Fristenkalender - Rechtsprechung

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ftiliws
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#1

05.11.2009, 19:14

Hallo,

wir haben hier ein paar ungeklärte Formfragen für die Fristennotierung, bei welcher ich mal fragen wollte, ob euch entsprechende Antworten einfallen und ob ihr entsprechende Rechtsprechungen dazu parat habt.

1.
Müssen Fristen und Vorfristen sichtbar von einander getrennt sein?
2.
Müssen Notfristen gesondert gekennzeichnet sein?
3.
Muss notiert werden, wer die Frist in das Fristenbuch eingetragen hat (im Buch, nicht auf dem Dokument)?
4.
Muss notiert sein, wer die Frist ausgetragen hat?
5.
Wann dürfen Vorfristen gestrichen werden - nach Vorlage der Akte? Besteht überhaupt ein Zwang zur Vorfristnotierung?
6.
Darf eine Auszubildende die Fristen eintragen, so diese von einer ausgebildeten ReFA im Nachhinein gänzlich geprüft werden?
7.
Müssen bei der Fristeintragung besondere Farben verwendet werden im Fristkalender?
8.
Darf die Farbe Rot zur Markierung von Notfristen verwendet werden?
9.
Darf bei zu löschenden Fristen (Fristen die aufgehoben sind) ein Weißer/Tipp-Ex verwendet werden? Darf so etwas überhaupt im Fristenbuch verwendet werden?


Danke!
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sunshine24
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#2

05.11.2009, 19:31

Rechtsprechung hab ich leider keine, ich kann dir nur sagen wie es bei uns gemacht wird.
1.
Müssen Fristen und Vorfristen sichtbar von einander getrennt sein?
Versteh ich jetzt nicht ganz. Vorfristen werden bei uns 2 Wochen vor Fristablauf im Kalender eingetragen. Bei unserem Kalender gibt es auf der recchten Seite zwei Spalten, einmal Fristablauf, einmal Vorfristen.
2.
Müssen Notfristen gesondert gekennzeichnet sein?
Kann ich mir nicht vorstellen. Wird bei uns nicht so gehandhabt.
3.
Muss notiert werden, wer die Frist in das Fristenbuch eingetragen hat (im Buch, nicht auf dem Dokument)?
Machen wir auch nicht. Wir machen nur auf dem Dokument hinter dem Haken (heißt, wir haben die Frist gesehen und eingetragen) unser Kürzel.
5.
Wann dürfen Vorfristen gestrichen werden - nach Vorlage der Akte? Besteht überhaupt ein Zwang zur Vorfristnotierung?
Ich bin der Meinung, dass eine Vorfrist einzutragen ist. Allerdings weiß ich nicht, ob es da speziell was gibt, wie lange vor Fristablauf die Vorfrist einzutragen ist.

Ich schreibe jeden Tag für jeden RA die Vorfristen aus dem Kalender und zwar auf einen vorgefertigten Zettel. Dann streiche ich die Vorfristen und die gelben Zettel werden mit Akte den jeweiligen RA hingelegt.
6.
Darf eine Auszubildende die Fristen eintragen, so diese von einer ausgebildeten ReFA im Nachhinein gänzlich geprüft werden?
Da muss ich passen ...
7.
Müssen bei der Fristeintragung besondere Farben verwendet werden im Fristkalender?
Hab ich noch nie gehört, machen wir auch nicht.
8.
Darf die Farbe Rot zur Markierung von Notfristen verwendet werden?
k. A.
9.
Darf bei zu löschenden Fristen (Fristen die aufgehoben sind) ein Weißer/Tipp-Ex verwendet werden? Darf so etwas überhaupt im Fristenbuch verwendet werden?
Meine Kollegin hat mir mal erzählt, dass die in der Ausbildung gelernt hat, dass man kein Tippex benutzen darf, da der Kalender auch eine Art Urkunde ist. Ich habe das nie gelernt und weiß es deshalb nicht. Aber seit sie mir das gesagt hat, mach ich das nicht mehr. Wenn ich was falsch eingetragen habe, streiche ich das einfach durch und schreib es dann an die richtige Stelle.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Lämmchen
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#3

05.11.2009, 19:56

Also, Vorfristen sind nicht zwingend erforderlich (deshalb entfällt auch die Regelung, wann diese gestrichen werden). Es ist aber ratsam, gerade in einem Wiedereinsetzungsantrag nachzuweisen, dass Vorfristen notiert wurden.

Die Gerichte haben es bei uns als notwendig angesehen zu wissen, in welcher Form im Büroablauf Rotfristen/Fristabläufe/Notfristen von normalen Wiedervorlagen unterschieden werden. Die Farbe rot darf natürlich für Notfristen gekennzeichnet werden. Das Gericht akzeptiert dies nur nicht, wenn alle Fristen mit rot notiert werden.

Es ist für die Gerichte (bei einem Wiedereinsetzungsantrag) wichtig, dass nicht "Hinz und Kunz" die Fristen einträgt, sondern dass regelmäßig nachvollziehbar ist, wer die Fristen einträgt. Der Anwalt selbst ist dazu verpflichtet, seine Angestellte (n) regelmäßig zu kontrollieren, d. h. sich regelmäßig den Posteingang mit dem entsprechenden Kalendereintrag vorlegen zu lassen. Das Eintragen der Fristen durch Azubis stellt generell kein Problem dar, solange die Ausbilder dieses nachkontrollieren. Somit liegt die richtige Fristennotierung im Verantwortungsbereich der Ausbilder.

Wenn bei Fristabläufen die Frist "durchgetippext" wird, ist im Falle eines Wiedereinsetzungsantrages nicht mehr zu ersehen, welche Frist da eigentlich stand. Bei uns wird z. B. bei Terminsverlegung der Termin durchgestrichen und dahinter kurz notiert, wann der neue Termin stattfindet.
Liebe Grüße

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#4

05.11.2009, 20:15

ftiliws hat geschrieben: 6.
Darf eine Auszubildende die Fristen eintragen, so diese von einer ausgebildeten ReFA im Nachhinein gänzlich geprüft werden?
ja, eine auszubildende darf fristen notieren, eine ausgebildete refa bzw. der anwalt MUSS nachkontrollieren! wenn das nicht gewährleistet werden kann, darf sie es nicht!

in der praxis ist es auch gar nicht möglich, sämtliche akten zum notieren von fristen der refa vorzulegen.

spätestens beim diktat wird nochmals überprüft bei uns, da sieht der ra ja nochmal das schreiben.
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