Hey Leute,
in einer Zivilsache haben wir die Klägerin vertreten. Diese hat nach Klageeinreichung 10.608,00 Euro Gerichtskosten als Vorschuss eingezahlt (Streitwert 500.000,00 Euro).
Nach Einreichung einer Widerklage hat sich der Streitwert auf einen Betrag in Höhe von 857.813,99 Euro erhöht.
Gemäß Urteil wurde entschieden, dass jede Partei 50 % der Verfahrenskosten zu tragen hat.
Somit ergibt sich folgende Verrechnung:
Zahlung Klägerin Gerichtskostenvorschuss (SW 500.000 €) 10.608,00 Euro
abzüglich angefallener Gerichtskostenanteil der Klägern (50 %) -7.464,00 Euro
Überschusszahlung 3.144,00 €
Somit hat die Klägerin 3.144,00 Euro an Gerichtskosten zu viel gezahlt. Ein Betrag in Höhe von 537,00 Euro wurde an die Klägerin vom Gericht bereits zurückgezahlt.
Gemäß der Gerichtskostenabrechnung stehe ich noch etwas auf dem Schlauch, da das Gericht in dieser Rechnung angibt, dass ein Betrag in Höhe von 2.607,00 "bei anderen Verfahrensbeteiligten verrechnet" wird. Muss dieser Betrag gemäß KFA noch festgesetzt werden? Wie kommt das Gericht auf diese Verrechnung?
Danke für eure Hilfe!
Verrechnung Gerichtskosten
Die Klägerin haftet gem. § 22 GKG als Antragstellerin für eine 3.0-Gebühr aus 500.000,--, somit 10.608,--. Ihre eigene Erstschuldnerhaftung gem. § 29 Nr. 1 GKG beträgt 1/2 der Gesamtkosten, also 7.464,-- . Es verbleibt eine mögliche Höchsthaftung als Zweitschuldner von 3.144,--, die grundsätzlich bis zu dieser Höhe verrechnet werden könnten.
Da der Beklagte zumindest für die Widerklage bis zur Höhe der Differenz zwischen Klagewert und Gesamtwert Zahlung geleistet haben dürfte ( eventuell auch noch einen Auslagenvorschuss ) wurden von den möglichen zu verrechnenden 3.144,-- EUR Höchsthaftung nur 2.607,-- EUR benötigt. Der Rest, also 537,-- EUR, ist dann zurückerstattet worden.
Die Verrechnung erfolgt deswegen, weil der eigentliche Haftungsvorrang des Erstschuldners ( hier des Beklagten gem. § 29 Nr. 1 GKG, der sich aus § 31 Abs. 2 GKG ergibt ) nicht für bereits entrichtete Beträge gilt, da diese nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 GKG gerade nicht mehr gegenüber einem anderen ( nur als Zweitschuldner haftenden ) Kostenschuldner geltend gemacht werden müssen ( denn sie sind ja schon gezahlt ).
Es gibt eine ganz einfache Formel für die Berechnung der höchstmöglichen Haftung eines Kostenschuldners für die Gerichtskosten:
Antragshaftung ( §§ 22, aber auch 17, 18 GKG ) abzüglich eigene Erstschuldnerhaftung ( §§ 29 Nr. 1 u. 2, s. Legaldefinition in § 31 Abs. 2 GKG ) = Höchste Zweitschuldnerhaftung.
Nur wenn hier ein Betrag >0 rauskommt, ist eine Verrechnung von eingezahlten Vorschüssen möglich oder die Inanspruchnahme als Zweitschuldner für noch ungedeckte Kosten, sofern der Erstschuldner nicht zahlen kann.
Soweit eine Verrechnung stattgefunden hat ( diese ergibt sich ja aus der Gerichtskostenrechnung ), habt Ihr einen Kostenfestsetzungsanspruch gegen die Gegenseite
Da der Beklagte zumindest für die Widerklage bis zur Höhe der Differenz zwischen Klagewert und Gesamtwert Zahlung geleistet haben dürfte ( eventuell auch noch einen Auslagenvorschuss ) wurden von den möglichen zu verrechnenden 3.144,-- EUR Höchsthaftung nur 2.607,-- EUR benötigt. Der Rest, also 537,-- EUR, ist dann zurückerstattet worden.
