Hallo,
wir haben eine Firma im Auftrag unsers Mandanten abgemahnt.
Der gegnerische Anwalt schrieb zurück, dass er die Abmahnung nicht akzeptiert, da wir keine schriftliche Vollmachtsurkunde unseres Mandanten mit übersandt haben.
Es reicht doch aber „entsprechende Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert“, oder?
LG M-BS
Vollmacht nicht beigefügt - Gegner bemängelt dies
- Schneeweißchen
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[color=#8040FF]Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht,
sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht.[/color]
[color=#40BF00]Das Geheimnis des Erfolges ist die Beständigkeit der Ziele.[/color]
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- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Bei einer Abmahnung muss die Vollmacht im Original beigefügt sein.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- misspinky1984
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m.E. muss bei einer Abmahnung die Vollmacht im Original beigefügt sein!
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
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- Curry
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Richtig, dies aufgrund § 174 BGB.
Siehe auch hier ein Beitrag: http://www.law-blog.de/193/die-abmahnung-reloaded/" target="blank
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Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Ist zwar ein strittiger Punkt in der Rechtssprechung, würde ich der guten Ordnung halber auch beifügen.
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!