Wir sind hier grade etwas am Ausmisten und haben jetzt Originalunterlagen von einem Mandanten gefunden, der verstorben ist. Die Akte ist bei uns längst abgelegt und seit dem Tod des Mandanten wurde diese nicht weiter bearbeitet.
Wie müssen wir jetzt vorgehen? Sind wir verpflichtet, die Erben zu ermitteln und die Unterlagen an diese auszuhändigen? Normalerweise schicken wir die Unterlagen bei Ablage immer an die Mandanten raus. Hier ist das aus irgendeinem Grund nicht passiert.
Unterlagen verstorbener Mandanten
Würde ich jetzt auch fragen. Sofern es sich um keine Titel handelt, seid ihr nicht verpflichtet, die länger als 5 Jahre aufzubewahren... Danach können diese vernichtet werden.
In dem Fall würde ich wenigstens einen Erben ermitteln - wann ist der verstorben? Ist der Titel bereits entwertet oder können aus diesem noch Ansprüche hergeleitet werden?
Zuletzt geändert von StineP am 23.10.2007, 15:28, insgesamt 1-mal geändert.
- Bino
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Also der Titel darf auch nach abeglaufener Aufbewahrungsfrist der Akten nicht vernichtet werden, wenn - wie Stine zu Bedenken gibt - noch Ansprüche geltend gemacht werden können.
Ich würde wahrscheinlich auch Erben ermitteln und die Unterlagen dann schicken.
Lässt sich ja vielleicht erstmal ohne große Kosten machen.
Ich würde wahrscheinlich auch Erben ermitteln und die Unterlagen dann schicken.
Lässt sich ja vielleicht erstmal ohne große Kosten machen.
Wenn sich die Erben nicht bei euch melden, würd ich die "normalen" Unterlagen nach der Frist vernichten lassen und den Titel so lange aufbewahren, bis die 30 Jahre um sind. Dann kann man mit dem ja doch nichts mehr anfangen.
Wenn ihr allerdings die Erben kennt, würd ích den Titel dorthin geben. Manchmal kennt man ja die Angehörigen von Mandanten.
Wenn ihr allerdings die Erben kennt, würd ích den Titel dorthin geben. Manchmal kennt man ja die Angehörigen von Mandanten.
Ich hab jetzt auch keinen guten Rat, was hier zu tun ist, aber die Schweigepflicht des RA ist auch über den Tod des Mdt. hinaus gültig. Eigentlich darf man dann nicht einfach Unterlagen an die Erben senden. Damit verletzt der RA seine Schweigepflicht.