Fehlt mir der "Büroblick"....

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Tigra
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#141

29.08.2007, 09:36

ähhm ja, bei der diskussion komm ich nicht mehr mit.

@ jupp: bin leider einzelkämpfer auf hoher see :(

Die Sache mit der Frist wird sich zeigen, haben gestern darüber nochmals gesprochen und das ich wohl die hauptschuld trage ist nicht abzusprechen - ich bin gegangen ohne die Fristen auszutragen oder nochmals nachzukontrollieren.
wir werden sehen wies weiter geht, auch bzgl. Haftung etc. eine Wiedereinsetzung ist wohl eher unwahrscheinlich...
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Gast

#142

29.08.2007, 13:03

Aus der Rundmail der Westfälischen Notarkammer vom gestrigen Tage:

...
"Im Einzelnen:



Die Verpflichtung der Notarinnen und Notare, bei der Erstellung elektronischer notarieller Urkunden die qualifizierte elektronische Signatur höchstpersönlich zu erzeugen, ergibt sich unmittelbar aus § 39 a Satz 2 BeurkG.



Die qualifizierte elektronische Signatur stellt das elektronische Äquivalent der eigenhändigen Unterschrift dar. Diese Funktionsäquivalenz hat der Gesetzgeber in §§ 126 Abs. 3, 126a BGB sowie im Signaturgesetz festgelegt. Bei qualifizierten elektronischen Signaturen wird in einem Zertifizierungsverfahren ein Signaturschlüssel nachweislich einer bestimmten Person zugewiesen und auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit (Signaturkarte) gespeichert. Die sichere Identifikation des Antragstellers und die Zuordnung einer Signaturkarte zu einer bestimmten Person stehen nach § 5 Abs. 1 SigG im Zentrum des Zertifizierungsverfahrens. Genauso wie bei papiergebundenen einfachen Zeugnissen nach § 39 BeurkG die Unterschrift vom Notar oder der Notarin selbst stammen muss, ist daher bei elektronischen einfachen Zeugnissen die qualifizierte elektronische Signatur eigenhändig vom Amtsträger selbst zu erzeugen.



§ 39a BeurkG wurde nach dem Vorbild des §39 BeurkG konzipiert. Würde die Signatur von einer anderen Person erzeugt werden, läge der Sache nach ein Fall der verdeckten Stellvertretung vor. Diese ist nach dem notariellen Berufsrecht ausgeschlossen. Eine Stellvertretung ist ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften über die Bestellung einer Notarvertretung nach § 39 ff. BNotO zulässig.



Unbeachtlich ist dabei die Überlegung, dass bei papiergebundenen notariellen Urkunden das Siegel nicht von der Notarin oder vom Notar persönlich beigedrückt werden muss. Bei elektronischen notariellen Urkunden ist Funktionsäquivalent des Siegels der nach § 39a Satz 4 BeurkG vorgeschriebene Nachweis der Notareigenschaft. Dieser wird bei einer von einem Notar erstellten Urkunde regelmäßig über das im qualifizierten Zertifikat enthaltene Notarattribut geführt. Bei der Erzeugung der qualifizierten elektronischen Signatur wird diese Information zur Berufsträgereigenschaft automatisch Bestandteil der Signaturdatei. Die Möglichkeit, mit der Erzeugung der qualifizierten elektronischen Signatur zugleich auch den Nachweis der Notareigenschaft beizufügen, kann indes keinen Einfluss auf die Notwendigkeit der höchstpersönlichen Erzeugung der Signatur haben. Denn in erster Linie dient die PIN-Eingabe der Erzeugung der Signatur. So kann der Nachweis der Notareigenschaft auch in anderer Weise als über die Signatur geführt werden. Bei der von einem Notarvertreter erstellten Urkunde erfolgt dieser Nachweis z.B. regelmäßig durch eine elektronische beglaubigte Abschrift der Bestellungsurkunde.



Wird die Signatur durch die Notarin oder den Notar nicht höchstpersönlich erzeugt, ist die elektronische Urkunde unwirksam. Bei der in § 39a Satz 2 BeurkG normierten Pflicht zur höchstpersönlichen Erzeugung der Signatur handelt es sich um eine zwingende Vorgabe des Beurkundungsrechts. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Beurkundungsrechts ziehen Verstöße gegen Muss-Vorschriften die Unwirksamkeit der Urkunde nach sich.



Daneben sind bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur höchstpersönlichen Verwendung der Signaturkarte des Notars Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen. Bei schwerwiegenden Verstößen kommt als Sanktion die Entfernung aus dem Amt in Betracht. Bei Überlassung der Signaturkarte an Mitarbeiter des Notariats zur Erzeugung der Signatur handelt es sich um ein schweres Dienstvergehen, da vorsätzlich – und ggfs. wiederholt – gegen zwingende Vorschriften des Beurkundungsrechts verstoßen wird. Zudem wird zugelassen, dass scheinbar wirksame notarielle Urkunden in den Rechtsverkehr gelangen und hierdurch der Rechtsverkehr getäuscht wird.



Gibt der Notar seine Signaturkarte einem Dritten, der mit dieser die qualifizierte elektronische Signatur nach § 39 a Satz 2 BeurkG erzeugt und wird in dieser Weise der Anschein einer wirksamen Urkunde geschaffen, kommt schließlich eine Strafbarkeit nach § 269 StGB wegen der Fälschung beweiserheblicher Daten in Betracht. Dabei ist noch folgendes zu bedenken:

Sollte in einzelnen Fällen ein Missbrauch der Signaturkarte erfolgen, dürfte die Signatur regelmäßig von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter im Notariat erzeugt werden. Damit setzen sich auch die Mitarbeiter der Gefahr einer Strafverfolgung aus. Haben die Angestellten Kenntnis davon, dass – wie die Unterschrift bei der papiergebundenen Urkunde – die qualifizierte elektronische Signatur bei der elektronischen Urkunde vom Notar höchstpersönlich erzeugt werden muss, begehen sie unter Umständen eine Straftat nach § 269 StGB.



Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Christoph Sandkühler
Geschäftsführer "
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