Guten Morgen an alle §§-Fans !
Ja also ich meine das so, dass ich z.B. für die Geltendmachung des Umgangsrechts bevollmächtigt wäre aber nur dafür. Wie wäre es jetzt wenn mir z.B. ein Antrag auf Übertragung des Sorgerechts des Gegners über das Gericht per EB zugestellt wird, mit Zwei-Wochen-Frist zur Stellungnahme, ich dafür jedoch nicht bevollmächtigt bin.
Ähnlich könnte es laufen, wenn z.B. erst nur Scheidung beantragt wird, ich auch nur dafür bevollmächtigt wäre, und im Laufe des Verfahrens mir ein Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt per EB zugestellt würde mit Zwei-Wochen-Frist zur Stellungnahme und ich dort ebenfalls nicht bevollmächtigt wäre. Im Kommentar hab ich auch schon geblättert. Wenn ich es richtig verstehe könnte ich die Antragsschrift einfach wieder zurückschicken - ohne Unterzeichnung des EB mit Hinweis das ich in der Sache nicht mandatiert bin und ich muss das EB auch nicht unterzeichnen. Aber was ist mit der Frist, also wenn die Frist schon abgelaufen ist. Gibt`s dann Probleme ?? Ich meine das die Frist für mich nicht gelten würde, weil ich nicht Prozeßbevollmächtigter bin !?
Empfangsbekenntnis
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Es kommt doch immer darauf an, was Du erreichen willst.
Wenn es darum geht, Zeit zu schinden, machst Du es wie E_S und schickst das EB unvollzogen zurück, weil nicht bevollmächtigt. Dann muß an den Mandanten zugestellt werden, der Dich wiederum beauftragen kann. Wenn Du tätig werden sollst und Zeit keine Rolle spielt, kannst Du die Zustellung gegen Dich gelten lassen. Wenn Du gar nicht tätig werden sollst, wie im ersten Fall - unerledigt zurückschicken.
Bei Scheidung ist es übrigens was anderes, da hast Du eine besondere Verfahrensvollmacht für Ehescheidung und Folgesachen eingereicht, und alle Folgesachen sind erstmal Teil des Scheidungsverbundes.
Wenn es für Dich einen Grund gibt, eine Zustellung per EB nicht anzunehmen, dann bist Du übrigens gehalten, dies unverzüglich mitzuteilen, § 14 BORA. Du kannst jedenfalls nicht erstmal Fristen verstreichen lassen und dann darauf hinweisen, daß die für Dich nicht gelten.
Wenn es darum geht, Zeit zu schinden, machst Du es wie E_S und schickst das EB unvollzogen zurück, weil nicht bevollmächtigt. Dann muß an den Mandanten zugestellt werden, der Dich wiederum beauftragen kann. Wenn Du tätig werden sollst und Zeit keine Rolle spielt, kannst Du die Zustellung gegen Dich gelten lassen. Wenn Du gar nicht tätig werden sollst, wie im ersten Fall - unerledigt zurückschicken.
Bei Scheidung ist es übrigens was anderes, da hast Du eine besondere Verfahrensvollmacht für Ehescheidung und Folgesachen eingereicht, und alle Folgesachen sind erstmal Teil des Scheidungsverbundes.
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Hallo euch allen.
Hab mal schnell ne kurze Frage, wie ihr das so handhabt bei euch.
In meiner Ausbildungskanzlei wurden Empfangsbekenntnisse immer vom RA selbst datiert, damit er sozusagen selbst eintragen kann, wann er die Post angeschaut hat. Ich kann mich noch gut daran erinnern, dass mir mein ZPO Lehrer in der Schule damals auch gesagt hat, dass es erst zugestellt ist, wenn der Rechtsanwalt es zur Kenntnis genommen hat.
Sprich: Wenn mein Chef mal nen ganzen Tag auf nem Seminar ist (sagen wir mal nen kompletten Montag) und erst am nächsten Tag wieder ins Büro kommt uns sich seine Post anschaut, dann gilt das erst am Dienstag als zugestellt, oder?
In meiner alten Ausbildungskanzlei wurde es so gehandhabt. Hier hab ich gerade nur einen verwunderten Gesichtsausdruck meines Chefs erhalten. Jetzt interessiert mich natürlich schon was nun richtiger ist.
Hab mal schnell ne kurze Frage, wie ihr das so handhabt bei euch.
In meiner Ausbildungskanzlei wurden Empfangsbekenntnisse immer vom RA selbst datiert, damit er sozusagen selbst eintragen kann, wann er die Post angeschaut hat. Ich kann mich noch gut daran erinnern, dass mir mein ZPO Lehrer in der Schule damals auch gesagt hat, dass es erst zugestellt ist, wenn der Rechtsanwalt es zur Kenntnis genommen hat.
Sprich: Wenn mein Chef mal nen ganzen Tag auf nem Seminar ist (sagen wir mal nen kompletten Montag) und erst am nächsten Tag wieder ins Büro kommt uns sich seine Post anschaut, dann gilt das erst am Dienstag als zugestellt, oder?
In meiner alten Ausbildungskanzlei wurde es so gehandhabt. Hier hab ich gerade nur einen verwunderten Gesichtsausdruck meines Chefs erhalten. Jetzt interessiert mich natürlich schon was nun richtiger ist.
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Machen wir auch so. EBs werden allein vom RA unterschrieben und datiert. Es kommt auch kein Eingangsstempel auf das EB selbst, sondern höchstens ein Klebezettel mit Eingangsdatum.
Was richtiger ist, weiß ich nicht. Ist halt blöd, wenn der RA einen Tag einer Frist verliert, weil das EB schon datiert wurde, obwohl er es noch gar nicht zur Kenntnis genommen hat.
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Müssen die tatsächlich vom RA selbst datiert werden? Ich datiere und Stempel und lasse unterschreiben..likema31 hat geschrieben:Machen wir auch so. EBs werden allein vom RA unterschrieben und datiert.
Lg
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