Verrechnung Gerichtskosten

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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irms
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#1

03.09.2020, 12:20

Hey Leute,

in einer Zivilsache haben wir die Klägerin vertreten. Diese hat nach Klageeinreichung 10.608,00 Euro Gerichtskosten als Vorschuss eingezahlt (Streitwert 500.000,00 Euro).

Nach Einreichung einer Widerklage hat sich der Streitwert auf einen Betrag in Höhe von 857.813,99 Euro erhöht.

Gemäß Urteil wurde entschieden, dass jede Partei 50 % der Verfahrenskosten zu tragen hat.

Somit ergibt sich folgende Verrechnung:

Zahlung Klägerin Gerichtskostenvorschuss (SW 500.000 €) 10.608,00 Euro
abzüglich angefallener Gerichtskostenanteil der Klägern (50 %) -7.464,00 Euro

Überschusszahlung 3.144,00 €

Somit hat die Klägerin 3.144,00 Euro an Gerichtskosten zu viel gezahlt. Ein Betrag in Höhe von 537,00 Euro wurde an die Klägerin vom Gericht bereits zurückgezahlt.

Gemäß der Gerichtskostenabrechnung stehe ich noch etwas auf dem Schlauch, da das Gericht in dieser Rechnung angibt, dass ein Betrag in Höhe von 2.607,00 "bei anderen Verfahrensbeteiligten verrechnet" wird. Muss dieser Betrag gemäß KFA noch festgesetzt werden? Wie kommt das Gericht auf diese Verrechnung?

Danke für eure Hilfe!
DKB
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#2

03.09.2020, 20:27

Die Klägerin haftet gem. § 22 GKG als Antragstellerin für eine 3.0-Gebühr aus 500.000,--, somit 10.608,--. Ihre eigene Erstschuldnerhaftung gem. § 29 Nr. 1 GKG beträgt 1/2 der Gesamtkosten, also 7.464,-- . Es verbleibt eine mögliche Höchsthaftung als Zweitschuldner von 3.144,--, die grundsätzlich bis zu dieser Höhe verrechnet werden könnten.

Da der Beklagte zumindest für die Widerklage bis zur Höhe der Differenz zwischen Klagewert und Gesamtwert Zahlung geleistet haben dürfte ( eventuell auch noch einen Auslagenvorschuss ) wurden von den möglichen zu verrechnenden 3.144,-- EUR Höchsthaftung nur 2.607,-- EUR benötigt. Der Rest, also 537,-- EUR, ist dann zurückerstattet worden.

Die Verrechnung erfolgt deswegen, weil der eigentliche Haftungsvorrang des Erstschuldners ( hier des Beklagten gem. § 29 Nr. 1 GKG, der sich aus § 31 Abs. 2 GKG ergibt ) nicht für bereits entrichtete Beträge gilt, da diese nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 GKG gerade nicht mehr gegenüber einem anderen ( nur als Zweitschuldner haftenden ) Kostenschuldner geltend gemacht werden müssen ( denn sie sind ja schon gezahlt ).

Es gibt eine ganz einfache Formel für die Berechnung der höchstmöglichen Haftung eines Kostenschuldners für die Gerichtskosten:
Antragshaftung ( §§ 22, aber auch 17, 18 GKG ) abzüglich eigene Erstschuldnerhaftung ( §§ 29 Nr. 1 u. 2, s. Legaldefinition in § 31 Abs. 2 GKG ) = Höchste Zweitschuldnerhaftung.

Nur wenn hier ein Betrag >0 rauskommt, ist eine Verrechnung von eingezahlten Vorschüssen möglich oder die Inanspruchnahme als Zweitschuldner für noch ungedeckte Kosten, sofern der Erstschuldner nicht zahlen kann.

Soweit eine Verrechnung stattgefunden hat ( diese ergibt sich ja aus der Gerichtskostenrechnung ), habt Ihr einen Kostenfestsetzungsanspruch gegen die Gegenseite
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