist dies mit dem Verteilen von Prospekten vor dem Ladengeschäft der Konkurrenz zu vergleichen und damit nach § 1 UWG verboten.


Preisangaben

Hierzu steht ein separater Beitrag Preisangaben im E - Commerce auf diesem Server zur Verfügung.


Preissenkungen

Gegen eine Werbung mit Preissenkungen bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken. Allerdings gelten die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätze. Irreführend wäre die Werbung gem. § 3 UWG dann, wenn der durchgestrichene höhere Preis nie oder nur kurzfristig gegolten hat. Zusätzlich entschied der BGH (in: NJW-RR 1999, 982 - Teppichpreiswerbung), dass eine Irreführung auch dann vorliegt, wenn der beworbene niedrigere Preis bereits vorher gegolten hatte. Im entschiedenen Falle war der niedrigere Preis im Zeitraum der letzten 6 Monate schon einmal verlangt worden.

Nach wie vor fordert der BGH bei Schluss- oder Räumungsverkäufen eine Preisauszeichnung der einzelnen Waren (BGH in: NJW 1999, 2195). Ein lediglich pauschaler Preisabschlag auf das gesamte Sortiment wäre ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV.
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schneeflocke
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#17

09.08.2007, 11:36

so.... hab grad mal 5 Minuten Zeit.

Uns ist es wichtig, dass Mandanten sich wohlfühlen. Während sie warten, wird ihnen ein Kaffee oder Wasser angeboten. Kinder haben eine Spiel- und Malecke bei uns. Kommen Mütter mit Kindern, werden diese durch uns beaufsichtigt, während die Mutter in der Besprechung ist.

Rundschreiben sind ein Muß, wenn es darum geht unsere familienrechtlichen Mandanten immer auf dem Laufenden zu halten, ebenso im Arbeitsrecht.

Kleine Geschenke sind willkommen, z.B,. verteilen wir zur Zeit an Mandanten mit Unfällen die vorgeschriebenen Warnwesten fürs Auto (ohne Kanzleiaufdruck).

Chefs präsentieren sich nach außen hin, indem sie kostenlose Seminare anbieten. z.B. in Fahrschulen,

Im arbeitsrechtlichen Bereich gibt es kostenlose Seminare + Mappen,m die ich erstelle. letztes Thema: Das betriebsverfassungsrechtliche Anhörungsverfahren u.ä.

Dazu mieten wir einen Raum, bieten Kaffee und Brötchen an und schicken die Einladungen raus. Wie gesagt, für die Teilnehmer/Mandanten ist das Ganze immer kostenlos.

Der Pfarrer unserer Gemeinde bietet Vorträge an über Erbrecht, Familien- und Sozialrecht und die Vorträge halten unsere Chefs, und andere natürlich auch noch.

Wir haben Kontakt zu den örtlichen Vereinen und die Anwälte sind dort präsent. Ebenso zeigen sie sich bei örtlichen Veranstaltungen und Stadtteilfesten.

Wir machen "Hausbesuche", wenn Mandanten aus welchen Gründen auch immer.... nicht zu uns kommen können.

Bei uns gibt es einen Schaukasten, in dem wir neue Urteile und Informatives reinhängen. Ebenso naütrlich eine Homepage.


So, das war es nur in Kürze.

Am allerwichtigsten ist es, dem Mandanten das Gefühl zu geben, dass er nicht nur eine Akte/ein Fall ist, sondern eine individuelle und persönliche Betreuung erfährt. Wir versuchen also salopp ausgedrückt, den Mandanten den Popo hinterherzutragen.

Unser Endziel wäre es naütrlich einen Dozentenposten bei der VHS zu bekommen oder eine Ratgeber Spalte in der örtlichen Zeitung. Na ja, träumen sei erlaubt. Die Ratgeber Spalte in unser Zeitung hat ein anderer Anwalt abgestaubt. :lol:

Wir haben immer viele Praktikanten bei uns, sind die Praktikanten zufrieden, lernen uns kennen, kommen die Eltern mit Problemen zu uns.....

Mein Traum wäre es, eine hauseigene Zeitschrift herauszubringen, aber das wird wohl immer ein Traum bleiben !
Zuletzt geändert von schneeflocke am 09.08.2007, 13:01, insgesamt 1-mal geändert.
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#18

09.08.2007, 11:37

Kugelschreiber sind verboten? Finde ich schade....
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Amy

#19

09.08.2007, 11:39

ach was! wir haben doch auch welche!!!
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Curry
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#20

09.08.2007, 11:44

Nur weil ihr welche habt, heißt das ja noch nicht, dass es erlaubt ist. :wink:
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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