Freistellung bei Erkrankung des Kindes / Kinderkrankengeld

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Lucie
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#1

28.07.2008, 12:00

Wir rätseln hier gerade. Meine neue Kollegin musste 3 Tage zu Hause bleiben wegen Kind krank. Sie hat mir einen Kindkrankenschein mitgebracht, den habe ich bei der Krankenkasse eingereicht.

So, jetzt die große Frage:

Über diesen Kindkrankenschein bekommt sie Kinderkrankengeld, also für die 3 Tage kein Geld von uns, sondern von der KK.

Ist es aber nicht so, dass Chef sie 20 Tage (alleinerziehend) weiter bezahlen muss, so als wäre sie krank?

Der Typ von der Krankenkasse hat gesagt, das müsse dann im Arbeitsvertrag geregelt sein. In ihrem steht davon aber nichts, also weder, dass er zahlt, noch dass er nicht zahlt.

Kennt jemand die genaue Regelung?
PROBLEM ist nur ein unschönes Wort für HERAUSFORDERUNG
_steffi_

#2

28.07.2008, 12:04

Also wenn nichts im Arbeitsvertrag steht, gelten die gesetzlichen Regelungen die sinngemäß lauten:

Ist das Kind krank, bekommt der AN nur 70% seines Lohnes vom AG ausbezahlt. Die restlichen 30% werden nach Einreichung des Krankenscheins und nach Ausfüllung und Rücksendung eines Fragebogens, der euch von der Krankenkasse zu gesant werden müsste, anden den AN direkt ausgezahlt. ACHTUNG: Man darf aufgrund Krankheit des Kindes nicht mehr als 11 Tage im Jahr krank sein (verheiratet), sonst bekommt man keine Erstattung mehr
eva:-)
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#3

28.07.2008, 12:31

Hei, Hei,

möchte ja keine Verwirrung erzeugen, aber ich bekommen dann für die Tage kein Geld vom AG, sondern 100 % von der Krankenkasse. Wo steht des dass mit den 70 % AG und 30 % KK? Machen wir dass vielleicht immer falsch???

LG eva
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romex
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#4

28.07.2008, 12:35

Oh, _steffi_, das stimmt nicht ganz! Als Alleinerziehende hat man 20 Tage im Jahr!

Chef gefragt:

Kommt auf den Arbeitsvertrag drauf an. Wenn dieser keine Regelung dazu enthält, hat sie nach 616 BGB Anspruch auf Vergütung.

Liebe Grüße,
romex
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_steffi_

#5

28.07.2008, 12:41

@eva
wir machen es so wie oben beschrieben

@romex
Mit den Krankheitstagen für Alleinerziehende für die Kinder, das weiß ich nicht, deswegen hab ich ja in Klammern "verheiratet" geschrieben. :D
Wenn dein Chef nicht kürzt, dann ist das Sache vom Chef.

Ich hab mich nochmal mit dem Steuerberater unterhalten:

Bis zu den gesetzlichen 11 Tagen bei Verheirateten und 20 Tagen bei Alleinerziehenden bekommt man immer 70% vom Chef und 30% von der Krankenkasse.
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romex
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#6

28.07.2008, 12:44

_steffi_ hat geschrieben: Bis zu den gesetzlichen 11 Tagen bei Verheirateten und 20 Tagen bei Alleinerziehenden bekommt man immer 70% vom Chef und 30% von der Krankenkasse.


Wo hast Du das denn her (bzw. Dein Steuerberater)? Wo soll diese Quotelung denn stehen??? in 616 BGB steht was anderes und ich denke, dass jeder Chef das irgendwie regeln muss (bzw. es einfach in den Arbeitsvertrag gehört).
Liebe Grüße,
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_steffi_

#7

28.07.2008, 12:47

@romex
Keine Ahnung. Ich hab jetzt jedenfalls mal angerufen, weil ich das ja immer genau wissen will und Angst hab, dass mir irgendwo geld flöten geht. Der hats mir so gesagt. Ich hab aber inzwischen die Regelung nach § 29 ArbG iVm. § 616 BGB gefunden und du hast Recht, der Arbeitgeber muss uns bis zum 4 Tage im Jahr bei voller Entgeltzahlung freistellen. Das werd ich meinen Mal unter die Nase reiben.
_steffi_

#9

28.07.2008, 12:49

Guckst du hier:

§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 2§ 10 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Satz 2 gelten.
(2) 1Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
(3) 1Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. 2Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. 3Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) 1Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a)die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b)bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c)die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
2Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. 3Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.


Und guckst du hier:

§ 29
Arbeitsbefreiung
(1) 1 Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts
nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden,
gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der
Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder
Elternteils zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er ein Arbeitstag
in demselben Haushalt lebt, im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn im laufenden bis zu
Kalender jahr kein Anspruch nach vier Arbeitstage
§ 45 SGB V besteht oder bestanden hat, im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte
deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer bis zu
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, vier Arbeitstage
übernehmen muss, im Kalenderjahr.
2Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere
Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur
Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen
der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit
der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen
Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insgesamt
fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn erforderliche
diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, nachgewiesene
Abwesenheitszeit
einschließlich
erforderlicher
Wegezeiten.
(2) 1 Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht,
soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten
nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des
Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des
Entgelts geltend machen können. 2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des
Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die
Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen
Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) 1 Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In
begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung
gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es
gestatten.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach
Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen
Gründen).
(4) 1 Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der
Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände,
der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des
Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertragsschließender
Gewerkschaften auf Anfordern der Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu acht
Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 erteilt werden, sofern
nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. 2Zur
Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund und der VKA oder ihrer
Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 ohne
zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen
nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von
Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden, sofern nicht dringende
dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
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#10

28.07.2008, 12:51

Serafine75 hat geschrieben:Außerdem bekommt man nicht 20 Tage erstattet, sondern je Elternteil 10 Tage. Wie das bei Alleinerziehenden ist, weiss ich allerdings nicht.
Wenn Du's nicht weißt, warum schreibst Du dann: "Außerdem bekommt man nicht 20 Tage erstattet, ..." Ich kann Dir versichern, dass ich 20 Tage erstattet bekomme. Und nun darfst Du drei Mal raten, warum!
(Oder die anderen Beiträge lesen!)
Liebe Grüße,
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