Die Verrechnung erfolgt deswegen, weil der eigentliche Haftungsvorrang des Erstschuldners ( hier des Beklagten gem. § 29 Nr. 1 GKG, der sich aus § 31 Abs. 2 GKG ergibt ) nicht für bereits entrichtete Beträge gilt, da diese nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 GKG gerade nicht mehr gegenüber einem anderen ( nur als Zweitschuldner haftenden ) Kostenschuldner geltend gemacht werden müssen ( denn sie sind ja schon gezahlt ).
Es gibt eine ganz einfache Formel für die Berechnung der höchstmöglichen Haftung eines Kostenschuldners für die Gerichtskosten:
Antragshaftung ( §§ 22, aber auch 17, 18 GKG ) abzüglich eigene Erstschuldnerhaftung ( §§ 29 Nr. 1 u. 2, s. Legaldefinition in § 31 Abs. 2 GKG ) = Höchste Zweitschuldnerhaftung.
Nur wenn hier ein Betrag >0 rauskommt, ist eine Verrechnung von eingezahlten Vorschüssen möglich oder die Inanspruchnahme als Zweitschuldner für noch ungedeckte Kosten, sofern der Erstschuldner nicht zahlen kann.
Soweit eine Verrechnung stattgefunden hat ( diese ergibt sich ja aus der Gerichtskostenrechnung ), habt Ihr einen Kostenfestsetzungsanspruch gegen die Gegenseite
- repfiffi
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Guten Morgen in die Runde,
Montagmorgen und heute ist natürlich auch noch Fristablauf an meinem ersten Tag nach Urlaub
Und zwar geht es um folgende GK-Ausgleichung.
GK betragen 648 EUR
1/2 = 324 EUR
unser Mdt. hat Vorschuss 590 EUR geleistet
auf Kostenschuld Gegenseite verrechneter Überschuss i.H. v. 266,00 EUR.
Dieser Betrag, also 266 EUR wurden festgesetzt. Aber ist das nicht falsch?
Müssten nicht: 324 + 266,00 = also 590 EUR festgesetzt werden zugunsten unserer Mandantschaft?
Danke Euch für Eure Hilfe !
Montagmorgen und heute ist natürlich auch noch Fristablauf an meinem ersten Tag nach Urlaub
Und zwar geht es um folgende GK-Ausgleichung.
GK betragen 648 EUR
1/2 = 324 EUR
unser Mdt. hat Vorschuss 590 EUR geleistet
auf Kostenschuld Gegenseite verrechneter Überschuss i.H. v. 266,00 EUR.
Dieser Betrag, also 266 EUR wurden festgesetzt. Aber ist das nicht falsch?
Müssten nicht: 324 + 266,00 = also 590 EUR festgesetzt werden zugunsten unserer Mandantschaft?
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gibts denn eine Quote oder habt ihr zu 100% gewonnen? 1/2 von 590 sind ja 295. Also wurde die Klage irgendwie erweitert oä?
- repfiffi
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es war ein Scheidungsverfahren - Gegenstandswert wurde zunächst auf 11.500 EUR festgesetzt und diesbezüglich errechneten sich die ursprünglichen GK auf 590 EUR, die unser Mdt. bezahlt hat.
Abschluss des Vorgangs: Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, sprich ich habe einen Gerichtskostenausgleichsantrag gestellt.
GW nach Abschluss des Verfahrens wurde vom Gericht dann auf 15.299 EUR festgesetzt. Sprich GK i.H. v. 648 EUR sind angefallen.
Ich habe auch schon um Übersendung der Gerichtskostenschlussrechnung gebeten mit Hinweis auf die heute ablaufende Frist. Leider liegt mir bis jetzt nichts vor
Abschluss des Vorgangs: Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, sprich ich habe einen Gerichtskostenausgleichsantrag gestellt.
GW nach Abschluss des Verfahrens wurde vom Gericht dann auf 15.299 EUR festgesetzt. Sprich GK i.H. v. 648 EUR sind angefallen.
