Frist zur Aktenvernichtung
Jetzt hab ichs: Rechnungen sind 10 Jahre aufzubewahren gem. § 14 b Abs. 1 UStG, § 147 AO.
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14269
- Registriert: 28.05.2006, 19:33
- Beruf: ReNoFa
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Hamburg
- Kontaktdaten:
jo deswegen sag ich ja, es ist sicherlich praktisch, aber so richtig gut vorstellen kann ichs mir nicht..
naja wenn dann alle Akten, du kannst ja nicht nur eine rauspicken..
naja wenn dann alle Akten, du kannst ja nicht nur eine rauspicken..
Ich vernichtet die Akte ja nicht ganz, sondern ledigich den unnötigen Schriftsverkehr, dass was der Mandant eh hat. Zurückzubehalten ist die Handakte, Kostenblatt und die Kopie des Urteils bzw. dass was Ihr für wichtig erachtet. Dies kann sich platzsparend im Stehordner aufbewahren lassen.
- Summerof77
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1357
- Registriert: 22.12.2006, 11:02
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: NoRa / NT
- Wohnort: Pinneberg
Eben. Und wieso sollte ich nicht einzelne Akten vernichten können? Ist überhaupt kein Problem: Karton auf-Akte raus-Karton zu-Akte weg. Wir haben einen Katalog, in dem diese Akten dann entsprechend gekennzeichnet werden. Rechnungen sind sowieso extra, Unterlagen an den Mandanten zurück. Wie das in der Praxis läuft, kann ich noch nicht sagen, wir praktizieren das erst seit Ende 2006 und haben diese Akten noch nicht vernichtet. Ich gehe davon aus, daß dies dann so alle 3 Jahre geschehen wird, eben dann, wenn kein Platz mehr zum Lagern ist. Und nach 3 Jahren kann man wohl davon ausgehen, daß da nix mehr kommt. Bevor die Akten in die Vernichtung wandern, werden sie noch einmal auf Herz und Nieren geprüft, um evtl. Urteile, vollstreckbare Ausfertigungen, Unterlagen des Mandanten rauszufiltern. Ich denke schon, daß das einer genügenden Sorgfaltspflicht gleichkommt und man sich nicht zumüllt.
Aber das kann ja jeder hier selbst entscheiden, wie das gehandhabt werden soll. Wichtig ist nur, daß man § 50 BRAO kennt.
Aber das kann ja jeder hier selbst entscheiden, wie das gehandhabt werden soll. Wichtig ist nur, daß man § 50 BRAO kennt.
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
Also in unserem kleinen Büro die Akten 7 Jahre, die Rechnungen etc. 10 Jahre und die Urkunden bist zum jüngsten Gericht.
Gruß
Gruß