Strafanzeige gegen Mandant

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likema31
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#1

27.05.2016, 12:52

Jetzt muss ich mal fragen, wie Ihr folgenden Fall handhaben würdet.

Mandant äußert nach eine Gerichtstermin üble Beleidigungen gegen seine RAin und spricht verschiedene Bedrohungen aus. Die Äußerungen nimmt eine ReFa am Telefon entgegen. Da der Mandant so etwas nicht zum ersten Mal tut, soll er angezeigt werden.

Ist dies wegen der Verschwiegenheitspflicht ein Problem?

Ich kenne den Link zur RAK München. Dort steht auch, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss. Wenn der RA selbst Opfer der Straftat ist, darf wohl immer Anzeige erstattet werden.

Es geht hier nicht nur um eine kleines Ärgernis nach einem Gerichtstermin, sondern wirklich um übelste Beschimpfungen. Das Wort "Abschaum" war da noch das harmloseste.

Zudem besteht die berechtigte Gefahr, dass der Mandant diese Äußerungen auch anderen Dritten gegenüber tätigen wird.

Was würdet Ihr denn da machen?
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Anahid
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#2

27.05.2016, 13:03

Mein Chef würde eher drüber stehen. Aber ansonsten, denke ich, dass das wohl ein Ausnahmefall sein dürfte, in dem Du auch Strafanzeige erstatten kannst. Im Zweifel schildere doch mal den Fall Deiner Rechtsanwaltskammer, ob die hier ein Problem für Dich sehen, wenn Du Strafanzeige erstattest. Damit wärst Du auf der sicheren Seite.

Ansonsten bleibt wohl nur der zivilrechtliche Weg mit Unterlassung.
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#3

28.05.2016, 12:43

Auf jeden Fall die zuständige RAK mit dieser Problematik konfrontieren und diese um Rat fragen. Dafür sind sie (u.a.) auch da. Dafür zahlt man auch kräftig jedes Jahr.

Persönlich denke ich, dass hier eine Strafanzeige zulässig sein dürfte. Man offenbart nur das eigentliche Mandatsverhältnis, was ohnehin bereits zwangsläufig über das Gerichtsverfahren nach außen getragen wurde. Die Beleidigungen selbst sehe ich persönlich eigentlich nicht als von der Schweigepflicht erfasst, da sie nicht wirklich inhaltlich etwas mit dem Fall zu tun haben. Selbst wenn man hier eine umfassende Schweigepflicht annimmt, dürfte bei konkreten, auf KV oder gar Tötung gerichtete Drohungen auf jeden Fall das Interesse des Bedrohten überwiegen.
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