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Rechtsmittel/-rechtsbehelf gg. Kostenentscheidung Gericht
Verfasst: 16.10.2007, 11:02
von butterflybabe
Hallo zusammen,
Gericht hat ein Urteil gefällt. Leider ist die Kostenquotelung nicht zu unserem Vorteil ausgefallen und auch noch falsch.
Könnte ihr mir ein Rechtsmittel oder einen -behelf hiergegen nennen?
Verfasst: 16.10.2007, 11:05
von eve
Entweder § 321 ZPO (Ergänzung des Urteils) oder Berufung. Berichtigung gem. § 319 ZPO dürfte wohl nicht gehen, so wie Du es beschreibst
Verfasst: 16.10.2007, 11:11
von butterflybabe
Hab bereits den entsprechenden Paragraph gefunden.
§ 99 ZPO. Man kann die Entscheidung nur dann anfechten, wenn man in der Hauptsache Rechtsmittel einlegt.
Verfasst: 16.10.2007, 11:15
von eve
Nein, das ist nicht richtig butterflybabe. Wenn Du die Kostenentscheidung anfechten willst, dann ist Berufung möglich (vorrangig wären die o.g. Vorschriften zu prüfen)
Verfasst: 16.10.2007, 11:20
von butterflybabe
dann ist Berufung möglich
Und wie? Die Berufungsvoraussetzung werden ja nicht erfüllt. Ich komm nicht über 600,00 € und die Berufung wurde nicht zugelassen.
Nach § 321 müsste man eine Ergänzung verlangen. Ich hab aber die Kostenentscheidung schon im Urteil, nur die Quotelung ist von Obsiegen zu Unterliegen falsch berechnet.
Verfasst: 16.10.2007, 11:21
von Janin
nichtzulassungsbeschwerde?
Verfasst: 16.10.2007, 11:22
von butterflybabe
nichtzulassungsbeschwerde
Wir sind mit 400,00 € beschwert, geht ja auch so in Ordnung, nur leider die Quotelung nicht.
Verfasst: 16.10.2007, 11:24
von eve
Also dann doch "offensichtliche Unrichtigkeit" ?
Verfasst: 16.10.2007, 11:28
von butterflybabe
Der Richter wendet den richtigen Paragraf an, begründet aber seine Entscheidung. Das ist ja das blöde. Statt 1/4 zu 3/4 zu unseren Gunsten, hat er die Entscheidung umgedreht und das auch noch begründet.
Nur die Begründung stimmt leider nicht. Der Paragraf schon.
Kann sich leider nicht um einen Schreibfehler handeln.
Verfasst: 16.10.2007, 11:32
von eve
o.k. dann auf jeden Fall . § 321 a ZPO !!! Achtung Frist: Notfirst 2 Wochen nach Kenntnis der Verletzung