Vollmacht zwingend erforderlich?

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Tatjana H.
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#1

06.09.2016, 10:36

Hallo ihr Lieben,

ich brauche mal wieder eure Hilfe.

Wir hatten einen Mandanten, der kam wegen eines Kaufvertrages für ein Haus zu uns. Das hatte er bereits erworben und dann Mängel festgestellt. Wir haben dann die RSV angeschrieben udn wegen Deckung gefragt. Das zog einen Rattenschwanz von Schreiben nach sich, weil die RSV zuerst nicht eingesehen hat, warum sie Deckung erteilen soll. Ging mehrere Wochen so und die ausdrückliche Anweisung des Mandanten war stets, dass wir erst anfangen sollen, wenn wir Deckung haben.

Dem Mandanten dauerte das aber dann doch zu lange und er hat uns das Mandat dann gekündigt. Wir haben nach Erhalt der Deckungszusage aber unsere Tätigkeit bei der RSv abgerechnet. Jetzt wollen die 1 Jahr später :schock eine Vollmacht von uns haben. Der Mandant hat aber keine unterzeichnen wollen. Er befand das damals nicht für nötig.

Frage:

Brauche ich zwingend eine Vollmacht??? :kopfkratz

Kann ich die Bemühungen Deckung von der RSV zu bekommen nicht auch irgendwie abrechnen?? :kopfkratz

Wäre froh, wenn mir jemand helfen könnte.

Tatjana
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#2

06.09.2016, 10:41

Tja....im Grunde musst Du die Bevollmächtigung nachweisen, was, wenn nur mündliche Vollmacht erteilt wurde, schwierig ist. Ist denn die Mandatskündigung zumindest schriftlich erfolgt?
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#3

06.09.2016, 10:45

Ich würde ja sagen. er hat geschrieben, dass er die Angelegenheit nicht weiter verfolgen möchte udn wir dem RA bescheid sagen sollen.

Ha Ha, ich sehe grade, die Sache habe ich gar nicht angelegt und angefragt!"!!! Da muss ich meinem Kopf wieder für die Blöde Vorgängerin hinhalten.... :motz
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#4

06.09.2016, 11:07

Habt Ihr vom Mandanten mal etwas Schriftliches bekommen? Damit ist die Bevollmächtigung konkludent erfolgt. Irgendeine Mail vielleicht?
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#5

06.09.2016, 11:13

Der Mandant hat mitgeteilt, dass wir der RSv erklären sollen, warum Deckung erteilt werden soll. und dann wollte er, dass wir einen Anteil geltend machen.... das ist alles was ich habe

Das hat die RSv auch alles vorliegen. Und wir haben es in einem langen Schreiben auch erklärt udn nachher bei unserer Abrechnung nochmal erklärt!
Tatjana

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#6

06.09.2016, 12:31

Okay.....also habt Ihr nur einen bedingten Auftrag, nämlich einen Anteil geltend zu machen, wenn die RSV Kostendeckung gibt. Bedeutet: Für die Hauptsache liegt kein Auftrag vor.

Aber natürlich kannst Du dem Ex-Mandanten eine Rechnung bzgl. der Kostendeckungsanfrage stellen. Der wird nicht erfreut sein, da die Mandanten irgendwie immer davon ausgehen, dass es Sache des Anwalts sei, sich um die Kostendeckung zu kümmern, aber da der ja eh nicht mehr Mandant ist, kann es Euch wohl schnurz sein, was der denkt.
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#7

06.09.2016, 12:51

Ich würde dem (Ex-) Mandanten zum einen die Deckungsanfrage in Rechnung stellen und zum anderen euer - beratendes? was habt ihr abgerechnet? - Tätigwerden ebenfalls gegenüber dem Mandanten abrechnen! Soll er sich doch mit seiner Rechtschutzversicherung rumärgern, ob die was davon übernehmen ...
Dracarys!

Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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#8

06.09.2016, 15:11

Riverside hat geschrieben:Ich würde dem (Ex-) Mandanten zum einen die Deckungsanfrage in Rechnung stellen und zum anderen euer - beratendes? was habt ihr abgerechnet? - Tätigwerden ebenfalls gegenüber dem Mandanten abrechnen! Soll er sich doch mit seiner Rechtschutzversicherung rumärgern, ob die was davon übernehmen ...
Ja das klingt gjut. Der hat schon einen Aufstand gemacht wegen der SB von 250,00 €.

Also denkt ihr auch so wie ich, dass ich der RSV die Kosten zurück erstatten muss, die sie bereits geleistet hat und dann dem M die Bearbeitung der Deckungsanfrage in Rechnung stelle? :augenreib

Aber wir hatten ja den Auftrag das geltend zu machen. Wenn der Mandant dann seinen Auftrag wieder zurück zieht kann das doch eigentlich nicht zu unseren Lasten gehen oder doch?
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#9

06.09.2016, 18:17

Erstatten???? Ich würde doch nix erstatten. Sag dem Mandanten Bescheid, er soll das mit seiner RSV klären, da er ansonten verpflichtet werden wird, den von der RSV gezahlten Betrag an diese zu erstatten. ;)
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#10

06.09.2016, 22:39

Ich würd jetzt erstmal tief durchatmen. Und dann:

Also - ihr habt gegenüber der RSV was abgerechnet, die haben gezahlt, der Mdt. hat mit Gemoser die SB gezahlt. Nun will die RSV ne Vollmacht.

1. Auch die RSV sollte wissen, wo der Unterschied zwischen Vollmachtserteilung und der Vollmachtsurkunde liegt. Ihr habt Schriftverkehr vorgelegt, und darauf würde ich sie jetzt nochmal hinweisen.

2. Rückerstattung? Quark.

3. Wenn Ihr den Teil, in dem Ihr den Mdt. vertreten habt, von der RSV auch bekommen habt, dann gibts natürlich nix abzurechnen, was den Huddel mit der RSV angeht. Die aber würde ich höflich - s. o. - darauf hinweisen, dass Eure Bevollmächtigung sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergibt und sie doch den Rest bitteschön mit ihrem VN klären sollen.

LG, skugga
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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