Hallo ihr Lieben,
vorab: ich bin Auszubildende im ersten Lehrjahr, dennoch darf ich schon an die Fristberechnung (selbstverständlich wird die vom RA geprüft).
Jetzt habe ich eine Frist in einer Markeneintragungssache (Markenschutzende). Fristende ist in diesem Fall der 31.12.2022.
Rein theoretisch würde ich sagen, da dieser besagte Tag ein Samstag ist, würde Fristende der 02.01.2023 sein, nur ist die Frage, ob in diesem besonderen Fall nicht eventuell doch der 31.12.2022 der Stichtag ist.
Merci vorab!
Fristenberechnung
- nephele
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Ich würde eine entsprechend lange Vorfrist (bzw. evtl. auch mehrere) notieren, da ja ggf. geprüft werden muss, ob die Schutzdauer verlängert werden soll. Es gelten dann die entsprechenden Zahlungsfristen des DPMA:
http://www.dpma.de/marke/gebuehren/index.html" target="blank
Dort heißt es:
http://www.dpma.de/marke/gebuehren/index.html" target="blank
Dort heißt es:
So wird das bei uns jedenfalls gehandhabt. Aber ob das jetzt so "richtig" ist, kann ich dir nicht sagen.Die Verlängerungsgebühr ist am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer endet. Sie haben dann zwei Monate Zeit, die Verlängerungsgebühr zuschlagsfrei zu bezahlen und weitere vier Monate, um die Gebühr zzgl. eines Zuschlags von 50,00 Euro zu bezahlen. Frühestens kann sie ein Jahr vor Ablauf der Schutzdauer gezahlt werden.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
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Zitat Sheldon Cooper
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Ich würde nun mal spontan sagen, dass es der 02.01.2023 ist.
Die allgemeine Regelung bei Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen ist ja, dass der nächste Werktag dann für den Fristablauf bestimmt wird. Der Sprung über das neue Jahr ist in diesem Fall glaube ich nicht zu beachten.
Ich bin mir natürlich nicht zu 100% sicher, aber meine Kollegin sieht das genau so
Die allgemeine Regelung bei Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen ist ja, dass der nächste Werktag dann für den Fristablauf bestimmt wird. Der Sprung über das neue Jahr ist in diesem Fall glaube ich nicht zu beachten.
Ich bin mir natürlich nicht zu 100% sicher, aber meine Kollegin sieht das genau so
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"After a while you learn the difference between holding a hand and falling in love. You begin to learn that kisses don't always mean something. Promises can be broken just as quickly as they are made and goodbyes really are forever"
♥
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Ich habe jetzt auch noch ein wenig weiter gesucht. Bin da auf folgendes gestoßen:
http://www.dpma.de/service/e_dienstleis ... x.html#a13
mit dem Vermerk auf § 193 BGB : http://dejure.org/gesetze/BGB/193.html
Demzufolge würde ich jetzt sagen, dass egal welche Frist bzw. in welchem Bereicht. Sie ist entsprechend des § 193 BGB zu behandeln?!
http://www.dpma.de/service/e_dienstleis ... x.html#a13
mit dem Vermerk auf § 193 BGB : http://dejure.org/gesetze/BGB/193.html
Demzufolge würde ich jetzt sagen, dass egal welche Frist bzw. in welchem Bereicht. Sie ist entsprechend des § 193 BGB zu behandeln?!