Fristenstreit mit Anwalt

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Engess
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#1

23.02.2010, 08:44

Hallo zusammen,

um mich nicht nochmal zu ärgern fasse ich mich kurz: Wir haben vom Berufungsgericht die Berufungsbegründung vom Gegner zugestellt bekommen. Mit EB, aber ohne Verfügung. Mein Anwalt hat letzte Woche beim Richter angerufen, der meinte es gebe eine Verfügung mit Frist für uns zur Stellungnahme, wir bekommen sie zugeschickt. Bis gestern war noch nichts in der Post. Jetzt meinte mein Anwalt, es soll ein Antrag auf Fristverlängerung raus. Die Begründung: Die Berufungsbegründung wurde uns am 1. Februar zugestellt, laut Richter gibt es eine gesetzliche Frist, dass dann eine einmonatige Frist zur Stellungnahme beginnt (ohne dass Verfügung oder ähnliches mitzugestellt wurde) Ich finde diese Frist aber nicht!!!!!!!! Ich bin der Meinung die gibt es nicht, meine Kollegin ist auch ratlos.

Vielen Dank schon mal.
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#2

23.02.2010, 08:49

Die Frist kenn ich jetzt allerdings auch nicht. :roll: Schon mal bei Gericht angerufen und gefragt, ob die Verfügung mal gefaxt werden kann?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Engess
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#3

23.02.2010, 08:53

ja das hab ich ihm auch gestern gesagt, dass ich anrufe und frag wo die verfügung bleibt. aber dann wurde ich nur angeschnauzt, dass er die drei Zeilen auch alleine schreiben wenn ich keine Lust habe! Und der Schriftsatz soll raus!
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#4

23.02.2010, 08:54

Dann machs doch einfach, wenn er meint dass es so ist, dass es da eine Frist gibt. Wie gesagt, ich kenne keine, vllt. weiß jemand anders hier, welche Frist da gemeint ist.
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#5

23.02.2010, 08:56

Ich würd auch mal bei Gericht anrufen. Eine gesetzliche Frist zur Stellungnahme auf die Berufungsbegründung ist mir auch nicht bekannt.
gkutes

#6

23.02.2010, 09:08

schon merkwürdig das ganze =)
der Richter haut das vielleicht irgendwie mit der Anschlussberufung 524 durcheinander. Hier wird ja nicht extra eine Frist gesetzt. Dafür ist aber eine Fristsetzung für die Berufungserwiderung nötig.
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#7

23.02.2010, 09:15

Engess hat geschrieben:ja das hab ich ihm auch gestern gesagt, dass ich anrufe und frag wo die verfügung bleibt. aber dann wurde ich nur angeschnauzt, dass er die drei Zeilen auch alleine schreiben wenn ich keine Lust habe! Und der Schriftsatz soll raus!


:evil: Manche Chefs wollen sich echt nicht helfen lassen.
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#8

23.02.2010, 09:19

also das mit der Anschlussberufung dachte ich auch schon, dass da was falsch verstanden wurde. Aber mein anderer Anwalt hat gesagt, ich soll machen wir er will.
Zuletzt geändert von Engess am 25.02.2010, 14:10, insgesamt 1-mal geändert.
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#9

23.02.2010, 21:58

Also, ich hab davon schon was gehört, allerdings finde ich momentan auch nichts im Gesetz ... wir haben letztens auch diverse Schreiben vom Gericht bekommen, wo drin stand: "Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Berufungserwiderung einen Monat ab Zustellung der Berufungsbegründungsschrift beträgt." Allerdings stand das nur ganz unten im Fettdruck, nicht als Verfügung oder so ... keine Ahnung ... ich suche mal weiter, vielleicht finde ich noch was ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#10

23.02.2010, 22:04

Ok, hab jetzt nix gefunden ... dann gibt es wohl doch keine, sondern hab ich einfach nur gehört ... über google finde ich auch nichts ... im Gesetz steht ja nur "Das Gericht KANN eine Frist zur Berufungserwiderung setzen" und nicht muss :wink:
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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