Ich habe auch schon um Übersendung der Gerichtskostenschlussrechnung gebeten mit Hinweis auf die heute ablaufende Frist. Leider liegt mir bis jetzt nichts vor
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die GK betragen insgesamt 648 EUR. Diese ./. 2 (wegen Kostenausgleichsantrag) = 324 EURparalegal6 hat geschrieben: ↑16.06.2025, 10:37gibts denn eine Quote oder habt ihr zu 100% gewonnen? 1/2 von 590 sind ja 295. Also wurde die Klage irgendwie erweitert oä?
Da anscheinend die Gegenseite keine Gerichtskosten zahlt, hat hier wohl das Gericht davon Gebrauch gemacht, den Überschuss nicht an unseren Mandant zurückzuzahlen, sondern zu verrechnen. Dementsprechend müsste doch halbe Gerichtskosten also 324 EUR + 266 EUR (der verrechnete Teil, der auf die Kostenschuld der Gegenseite verrechnet wurde und unser Mdt. keine Rückzahlung erhalten hat) festgesetzt werden...
hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt
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naja, fällig sind 648, davon hat euer nur 590 gezahlt, bleiben 266 über (590-324), die bekommt er vom Gericht erstattet. Ob es da dann den Rest vom Gegner gibt weiss ich nicht, mache kein FamR, normal müsstest du dann über KFA. Das Gericht erstattet euch natürlich nur den zuviel gezahlten Betrag aber nix was der Gegner zahlen muss
- repfiffi
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Ich befinde mich aktuell im Kostenfestsetzungsverfahren. Mir liegt ein KFB über 266 EUR zugunsten unseres Mandanten vor. Ich meine aber, das dieser fehlerhaft ergangen ist. Denn....
Richtig, eigentlich müssten die 266 EUR vom Gericht erstattet werden und die 324 EUR (hälftige GK) werden gegenüber dem Gegner festgesetzt.
Hier ist es aber nun so, dass der verrechnete Überschuss nicht vom Gericht erstattet wird, sondern auf Kostenschuld der Ggenseite verrechnet wurde.
Scheint also so, als ob bei der Gegenseite nichts zu holen ist, und bevor das Gericht auf den Kosten sitzen bleibt, muss halt unser Mdt. als Zweitschuldner haften. Aber müsste dann nicht auch genau dieser Betrag noch zu den hälftigen GK (324 + 266 EUR) zu Gunsten unseres Mdt. festgesetzt werden?
Richtig, eigentlich müssten die 266 EUR vom Gericht erstattet werden und die 324 EUR (hälftige GK) werden gegenüber dem Gegner festgesetzt.
Hier ist es aber nun so, dass der verrechnete Überschuss nicht vom Gericht erstattet wird, sondern auf Kostenschuld der Ggenseite verrechnet wurde.
Scheint also so, als ob bei der Gegenseite nichts zu holen ist, und bevor das Gericht auf den Kosten sitzen bleibt, muss halt unser Mdt. als Zweitschuldner haften. Aber müsste dann nicht auch genau dieser Betrag noch zu den hälftigen GK (324 + 266 EUR) zu Gunsten unseres Mdt. festgesetzt werden?
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im KFB müssten 324 vom Gegner erstattet werden bzw gegen diesen festgesetzt werden, nach den Infos die ich so jetzt habe, also normal 50% der GK. Ob man dann daraus vollstrecken kann ist eine andere Frage. Hatte Gegner kein VKH? Also von den 590 hat der Mandant nichts erhalten, dann würde ich auch sagen dazu addieren also insgesamt 590
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M.E. ist doch alles richtig gelaufen. Ihr schuldet 324 EUR. Bezahlt habt Ihr aber 590 EUR. Die Differenz schuldet die Gegenseite, deshalb habt Ihr gegen die einen KFA über 266 EUR. Wenn Euch die Gegenseite diesen Betrag erstattet, dann habt Ihr genau so viel gezahlt wie Ihr schuldet, 324 EUR. Den Rest iHv 58 EUR, der der Staatskasse noch fehlt, holt sie sich auch von der Gegenseite.
Warum denkst Du denn, Ihr müsstest 324 UND 266 EUR zurückbekommen? Dann hätte Dein Mandant ja gar nichts gezahlt.
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