Falscher Eingangstempel

Hier hinein gehören alle Themen rund um Büroorganisation, Büroverwaltung, Kanzleiorganisation etc.
Kimmy

#41

02.12.2007, 17:31

Streitet euch nicht ihr Lieben. Jede Kanzlei handhabt das eben anders.

Grundsätzlich darf jedoch ein anderes Datum im EB stehen, wie das Datum, wann der Eingang war und zwar dann, wenn der RA vom Inhalb Kenntnis genommen hat. Das EB ist höchstpersönlich auszustellen. Höchstpersönlich heißt: VOM ANWALT! Trotzdem sitzen wir immer da, stempeln oder tragen ein Datum ein...
Die Höchstpersönlichkeit des EB's ist im Berufsrecht (BRAO/BORA) geregelt.
StineP

#42

02.12.2007, 18:12

=)

Wir halten uns dran... Bei uns macht das IMMER mein Chef... Ich hab nicht mal ein Datumsstempel vorne... Ob das bewusst wegen der BRAO/BORA so ist, glaub ich nicht, vielmehr die Macht der Gewohnheit =)
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Ciara
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#43

02.12.2007, 18:14

Bei mir wird gleich gemeckert, wenn ich die EBs nicht vorausfülle.

Wenn meine Ausbilderin mir bei der Post "hilft", macht sie die zwar auf, aber stempeln schafft sie nicht.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
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Sunny
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#44

02.12.2007, 18:22

Bei uns wird auch immer gemeckert, wenn das nicht gleich von uns erledigt wird. :roll:
Aber wie schon gesagt wurde, jede Kanzlei macht das anders.
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Gast

#45

02.12.2007, 18:41

Ist bei uns auch so, wir müssen die EB´s ausfüllen, der Chef setzt nur seinen Otto drunter..
Nauja

#46

02.12.2007, 20:54

skugga hat geschrieben:mit dem Datum auf dem EB BESTÄTIGE ich FÜR GERICHT BZW. GEGENSEITE, wann der RA Kenntnis vom Inhalt des Schriftstückes genommen hat. Das muß nicht unbedingt deckungsgleich sein...
Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Hier gibt es entsprechende Rechtsprechung, z. B.
BGH I ZB 39/05
BGH VIII ZR 114/05
BGH VI ZB 77/02

Die Handhabung in den Kanzleien kann doch durchaus unterschiedlich sein, mein Chef öffnet beispielsweise selber die Post und stempelt dabei das EB ab. Wichtig ist, dass das EB nicht abgestempelt wird, wenn der RA zB aufgrund Urlaubs eine Woche nicht in der Kanzlei ist (und auch kein Vertreter zugegen ist), sondern es erst dann mit Datum versehen wird, wenn der RA das entsprechende Schriftstück tatsächlich zur Kenntnis nehmen kann und will.
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skugga
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#47

02.12.2007, 21:39

Danke, Nauja, da brauch ich ja kommende Woche doch nicht zu wühlen. :)

"... mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen" - das meinte ich vorhin mit dem "Och nö, ich mag heut nicht!"

Meine Chefin stempelt die EBs übrigens auch, wenn sie die Post macht (was nicht selten vorkommt) - aber ICH machs eben NICHT, aus den obigen Gründen.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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Pepsi
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#48

03.12.2007, 09:03

:thx Super!!

@Janin: ich hab das schon verstanden, es geht aber eben nicht ums Handhaben, sondern darum, wie es eigentlich richtig ist.. ließ dir mal die Rechtsprechung durch..
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