EV-Abgabe während Verfahren, Mitteilungspflicht???

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Gast

#1

09.04.2008, 10:42

Hallo,

ich hoffe, es kann mir einer einen Rat geben. Komme mit unserer Lektüre einfach nicht weiter. Also, wir haben geklagt und ein 100 % iges Urteil erhalten. Die Gegenseite hat an dem Verfahren teilgenommen (also kein VU). Jetzt haben wir die Zwangsvollstreckung eingeleitet, da natürlich keine Zahlung auf das Urteil erfolgte, und erhalten von dem Gerichtsvollzieher die Mitteilung, dass die Schuldner die eV abgegeben haben, zu einem Zeitpunkt, als das Verfahren in vollem Gange war. Meine Frage ist nun: Besteht eine Mitteilungspflicht der Gegenseite gegenüber uns oder dem Gericht, dass die eV während des Verfaherns abgegeben wurde? Der Vertreter hat kein Wort davon in der mündlichen Verhandlung erwähnt. Dann hätten wir uns die Kosten des ZV-Auftrages schon einmal sparen können.

Ich hoffe, es kann mir wer helfen...

GLG :frust
Gast

#2

09.04.2008, 10:50

Meiner Meinung nach besteht keine Mitteilungspflicht.

Was wäre denn gewesen, wenn ihr in diesem Verfahren unterlegen hättet und euch gar keine Forderung gegen den Schuldner zugestanden hätte, dann hätte man euch dies vollkommen umsonst mitgeteilt.

Ihr hättet vor dem ZV-Auftrag eine Anfrage beim Schuldnerverzeichnis stellen können, dann wäre die Zwangsvollstreckung nicht so teuer geworden.
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Gressi04
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#3

09.04.2008, 11:00

:zustimm
Nauja

#4

09.04.2008, 22:53

Preußi hat geschrieben:Ihr hättet vor dem ZV-Auftrag eine Anfrage beim Schuldnerverzeichnis stellen können, dann wäre die Zwangsvollstreckung nicht so teuer geworden.
Solch eine Anfrage mach ich auch immer! Die ganzen Kosten, die anfallen würden, wenn ich immer sofort den GVZ schicken würde, ohne vorher mich zu erkundigen wg. der e. V. ... oh oh ... Bild
Kordu

#5

09.04.2008, 22:56

Preußi hat geschrieben:Meiner Meinung nach besteht keine Mitteilungspflicht.

Was wäre denn gewesen, wenn ihr in diesem Verfahren unterlegen hättet und euch gar keine Forderung gegen den Schuldner zugestanden hätte, dann hätte man euch dies vollkommen umsonst mitgeteilt.

Ihr hättet vor dem ZV-Auftrag eine Anfrage beim Schuldnerverzeichnis stellen können, dann wäre die Zwangsvollstreckung nicht so teuer geworden.
:good
Gast

#6

10.04.2008, 11:38

Danke....
Es ist eine ziemliche eindeutige Forderungsangelegenheit, es war eigentlich klar, dass wir obsiegen. Aber der Gedanke ist schon richtig.
Also, wenn ich das so lese, erscheint mir die Sache so eindeutig, dass ich mich ja für die Naivität meiner Frage verstecken müsste.... :oops:
Schuldnerverzeichnisauskunft hat der Kollege leider nicht eingeholt.

Vielen Dank nochmal
:)
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