Rechtsmittel/-rechtsbehelf gg. Kostenentscheidung Gericht

Hier hinein gehören alle Themen rund um Büroorganisation, Büroverwaltung, Kanzleiorganisation etc.
Benutzeravatar
butterflybabe
Foreno-Inventar
Beiträge: 2404
Registriert: 30.04.2007, 12:40
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Bayern

#1

16.10.2007, 11:02

Hallo zusammen,

Gericht hat ein Urteil gefällt. Leider ist die Kostenquotelung nicht zu unserem Vorteil ausgefallen und auch noch falsch.

Könnte ihr mir ein Rechtsmittel oder einen -behelf hiergegen nennen?
eve

#2

16.10.2007, 11:05

Entweder § 321 ZPO (Ergänzung des Urteils) oder Berufung. Berichtigung gem. § 319 ZPO dürfte wohl nicht gehen, so wie Du es beschreibst
Benutzeravatar
butterflybabe
Foreno-Inventar
Beiträge: 2404
Registriert: 30.04.2007, 12:40
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Bayern

#3

16.10.2007, 11:11

Hab bereits den entsprechenden Paragraph gefunden.

§ 99 ZPO. Man kann die Entscheidung nur dann anfechten, wenn man in der Hauptsache Rechtsmittel einlegt.
eve

#4

16.10.2007, 11:15

Nein, das ist nicht richtig butterflybabe. Wenn Du die Kostenentscheidung anfechten willst, dann ist Berufung möglich (vorrangig wären die o.g. Vorschriften zu prüfen)
Benutzeravatar
butterflybabe
Foreno-Inventar
Beiträge: 2404
Registriert: 30.04.2007, 12:40
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Bayern

#5

16.10.2007, 11:20

dann ist Berufung möglich
Und wie? Die Berufungsvoraussetzung werden ja nicht erfüllt. Ich komm nicht über 600,00 € und die Berufung wurde nicht zugelassen.

Nach § 321 müsste man eine Ergänzung verlangen. Ich hab aber die Kostenentscheidung schon im Urteil, nur die Quotelung ist von Obsiegen zu Unterliegen falsch berechnet.
Zuletzt geändert von butterflybabe am 16.10.2007, 11:21, insgesamt 1-mal geändert.
Janin

#6

16.10.2007, 11:21

nichtzulassungsbeschwerde?
Benutzeravatar
butterflybabe
Foreno-Inventar
Beiträge: 2404
Registriert: 30.04.2007, 12:40
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Bayern

#7

16.10.2007, 11:22

nichtzulassungsbeschwerde
Wir sind mit 400,00 € beschwert, geht ja auch so in Ordnung, nur leider die Quotelung nicht.
eve

#8

16.10.2007, 11:24

Also dann doch "offensichtliche Unrichtigkeit" ?
Benutzeravatar
butterflybabe
Foreno-Inventar
Beiträge: 2404
Registriert: 30.04.2007, 12:40
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Bayern

#9

16.10.2007, 11:28

Der Richter wendet den richtigen Paragraf an, begründet aber seine Entscheidung. Das ist ja das blöde. Statt 1/4 zu 3/4 zu unseren Gunsten, hat er die Entscheidung umgedreht und das auch noch begründet.

Nur die Begründung stimmt leider nicht. Der Paragraf schon.

Kann sich leider nicht um einen Schreibfehler handeln.
eve

#10

16.10.2007, 11:32

o.k. dann auf jeden Fall . § 321 a ZPO !!! Achtung Frist: Notfirst 2 Wochen nach Kenntnis der Verletzung
Antworten