Empfangsbekenntnisse bei Mandatsniederlegung

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paralegal6
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#11

16.06.2026, 10:49

danke, schlage ich Chef mal vor. Wär der Mandant nicht so :motz wär es mir auch egal
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legalspecialist
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#12

16.06.2026, 12:02

Good Luck
Sofern nicht anders gekennzeichnet, sind die Antworten nicht mit KI generiert.

Gruß
Oli


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#13

19.06.2026, 00:51

legalspecialist hat geschrieben:
15.06.2026, 15:01
Fortbestehen der Zustellungsbefugnis besteht weiterhin. Die Pflicht, das EB abzugeben jedoch nicht.
U.a. BGH Beschluss vom 26.01.2011, VIII ZR 27/10; m. w. N.

Im Anwaltsprozess erlischt die Prozessvollmacht nicht mit der bloßen Mandatsniederlegung, sondern erst mit der Anzeige eines neuen RA (vgl. § 87 1 Hs 2 ZPO), sodass bis dahin die Zustellung zwingend "an den alten RA" zu richten sind, § 172 ZPO. Nach § 87 Abs. 2 ZPO bleibt der Anwalt nach Mandatsniederlegung zur Vertretung berechtigt, bis der Mandant anderweitig Vorsorge getroffen hat; die von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Prozesshandlungen wirken für und gegen die Partei (BGH Beschluss vom 06.02.1965, Az.: V ZB 12/64). Diese Vorschrift erweitert lediglich aber nur die Befugnis, nicht die Pflicht zum weiteren Handeln; eine Pflicht zur weiteren Tätigkeit nach Mandatsniederlegung besteht nach h.M. und BGH ausdrücklich nicht.

Die Zustellung nach § 174 ZPO wird nur wirksam, wenn ihr den Willen äußert, dass Schriftstück als zugestellt gegen Euch gelten zu lassen. Dies geschieht regelmäßig mit Unterzeichnung des EB´s (BGH Urteil vom: 14.09.2011, Az.: XII ZR 169/09). Wenn ihr das Mandat niedergelegt haben, ist dies folglich nicht der Fall. Wird die Unterzeichnung verweigert und / oder die Unterlagen zurückgesandt, ist die Zustellung unwirksam (BGH wie vor). Da § 87 II ZPO keine Handlungspflicht begründet (BGH Beschluss vom: 05.02.1965, Az.: V ZB 12/64), besteht somit keine rechtliche Pflicht, EB´s weiter zu unterschreiben. Solange also kein neuer RA bestellt und angezeigt ist, kann das Gericht wirksam weiterhin an euch zustellen; eine Zustellung an Euch gegen EB ist bei Unterzeichnung wirksam (BGH Urteil vom: 25.01.2011, Az.: VIII ZR 27/10). Ihr müsst das EB aber nicht unterschreiben. Verweigert ihr dies, ist das Gericht verpflichtet, auf eine andere Zustellungsart auszuweichen (bspw. Zustellung an Partei).

Obiger Text haben wir vor 4 Wochen in einem derartigen Sachverhalt (leider) schicken müssen. Das zuständige LG nahm danach keine Zustellungen mehr an uns vor.
Das klingt -mit Verlaub - nach KI-Müll und dürfte inhaltlich vollkommen falsch sein.

Der "BGH Beschluss vom 26.01.2011, VIII ZR 27/10" passt nicht, weil das Aktenzeichen zu einem VU vom 08.12.2010 gehört, dass mit dem Thema nichts zu tun hat.

Das "BGH Urteil vom: 14.09.2011, Az.: XII ZR 169/09" ist nicht auffindbar und dürfte wohl kaum existieren.

Die Quellen in #8 (die erste, nicht die der RAK) und #10 betreffen den Parteiprozess, wo die Prozessvollmacht mit Anzeige des Erlöschens erlischt (vorbehaltlich §87 II ZPO).
Man kann sie daher nicht auf den Parteiprozess übertragen.

Selbstredend besteht im Anwaltsprozess nach §14 BORA die Pflicht das EB zurückzusende, solange keiner neuer RA mandatiert ist.
legalspecialist hat geschrieben:
15.06.2026, 15:01

Verweigert ihr dies, ist das Gericht verpflichtet, auf eine andere Zustellungsart auszuweichen (bspw. Zustellung an Partei).
Eine Zustellung an die Partei ist nach §172 I ZPO unwirksam, sodass offensichtlich nicht auf diese ausgewichen werden kann.
legalspecialist hat geschrieben:
15.06.2026, 15:01

Obiger Text haben wir vor 4 Wochen in einem derartigen Sachverhalt (leider) schicken müssen. Das zuständige LG nahm danach keine Zustellungen mehr an uns vor.
Mein Beileid für das Gericht.
Wundert euch nicht, wenn das Gericht an die Kammer herantritt, wenn man seine berufsrechtlichen Pflichten missachtet und dies auch noch mit erfundenen Entscheidungen begründet.
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#14

