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Fristenberechnung

Verfasst: 17.07.2013, 12:01
von Erdbeerliiiebe
Hallo ihr Lieben,

vorab: ich bin Auszubildende im ersten Lehrjahr, dennoch darf ich schon an die Fristberechnung (selbstverständlich wird die vom RA geprüft).

Jetzt habe ich eine Frist in einer Markeneintragungssache (Markenschutzende). Fristende ist in diesem Fall der 31.12.2022.
Rein theoretisch würde ich sagen, da dieser besagte Tag ein Samstag ist, würde Fristende der 02.01.2023 sein, nur ist die Frage, ob in diesem besonderen Fall nicht eventuell doch der 31.12.2022 der Stichtag ist.

Merci vorab! :wink2

Re: Fristenberechnung

Verfasst: 17.07.2013, 12:10
von nephele
Ich würde eine entsprechend lange Vorfrist (bzw. evtl. auch mehrere) notieren, da ja ggf. geprüft werden muss, ob die Schutzdauer verlängert werden soll. Es gelten dann die entsprechenden Zahlungsfristen des DPMA:
http://www.dpma.de/marke/gebuehren/index.html" target="blank

Dort heißt es:
Die Verlängerungsgebühr ist am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer endet. Sie haben dann zwei Monate Zeit, die Verlängerungsgebühr zuschlagsfrei zu bezahlen und weitere vier Monate, um die Gebühr zzgl. eines Zuschlags von 50,00 Euro zu bezahlen. Frühestens kann sie ein Jahr vor Ablauf der Schutzdauer gezahlt werden.
So wird das bei uns jedenfalls gehandhabt. Aber ob das jetzt so "richtig" ist, kann ich dir nicht sagen.

Re: Fristenberechnung

Verfasst: 17.07.2013, 12:16
von Chrystalbe
Ich würde nun mal spontan sagen, dass es der 02.01.2023 ist.

Die allgemeine Regelung bei Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen ist ja, dass der nächste Werktag dann für den Fristablauf bestimmt wird. Der Sprung über das neue Jahr ist in diesem Fall glaube ich nicht zu beachten.

Ich bin mir natürlich nicht zu 100% sicher, aber meine Kollegin sieht das genau so 8)

Re: Fristenberechnung

Verfasst: 17.07.2013, 12:35
von Erdbeerliiiebe
Ich habe jetzt auch noch ein wenig weiter gesucht. Bin da auf folgendes gestoßen:

http://www.dpma.de/service/e_dienstleis ... x.html#a13
mit dem Vermerk auf § 193 BGB : http://dejure.org/gesetze/BGB/193.html

Demzufolge würde ich jetzt sagen, dass egal welche Frist bzw. in welchem Bereicht. Sie ist entsprechend des § 193 BGB zu behandeln?!