Gerichtskosten

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
Antworten
Lisaeng
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 71
Registriert: 30.01.2019, 18:49
Beruf: REFA Anfängerin
Software: RA-Micro

#1

01.04.2020, 09:23

Hallo Ihr Lieben..

Ich habe mal wieder eine kurze Frage.

Ich fasse einmal alles kurz zusammen:

Klage wurde eingereicht. Bevor unser Mandant die Gerichtskosten gezahlt hat, hat der Beklagte die Klageforderung + außergerichtliche Kosten gezahlt.

Nun entsteht, wenn wir die Klage zurücknehme doch eine 1,0 Gerichtsgebühr oder?
Ich bin mir gerade unsicher, da die Klage ja überhaupt nicht zugestellt worden ist.

Ich würden jetzt mit dem Beklagten so abrechnen:

1,3 GG
1,3 VG
(Anrechnung)
Gerichtskosten 1,0
_____________________________________________________________
Zwischensumme
Erstattung der außergerichtlichen Kosten xY

zu zahlender Betrag xxxxx



Bin mir bei den Gerichtskosten überhaupt nicht sicher.
Ich habe nunmehr ein Schreiben gefertigt, indem steht, dass die Klage erst zurückgenommen wird, wenn die die entstandenen Gebühren und Gerichtskosten gezahlt werden.

Würdet Ihr das auch so machen?
Danke für eure Antworten
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

01.04.2020, 09:32

Richtig ist, dass bei Klagerücknahme eine 1,0 Gebühr entsteht. Dabei ist es unerheblich, ob die Klage bereits zugestellt wurde oder nicht.

Deine Abrechnung verstehe ich aber nicht. Wenn die Gegenseite die vorgerichtlichen Kosten (wie Du sie nennst: außergerichtlichen Kosten) bereits gezahlt hat, dann könnt Ihr die GG nicht nochmals abrechnen.

Die Rechnung müsste dann lauten

1,3 VG
Anrechnung
1,0 Gerichtskosten

Was soll die Erstattung von Gerichtskosten in der Rechnung? Die ist doch nicht der Gegenseite gutzuschreiben. Ansonsten musst Du 3,0 Gerichtskosten abrechnen abzgl. Erstattung 2,0 Gerichtskosten. Macht nicht wirklich Sinn, oder? ;)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Lisaeng
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 71
Registriert: 30.01.2019, 18:49
Beruf: REFA Anfängerin
Software: RA-Micro

#3

01.04.2020, 09:47

Hallo danke für deine Antwort.

Der Gegner hat ja bereits die außergerichtlichen Kosten gezahlt. In der Rechnung führe die die zwar auf, aber die Erstattung der außergerichtlichen Kosten bezieht sich ja auch nur auf die 1,3 GG.
Ich habe die nur aufgeführt, damit es verständlicher ist.

Also die Rechnung an den Beklagten sieht wie folgt aus:

GW: 4910,29
1,3 GG 393,90
1,3 VG 393,90
0,65 Anrechnung 196,95
Zwischensumme 590,85
19 % Mwst 119,86
_______________________________
Gerichtskosten (1,0) 146,00
Handelsregisterauszug (2x) 9,00
Erstattung der außergerichtlichen Kosten 492,54 €

(Zur Info: Im Klageantrag steht, der Beklagte ist verpflichtet, die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 492,54 € zu erstatten.

Ich würde dann so abrechnen und wenn die Gegenseite gezahlt hat die Klage zurücknehmen.
Das Gericht wird meiner Anwältin dann die 1,0 Gerichtskosten in Rechnung stellen.

Ich bin total durcheinander. Einfacher fände ich es, wenn die Klage an den Beklagten zugestellt wäre und wir die Klage dann zurückgenommen hätten. Das Gericht hätte uns dann die nicht verbrauchten Gerichtskosten einfach zurückerstattet....
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

01.04.2020, 11:24

Ich weiß nicht, warum Du das so umständlich machst. Die vorgerichtlichen Kosten sind gezahlt, schon richtig. Also muss ich die auch nicht in die Rechnung mit reinnehmen. Mach einfach die Rechnung, wie ich das schon in #2 geschrieben hab. Mit Deinem Durcheinander werde ich auch kirre. ;)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Lisaeng
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 71
Registriert: 30.01.2019, 18:49
Beruf: REFA Anfängerin
Software: RA-Micro

#5

01.04.2020, 11:32

Ok danke. :)
Antworten