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Verfasst: 13.10.2008, 11:52
von herzi
Habe einen vergleich vorliegen, jedoch noch keine vollstreckbare ausfertigung. nun will ich diesen der gegenseite zustellen zwecks der empfangsbestätigung.

Kann ich nun die abschrift des vergleichs dahin schicken? Ich habe ja noch keine vollstreckbare ausfertigung!

Verfasst: 13.10.2008, 12:42
von dutzi
ich würde sagen dass die Abschrift auf jeden Fall ausreicht.

Verfasst: 13.10.2008, 14:06
von Pepsi
begl. Abschrift!!!!

Verfasst: 21.10.2008, 11:23
von SpreewaldReno
Hallo,

eine interessante Diskussion..da mach ich mit ;-)

Wie sehen eure beglaubigten Abschriften denn aus?

Also wir stempeln oben natürlich beglaubigte Abschrift.

Unten "Beglaubigt Rechtsanwalt", was Chef auch nochmal unterschreibt.


Anderes Büro stempelt oben auch beglaubigte Abschrift und unten aber nichts, dafür ist das Original erst nach Unterschrift kopiert..also ne kopierte Unterschrift auf der beglaubigten Abschrift..

*gespanntbin*

Jana

Verfasst: 21.10.2008, 11:28
von gkutes
also wenns ne beglaubigte abschrift sein soll, muss m.E. auch eine Original-unterschrift drauf. sonst hat es ja auch keinen sinn.

Verfasst: 21.10.2008, 11:30
von nici01
Hallo Jana,

ich mache es wie Du. Oben "beglaubte Abschrift" und unten rechts "beglaubigt Rechtsanwalt". Zusätzlich kommt über den Rechtsanwalt der Grußformel noch ein "gez. ...." Stempel hin.

Gruß Nici