Fristenstreit mit Anwalt

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Gilmore Girl
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#11

24.02.2010, 15:49

In § 521 ZPO (Zustellung der Berufungsschrift und -begründung) heißt es in Abs. 2, daß § 277 ZPO entsprechend gilt. Dort heißt es dann in Abs. 3 "Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 beträgt mindestens drei Wochen".

Vielleicht hilft das weiter.
cjdenver
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#12

24.02.2010, 15:54

es kommt wohl entscheidend drauf an was es für ein verfahren ist. es gibt nämlich bei etlichen verfahren tatsächlich festgelegte fristen für die erwiderung, so zum beispiel beim spruchverfahren (§ 7 Abs 2 sowie Abs 4 SpruchG). also kann es durchaus sein, dass dein chef mal ausnahmsweise recht hat ;)

raus damit! :D
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Rumpelstilzchen
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#13

24.02.2010, 21:28

Hallo,

lasst mal ein altes Fossil wie mich anworten.

Gaaaanz früher wurden die Fristen so berechnet: (im Zivilverfahren)

Berufungsfrist 1 Monat nach Zustellung des Urteils, spätestens 6 Monate nach Urteilsverkündung.

Berufungsbegründungsfrist 1 Monat nach Einlegung (!) der Berufung

Berufungserwiderungsfrist 1 Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung.

Ach ja, und dann gab´s noch die sog. "Gerichtsferien". Vom 15.07. bis 15.09. liefen - soweit ich mich erinnern kann - nur Notfristen ab.

Vielleicht hat Dein Chef noch diese alten Fristen im Kopf.
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lucy1510
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#14

25.02.2010, 13:21

@Rumpelstilzchen: Genau diese Fristen kenne ich auch und hatte sie im Kopf.

Da ich aber mit Zivilverfahren überhaupt nichts mehr zu tun habe, habe ich auch verpasst, dass die Fristen wohl abgeschafft wurden (?). Ich hatte mich schon gewundert, dass niemand davon schrieb.
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Pixie82
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#15

25.02.2010, 14:11

Also ich hatte letztens genau das gleiche, Berufungsbegründung zugestellt, aber ohne Frist. Cheffe sagte dann, da würde eine extra Verfügung vom Gericht kommen, dass wir Stellung nehmen sollen, und so war es auch. Etwa 1 Woche nach Zustellung der BB haben wir vom Gericht ein Schreiben bekommen, dass wir zur bereits übersandten BB innerhalb eines Monats ab Zustellung "dieser Verfügung" Stellung nehmen sollen.
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carrot
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#16

25.02.2010, 14:13

Rumpelstilzchen hat geschrieben: Ach ja, und dann gab´s noch die sog. "Gerichtsferien". Vom 15.07. bis 15.09. liefen - soweit ich mich erinnern kann - nur Notfristen ab.

Die kenn sogar ich noch :mrgreen: wurden allerdings während meiner Lehre mein ich abgeschafft, gott sei dank
Pixie82 hat geschrieben:Also ich hatte letztens genau das gleiche, Berufungsbegründung zugestellt, aber ohne Frist. Cheffe sagte dann, da würde eine extra Verfügung vom Gericht kommen, dass wir Stellung nehmen sollen, und so war es auch. Etwa 1 Woche nach Zustellung der BB haben wir vom Gericht ein Schreiben bekommen, dass wir zur bereits übersandten BB innerhalb eines Monats ab Zustellung "dieser Verfügung" Stellung nehmen sollen.
so war es bei der Berufung die wir jetzt gerade erst hatten auch
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Mauli
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#17

01.08.2011, 08:57

Kurze Frage zu Fristen.
Mach grad Urlaubsvertretung und muss daher auch die Post machen. Es ist eien Berufungsbegründung eingegangen..Muss ich hierwegen eine Frist notieren die Berufungserwiderung bspw? Bin mir nicht ganz sicher
gkutes

#18

01.08.2011, 09:23

hast du dir den Beitrag mal durchgelesen hier? 8)

also - § 521 ZPO (wir notieren dann auch noch 524)
Mauli
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#19

01.08.2011, 09:47

ja hab ich aber ich habe gefragt weil der ss nur so hier eingegangen ist ohne eine verfügung des richters oä. heißt das ich brauch nichts zu notieren wenn von gericht aus nichts verfügt wurde?
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Pepsi
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#20

01.08.2011, 09:58

wenn es ein ganz normales Verfahren ist, würde ich nichts notieren.. in der ZPO steht ja, dass "der Vorsitzende KANN..."
Zuletzt geändert von Pepsi am 01.08.2011, 09:58, insgesamt 1-mal geändert.
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