22.06.2026, 08:22

Vielen Dank ... und ich hab schon gedacht, ich würde hier seit Jahren was falsches predigen. Ich hab mir leider nicht die Mühe gemacht, nach der angegebenen Entscheidung zu suchen. :oops:

Und ich hab die Entscheidung auch gefunden. Nur sagt die das hier aus:

Nach § 172 ZPO sind Zustellungen an den für den Rechtzug bestellten Prozessbevollmächtigten einer Partei zu bewirken. Diese Empfangszuständigkeit endet in Anwaltsprozessen nicht bereits mit der Niederlegung des Mandats, sondern erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts (§ 87 Abs. 1 ZPO). Bis ein neuer Prozessbevollmächtigter für den Rechtszug bestellt ist, haben im Anwaltsprozess Zustellungen zwingend an den bisherigen Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.(Rn.5)

Also genau das Gegenteil von der Aussage von Oli. :augenreib
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#15

22.06.2026, 08:55

Nachfolgende PDF-Datei ist mit Libra (= KI) erstellt.
Wir haben (leider) Öfters Mandanten, die entweder nicht wirklich mehr mitarbeiten oder wir das Mandat aus etwaigen Gründen niederlegen mussten. Mit unserem Standardtext hatten wir bislang keinerlei "Kammerproblamtiken", geschweige denn, anderweitige Probleme.
Libra export 22.06.2026, 08_51.pdf
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#16

22.06.2026, 09:29

An der Zustellungsproblematik nach Mandatsniederlegung hat sich beim Anwaltsprozess nichts geändert. Daher vorsorglich die Klarstellung: Die von mir zitierte Entscheidung betraf einen Mietprozess vor dem AG (also ohne Anwaltszwang). Dort endet die Zustellung an den alten RA, wenn Mandatsniederlegung u. (vorsorglich) auch die Löschung der Vollmacht angezeigt wird.

Die Ausführungen des BGH in seinem Urteil zum Az. XII ZR 58/06 zum Anwaltsprozess (dort insbes. Rn. 11) sind weiterhin aktuell. Bis ein neuer RA die Vertretung des Mandanten ggü. dem LG ordnungsgemäß angezeigt hat, können Zustellungen noch wirksam an den "alten" Prozessbevollmächtigten erfolgen.
Das Anwaltsblatt hat noch im März 2023 unter II. Ziffer 2 (Nachvertragliche Pflichten) auf diese mögliche Haftungsfalle hingewiesen.
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de ... ungsfallen

Es mag möglicherweise Fälle geben, wo Landgerichte nach der Annahmeverweigerung eines RA die Zustellung dann direkt an den Ex-Mandanten vornehmen. Ein solches Vorgehen wird aber weder durch Gesetz noch Rechtsprechung gestützt. Im schlimmsten Fall dürfte ein Ex-Mandant sogar mit dem Argument durchkommen, dass die Zustellung nicht wirksam erfolgt ist, weil diese an den RA hätte vorgenommen werden müssen.

P.S.: Ich weiß, dass Libra massiv damit wirbt, quasi die vertrauenswürdigere, fachlich versiertere ChatGPT-Variante zu sein (wir haben hier im Büro einige Libra "Ultras", die das Programm täglich nutzen), aber auch Libra ist letztlich nur ein LLM/Sprachmodell, das mit mathematischen Statistiken und dem Bewertungsverhalten seiner Anwender arbeitet und daraus die statistisch wahrscheinlich als richtig zu bewertende Antwort generiert. Vor den damit einhergehenden Problemen, die KI generell hat, ist auch Libra nicht gefeit.
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#17

22.06.2026, 09:46

legalspecialist hat geschrieben:
22.06.2026, 08:55
Nachfolgende PDF-Datei ist mit Libra (= KI) erstellt.
Wir haben (leider) Öfters Mandanten, die entweder nicht wirklich mehr mitarbeiten oder wir das Mandat aus etwaigen Gründen niederlegen mussten. Mit unserem Standardtext hatten wir bislang keinerlei "Kammerproblamtiken", geschweige denn, anderweitige Probleme.
Libra export 22.06.2026, 08_51.pdf
Dann kann man nur sagen: Glück gehabt. Denn wie sich ja zeigt, hat die zitierte Entscheidung einen anderen Inhalt als von Deiner KI angegeben und es verbleibt dabei, dass ein Anwalt im Anwaltsprozess trotz Mandatsniederlegung bis zur Bestellung eines neuen Anwalts verpflichtet ist, Zustellungen anzunehmen.
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#18

23.06.2026, 09:55

jupp, fürchtete ja auch, dass wir das EB abgeben müssen. Die Zustellung kann dem Gericht auch wurscht sein, aber der RA ist ja schön in der Haftung wenn er das nicht weiterleitet und ich habe keine Lust wegen so Pillepalle unsere Haftpflicht zu informieren. Danke an alle
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