Streitwertberechnung Leistungsklage mit Feststellungsantrag

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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JJ's_Mum
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#1

15.08.2023, 18:09

Hallo ihr Lieben

Ich habe eine Akte auf dem Tisch, die ich kontrollieren soll. Bin mir selbst gerade nicht sicher.

Leistungsklage (1. Zahlungsantrag = Forderung: 3.900,00 €) nebst Feststellungsantrag (Zahlung künftig fällig werdende monatliche Forderungen bis Vertragsende).

Die Klage wurde seinerzeit beim AG mit einem bezifferten Streitwert aus dem Zahlungsantrag = 3.900,00 € eingereicht. Das hat das AG nie moniert. Nun müssen wir auf die Klageerwiderung die Replik fertigen und da aufgrund der vergangenen Zeit weitere Forderungen aus dem Feststellungsantrag mittlerweile fällig geworden sind, erhöht sich dementsprechend der Streitwert auf über 5.000,00 €.

Frage 1:
War der Streitwert für die sachliche Zuständigkeit der Klage schon falsch berechnet worden? Ich kenn die Regel mit positiver bzw. negativer Feststellungsklage, aber hier bin ich überfragt?

Frage 2:
Muss ich Verweisung beantragen oder bleibt der Rechtsstreit beim AG?

Möchte auf keinen Fall der Gegenseite Munition liefern und vor allem die Akte "sauber" wieder abgeben.

Vielen Dank :thx
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icerose
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#2

16.08.2023, 08:47

JJ's_Mum hat geschrieben:
15.08.2023, 18:09
Leistungsklage (1. Zahlungsantrag = Forderung: 3.900,00 €) nebst Feststellungsantrag (Zahlung künftig fällig werdende monatliche Forderungen bis Vertragsende).
Dafür beträgt der Streitwert die Forderung + die künftigen Forderungen (wenn das Ende des Vertrages klar ist, dann diese Summe und wenn das Ende noch offen ist, monatliche Forderung x 12 - so kenne ich das aus dem Mietrecht.
JJ's_Mum hat geschrieben:
15.08.2023, 18:09
Muss ich Verweisung beantragen oder bleibt der Rechtsstreit beim AG?
Das kommt auf das Rechtsgebiet an. Geht es um Wohnraum, bleibt der Streit beim AG. Geht es um Gewerbemiete, dürfte eher das LG zuständig sein.
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#3

16.08.2023, 10:20

Überlese ich was? Wo steht denn, dass es sich um Mietrecht handelt? :kopfkratz

Wenn die Leistungsklage schon einen Wert von 3.900,00 € hatte, dann wären für den Feststeller bei unbefristetem Vertrag nochmal 3 Jahre x Leistungsbetrag hinzuzurechnen (§ 42 GKG). Damit würdest Du sicherlich über die 5.000,00 € hinauskommen und dann hätte die Klage direkt beim LG eingereicht werden müssen.
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#4

16.08.2023, 10:34

Ana, du übersiehst nichts. Ich habe das nur dazu geschrieben, dass ich es eben daher so kenne. ;)
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#5

16.08.2023, 17:34

Vielen lieben Dank. Es geht tatsächlich nicht um eine Mietrechtssache, sondern um einen Dienstleistungsvertrag, dessen Fortbestand bis zur ordentlichen Kündigung streitig ist. Deswegen war ich mir wegen des SW für den Feststellungsantrag nicht sicher.

Die Frage nach der Verweisung war eher, ob ich es drauf ankommen lasse und es beim AG belassen, obwohl LG zuständig wäre. Das AG hat sogar schon terminiert.
Da ich bis heute Frist zur Replik hatte, habe ich die Verweisung jetzt mit beantragt.
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