Aufbewahrung Unterlagen, Titel, wenn BEZAHLT!?

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Jara
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#1

27.05.2008, 13:56

Hallo zusammen,

eine Mandantin (kleine Firma) fragt mich, wie lange sie Unterlagen aufbewahren sollen, aus Fällen, die bezahlt sind? Das Archiv platzt wohl aus allen Nähten....

Ich bin jetzt etwas überfragt, würde aber sagen, solange wie die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen ist, oder?
Also ich würde die Unterlagen schon 6 Jahre aufbewahren...

Was meint ihr?
Gast

#2

27.05.2008, 14:10

Titel die bezahlt sind, sollten eigentlich an den Gegner übersandt werden.

Hätte eure Mandantin sich gleich daran gehalten, hätte sie jetzt kein überfülltes Archiv. Ich würde - auch aus Haftungsgründen - die Titel aushändigen und die restlichen Unterlagen, so sie nicht mehr benötigt werden, nach der Wartezeit von 6 Jahren vernichten.
StineP

#3

27.05.2008, 14:11

Also

§ 14b UStG


§ 257 HGB
Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handelsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4. Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).

(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.

(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn (siehe auch § 14 UStG) Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
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