Vollmacht erforderlich bei Beschwerde FamR?

Hier hinein gehören alle Themen rund um Büroorganisation, Büroverwaltung, Kanzleiorganisation etc.
Antworten
Naturini
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1269
Registriert: 04.12.2007, 10:53
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Lübeck

#1

04.05.2021, 10:25

Hallo,

wir haben die Mdtin schon in der I. Instanz zum Umgang und SO vertreten und haben Beschwerde eingelegt und müssen diese noch begründen. Meine Chefin möchte jetzt von mir wissen, ob man allgemein in der Beschwerdeinstanz nochmal eine Vollmacht vorlegen muss oder ob die VM der I. Instanz fortbesteht. Kann mir einer sagen wo ich dazu was nachlesen kann?

Vielen Dank im Voraus!
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

04.05.2021, 10:38

Ob Eure Vollmacht fortbesteht, richtet sich nach dem Auftrag, den die Mandantin erteilt hat. Das hat nichts damit zu tun, ob man die vorlegen muss. Das muss man nicht, auch schon in I. Instanz nicht. Eine solche "soll"-Bestimmung gibt es nur für den Scheidungsantrag.

Grds guckst Du sowas in der ZPO und im FamFG nach. Zumindest das sollte die Chefin aber wissen.
Naturini
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1269
Registriert: 04.12.2007, 10:53
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Lübeck

#3

04.05.2021, 11:33

Super vielen Dank für deine schnelle Antwort!
Antworten