Verjährung: MB beantragt, Anspruchsbegründung fehlt?

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butterflybabe
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#1

19.10.2007, 07:55

Morgen zusammen,

ich hoffe ihr könnt mir helfen, ich weiß, dass es irgendwie eine Frist gibt, mir fällt sie aber nicht sein.

Wir haben wegen ausstehender Forderung einen Mahnbescheid beantragt. Gegner hat Widerspruch erhoben. Gibts hier irgendwie einen Neubeginn der Verjährung, wenn nicht innerhalb zb. 6 Monate die Anspruchsbegründung folgt?
StineP

#2

19.10.2007, 08:09

Nur um deine Frage jetzt richtig zu verstehen - du willst wissen, ob ein Neubeginn der Verjährung eintritt, wenn Widerspruch eingelegt wird, der Anspruch aber NICHT begründet wird??
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butterflybabe
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#3

19.10.2007, 08:13

Es geht mir darum, ob die Forderung nicht dann trotz MB, aber halt keinem rechtskräftigem Urteil irgendwann einmal verjährt und in welcher Frist.

Verjähren muss sie ja irgendwie :wink:
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#4

19.10.2007, 08:18

Also Verjährung ist ja immer so ein Thema:

Gemäß § 204 Abs. 1 Nr.3 BGB ist die Verjährung durch Zustellung des MB gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach rechtskräftiger oder anderweiter Entscheidung (Abs. 2).

Dementsprechend verjährt, so lange es anhängig ist, schonmal gar nix. :)
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
StineP

#5

19.10.2007, 08:20

Ich meine, dass du von der Forderung die regelmäßige Verjährungsfrist nehmen musst. Durch die Zustellung des Mahnbescheids durch das Mahngericht an den Antragsgegner wird die Verjährung der Forderung gehemmt. Das bedeutet, eine Verjährung kann während der Hemmung nicht eintreten. Endet die Hemmung, wird die vorher schon verstrichene Verjährungszeit nach Ende der Hemmung angerechnet. Die Verjährungsfrist läuft also an dem Zeitpunkt weiter, an dem sie gehemmt wurde. Die Zeit der Hemmung wird herausgerechnet.

Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. (§ 204 II BGB)

Also ab Widerspruch nehme ich an, 6 Monate, dann läuft die Verjährung weiter
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butterflybabe
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#6

19.10.2007, 08:30

:thx

Hatte sowas ähnliches noch in Erinnerung, war mir aber nicht sicher.
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#7

19.10.2007, 08:38

Master :zustimm
Gast

#8

01.11.2007, 08:34

Mir stellt sich die leidige Verjärhungsfrage heute auch, da mir (obwohl ich kaum noch RA-Sachen mache) aufgetragen wurde, alle RA-Akten auf Verjährung zu prüfen.

Habe hier folgende Fall, wo ich davon ausgehe, dass der Anspruch der Mandantin schon verjährt ist:

Mandantin (Firma) hat Forderung aus Rechnungen aus 2000 und 2001 gegen anderes Unternehmen.
Ende Dez. 2003 haben wir für die Mandantin MB beantragt.
Gegenseite hat sodann im Feb. 2004 Widerspruch eingelegt.
Seitdem herrscht Schweigen im Walde; weder wurden die Gerichtskosten eingezahlt, noch wurde der Anspruch begründet.

Damit ich die Sache mit meinem Cheffe mal in Ruhe besprechen und ihn auf die Falschbehandlung hinweisen kann, würd mich mal interessieren, wann genau die Forderung jetzt verjährt ist.

So wie ich das bisher meine verstanden zu haben, endete die Frist ursprünglich zum 31.12.2003.
Durch MB und Widerspruch müsste die Frist dann zum Aug. 2004 (Feb. + 6 Monate) enden.
Richtig? Oder hab ich's doch falsch verstanden?
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#9

01.11.2007, 09:33

@Claudine: Für die 2000 Rechnung seh ich das auch so. Und für die 2001 Rechnung kommt m. E. ein Jahr dazu.
(Sch...thema)
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#10

01.11.2007, 13:54

damals war die Verjährung ja noch 2 jahre ne?
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