Hallo zusammen,
ich bin mir nicht sicher, ob dies nun die richtige Rubrik für meine Frage ist, aber ich stell meine Frage trotzdem mal.
Ich habe folgendes Urteil (Unterlassungsanspruch) vorliegen:
1. Der Bekalgte wird veruteilt, ... für den Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft ... , zu unterlassen.
2. Der Beklagte wird, verurteilt, an den Kläger 411,30 € nebst Zinsen ... zu zahlen (außergerichtliche RA-Kosten des Klägers)
3. Der Beklagte trägt Kosten des Rechtsstreits.
Ich habe so einen Fall aber noch nie gehabt und hab hier auch nichts hilfreiches dazu gefunden. Kann mir einer helfen? Gelten dann die normalen "Berufungsfristen"?
Vorrab schon mal vielen Dank für eure Hilfe
LG
Jennifer
Urteil Unterlassungsanspruch berufungsfähig?
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Es gelten die normalen Berufungsfristen, ja. Wurde kein Streitwert festgesetzt? Was wurde denn beantragt? Da die RA-Kosten 411,-- € betragen wird der Streitwert ja wohl höher als 600,-- € sein.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Streitwert wurde nicht festgesetzt. Und auch das Gericht hat sich in keiner Weise dazu geäußert.
Zahlungsanspruch wie folgt im Urteil begründet:
Die Zahlungsklage ist ebenfalls begründet ... Die außergerichtlichen Gebühren hat der Kläger nach einem der Höhe nach nicht zu beanstandenen Gegenstandswert von 5.000,00 € zutreffend auf 411,30 € beziffert.
Aber sonst steht da auch nichts drin. Das bezieht sich ja nur auf den Zahlungsanspruch
Zahlungsanspruch wie folgt im Urteil begründet:
Die Zahlungsklage ist ebenfalls begründet ... Die außergerichtlichen Gebühren hat der Kläger nach einem der Höhe nach nicht zu beanstandenen Gegenstandswert von 5.000,00 € zutreffend auf 411,30 € beziffert.
Aber sonst steht da auch nichts drin. Das bezieht sich ja nur auf den Zahlungsanspruch
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wenn die zugehörige Geschäftsgebühr aus 5.000 € nicht zu beanstanden ist, wäre das zumindest ein Ansatzpunkt.Jennifer_K hat geschrieben:Streitwert wurde nicht festgesetzt. Und auch das Gericht hat sich in keiner Weise dazu geäußert.
Zahlungsanspruch wie folgt im Urteil begründet:
Die Zahlungsklage ist ebenfalls begründet ... Die außergerichtlichen Gebühren hat der Kläger nach einem der Höhe nach nicht zu beanstandenen Gegenstandswert von 5.000,00 € zutreffend auf 411,30 € beziffert.
Aber sonst steht da auch nichts drin. Das bezieht sich ja nur auf den Zahlungsanspruch
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Aber Achtung, die Beschwer ist nicht zwingend identisch mit dem Streitwert:
BGH, Urteil vom 24. 1. 2013 - I ZR 174/11BGH hat geschrieben:Die Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden Urteils richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt. Maßgebend sind die Nachteile, die dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen.