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Gerichtskosten bei VU?!?

Verfasst: 13.05.2021, 18:40
von BountyL
Moin,

ich bin GANZ neu hier und bin nicht sicher, ob ich einfach mal so fragen darf ... hoffe, dass das hier richtig eingestellt ist ;-)

Klage / schriftliches Vorverfahren / der Beklagte zeigt keine Verteidigungsbereitschaft an und WIR ;-) erhalten - wie beantragt - ein VU.

Nun berechnen WIR ;-) die Gerichtskosten!

Ich bin sehr gespannt ...

(Stellt man -also ich- sich hier irgendwo im Forum vor oder mischt man einfach mit?)

Danke vorab für Eure Antworten - hoffentlich meine (!) Wunschantworten! 🙈😂

Re: Gerichtskosten bei VU?!?

Verfasst: 14.05.2021, 10:43
von Adora Belle
Klar darfst Du.

1. Du hast keine Frage gestellt.

2. Du kannst Dich vorstellen, dafür kannst Du bei Foren-Übersicht -> ReNo - Community -> Vorstellungen und Kontakte einen eigenen Thread eröffnen, wenn Du magst. Muss aber auch nicht.

Willkommen im Forum! :wink1

Re: Gerichtskosten bei VU?!?

Verfasst: 14.05.2021, 12:59
von BountyL
Danke für die Hinweise!

1. Frage:
1,0 oder 3,0 Gerichtskosten in obigem Fall?

Ich bin der Meinung, dass es 3,0 gibt - stehe aber wohl allein auf weiter Flur 🙈

2.
„Vorstellen“ werde ich mich später noch - gucke mich erst mal hier um.

Re: Gerichtskosten bei VU?!?

Verfasst: 15.05.2021, 01:38
von DKB
Du stehst nicht allein auf weiter Flur. Es bleibt bei der 3.0-Gebühr gem. KV 1210 GKG. Das VU gehört nicht zu den privilegierten Urteilen, die in KV 1211 Nr. 2 GKG genannt sind.

Re: Gerichtskosten bei VU?!?

Verfasst: 15.05.2021, 08:28
von BountyL
Danke für die Antwort!

Jetzt muss ich nur noch den Prüfer davon überzeugen; als richtige Antwort wurde die 1,0 gewertet (KV-Nr. 1211 unter 2.: „ ... oder Urteil, das keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält“.)

Re: Gerichtskosten bei VU?!?

Verfasst: 16.05.2021, 11:40
von Adora Belle
Bist Du noch in Ausbildung? Dann ergänze das bitte im Profil.

Der vollständige Tatbestand in Ziffer 2 lautet Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält

In §313a Abs.2 ZPO wiederum steht, dass die Parteien im Termin auf Rechtsmittel verzichten müssen, damit ein solches Urteil erlassen werden kann.

Entweder es fehlt bei Dir an Sachverhalt, oder der Prüfer hat sich völlig verstiegen.