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Verfasst: 13.12.2007, 08:33
von StineP
Sorry, wenn du mich nicht verstanden hast.

Du kannst doch erst tatsächlich zum 31.13. genau sagen, was auf die LStb muss...

Verfasst: 13.12.2007, 08:34
von Pepsi
wusste ich gar nicht, dass man die Lohnsteuerbescheinigung bis zum bestimmten Zeitpunkt abgeben muss.. ups.. naja es sollte ja kein Problem sein die im Januar abzuschicken

Verfasst: 13.12.2007, 09:16
von Curry
Zum 31.13. ? :mrgreen:

Ich weiß jetzt schon, was da rein muss, die Beträge, wenn du das meinst. Gemacht hätte ich die ja auch erst am 10.01., da hätte ich es dann ja auch gewusst. Naja, aber nun mache ich es eben erst im Februar, dann hab ich noch ein bisschen Zeit.

Verfasst: 13.12.2007, 09:22
von StineP
Bah.... Pfui. *mir auf die Hände klopf.

Verfasst: 14.12.2007, 08:18
von Pepsi
wer die Lohnbuchhaltung mit RA Micro macht, braucht nur aufn Knöpfchen zu drücken und schon wird es abgesendet..

Verfasst: 14.12.2007, 08:22
von Curry
Und wer die nicht macht, der muss dann hier wohl dumme Fragen stellen...

Verfasst: 16.12.2007, 16:46
von Pepsi
dumme Fragen gibts net, nur dumme antworten :-)

Verfasst: 16.01.2008, 00:50
von Daggi1973
Hallo,
was meinst du mit Lohnsteuerbescheinigung 2007? Also als Lohnsteuerbescheinigung 2007 verstehe ich das, was man als Arbeitgeber früher auf die Lohnsteuerkarte des Mitarbeiters geschrieben/gedruckt hat und diesem zwecks Einkommensteuererklärung für das Finanzamt mitgegeben hat. Also die Bescheinigungn über gezahltes Entgelt, gezahlte Lohnsteuer etc.
Meinst du das? Wenn ja: Die Daten müssen über Elster an das Finanzamt übermittelt werden; und zwar bis spätestens zum 28.02. des Folgejahres. Also bis 28.02.2008 für 2007. Bei uns läuft das über das Lohn- und Gehalt-Abrechnungsprogramm. Man muss aber einplanen, dass man die Daten an einem Tag verschickt und frühestens am nächsten Tag wieder abholen und dann die Bescheinigungen ausdrucken kann.
Die Lohnsteueranmeldung für Dezember 2007 ist bis 10.01.2008 abzugeben/übermitteln.

Gruß Daggi

Verfasst: 16.01.2008, 07:37
von StineP
wiki sagt:

Als Lohnsteuerbescheinigung werden die Eintragungen, die der Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte vorzunehmen hat, bezeichnet.

Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto abzuschließen und aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung vorzunehmen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahrs muss der Abschluss des Lohnkontos und die Bescheinigung ebenfalls vorgenommen werden.

In der Lohnsteuerbescheinigung muss der Arbeitgeber die Beschäftigungsdauer, den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und die davon einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer angeben. Außerdem ist der einbehaltene Solidaritätszuschlag zu bescheinigen.

Bereits seit 1. Januar 2004 ist das Verfahren zur Ausschreibung und Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung in Kraft. Danach hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln und dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.

Ab dem Kalenderjahr 2006 können nur noch Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8a SGB IV in Privathaushalten beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers erteilen.

Verfasst: 16.01.2008, 08:52
von Daggi1973
:dafuer

Also dem professionellen Vortrag von StineP kann ich mich nur anschließen.

Gruß Daggi