Eilt! Urteil ergangen trotz Fristerstreckung

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Engess
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#1

05.06.2008, 15:18

Hilfe!

Wir haben heute ein Urteil zugestellt bekommen, Streitwert unter 600 Euro = schriftliches Verfahren!

Wir haben eine Schriftsatzfrist gesetzt bekommen, wir mussten zweimal Fristerstreckung beantragen, da Chef einen Hörsturz hatte und krank war. Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen: Sie sind der Meinung, dass durch den bisherigen Schriftverkehr die Sachlage klar war, dass sich das Gericht ein Urteil erlauben kann.

Fristerstreckung wurde zurückgewiesen, es erging Urteil.

Berufung ist nicht zugelassen. Welches Rechtsmittel können wir einlegen, damit neu/wieder verhandelt wird? § 321 a ZPO????
Linda*
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#2

05.06.2008, 15:23

ohne weiter nachzuschlagen, fällt mir spontan nur die Gehörsrüge gem. § 321 a ZPO ein, da das Urteil nicht berufungsfähig ist; ob die hier greift musst du selbst prüfen...

ansonsten hab ich keine weitere Idee, sorry :-(
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romex
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#3

05.06.2008, 15:25

Hallo Engess,

das fällt in die Kathegorie "Pech gehabt!" :frust - ich denke, die einzige Möglichkeit ist ein Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand. Vielleicht habt Ihr einen netten Richter, der dazu Bock hat.

Sieh das mal aus der anderen Perspektive: Ihr vertretet wen und die Gegenseite beantragt zwei Mal (!) Fristverlängerung. Das verzögert so einen Prozess ungemein - und hier geht es ja nicht um Unsummen... Ich denke, bei so langer Erkrankung muss man sich darum kümmern, einen Vertreter zu haben.

Liebe Grüße und Kopf hoch, :kopfhoch

Cleo :-)
Liebe Grüße,
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puppa2402
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#4

05.06.2008, 15:27

§ 321 a ZPO Einlegung Abhilfe wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es handelt sich um eine zweiwöchige Notfrist ab Zustellung des Urteils.
Liebe Grüße
puppa

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angel30
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#5

11.05.2009, 16:45

Hallo ihr lieben,

könnt ihr mir sagen, wir so eine Rügeschrift aussieht, bzw. wie der Antrag heißt.

Wir müssen hier nämlich soetwas machen und hatten einen solchen Fall noch nie.

Lieben Dank im Voraus.

Angel
Micsi11
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#6

11.05.2009, 18:46

Also, wir schreiben da immer:

In der Sache

x gg. Y

erhebe ich namens des ...


Gehörsrüge nach § 321 ZPO und beantrage hiermit,

den Prozess (Az.) vor dem AG/LG...fortzuführen.

Im Falle des Durchgreifens der Gehörsrüge beantrage ich bereits jetzt weitergehend mündlich zu verhandeln.

Hilfsweise wird beantragt - im Wege der Urteilsberichtigung oder Urteilsergänzung - die Berufung gegen das Urteil des AG/LG..., Az. ..., vom... zuzulassen.

Begründung:

Gem. § 321 a ZPO ist auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn

1. eine Berufung nicht zulässig ist und
2. das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Beide Voraussetzungen liegen vor.

Und dann muss RA seine weiteren eigenen Ausführungen zur Begründung machen.
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angel30
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#7

12.05.2009, 10:10

Vielen Dank. Das hört sich doch gut an.

Leg ich meinem Chef direkt vor.
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angel30
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#8

12.05.2009, 17:51

Hallo ich nochmal,

eine Überlegung haben meine Kollegin und ich jetzt noch, was ist mit der Vollstreckung aus dem Urteil, da können wir doch dann wie beim Einspruch gegen VU auch mit aufnehmen

außerdem beantragen wir, die Vollstreckung aus dem Urteil nur gegen Sicherheitsleistung als zulässig zu erklären.

Oder gibt es da noch eine andere Möglichkeit? Theoretisch können die ja jetzt vollstrecken.

Danke
Micsi11
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#9

12.05.2009, 19:14

Mmh, müsste eigentlich schon gehen, dass du das als Antrag mit rein nimmst.

Hab ich da aber leider noch nie gemacht.
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