Gerichtskosten bei Antrag auf Zulassung der Berufung

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Gast

#1

20.09.2007, 13:25

Hallo Ihr Lieben,

ich muss Euch mal wieder eine blöde Frage stellen. Irgendwie stehe ich ja wieder auf dem Schlauch.

Wir haben unsere Mandantin vor dem Verwaltungsgericht vertreten. Nun kam ein Urteil, wogegen wir nur vorgehen können, wenn wir einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Mein Problem sind nun die Gerichtskosten. Fallen hier auch vier Gebühren an, wie bei der Berufung oder weniger?

Mir erscheinen vier Gebühren ja etwas zu hoch, aber ich finde leider keinen Paragraph, wo die Zulassung der Berufung geklärt ist. Für Eure Hilfe wäre ich dankbar.

Viele Grüße aus Hamburg
Katrin
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PeeDee
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#2

20.09.2007, 13:47

Ist eine Gebühr gem. Nr. 5120 KV GKG wenn der Antrag abgeleht wird, eine halbe Gebühr gem. Nr. 5121 KV GVG wenn der Antrag zurückgenommen wird oder sich erledigt und tatsächlich 4 Gebühren gem. Nr. 5122 KV GVG für das Verfahren im Allgemeinen.
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Gast

#3

20.09.2007, 13:52

Danke PeeDee. Du hast mir echt sehr geholfen. Soweit habe ich leider nicht geschaut im GKG.
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PeeDee
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#4

20.09.2007, 13:58

mancht ja nichts, solang Du ins FoReNo schaust :wink:
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