Welche GK fallen bei Klageänderung an?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Muschel
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#1

01.08.2019, 11:30

Ich habe leider nichts gefunden (oder falsch geguckt).
Gegen unsere Mdt. wurde zunächst Klage über 1.094 € eingereicht
Vor dem Termin ändert der Kläger den Klageantrag auf 813 € (weil ein Teil der zuvor eingeklagten Beträge bereits verjährt waren)

Welche GK fallen an, wenn ein Urteil ergeht? 3 volle nach dem Wert aus 1.094 € (oder aus dem geringeren SW?)

Welche GK fallen an, wenn ein Vergleich geschlossen wird? 1 volle Gebühr aus 1.094,00 € (oder auch aus dem geringeren Wert?)

Ebenso wurden unserem Mdt. nur PKH nach einem Wert bis 500,00 € bewilligt. Übernimmt die Staatskasse nach diesem Wert dann auch die angefallenden GK?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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Anahid
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#2

01.08.2019, 15:14

Man kann in einem Verfahren nicht einfach den Wert "ändern". Wenn Klage über 1094 € eingereicht wurde und nun nur noch über 813 € weiterverfolgt wird, dann liegt faktisch eine Klagerücknahme über den Restbetrag vor. Da solltet Ihr auch unbedingt drauf achten, dass bzgl. dieses Betrages die Kosten der Gegenseite auferlegt werden. Sämtliche Gerichtskosten fallen aus dem ursprünglichen Klagewert (= 1.094,00 €) an. Bei einem Vergleich entstehen die Kosten nur aus dem anhängigen Streitwert (was ja dann wohl nur noch die 813 € sein dürften).

Wenn Euer Mandant das Verfahren verlieren sollte, schließt die PKH weder Gerichtskosten noch die Kosten der Gegenseite mit ein. Für beide Beträge wird die Gegenseite einen Kostenfestsetzungsantrag gegen Euren Mandanten stellen. Zum Thema Kostenerstattung bei Vergleich und PKH gibt es hier schon x Themen.
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DKB
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#3

01.08.2019, 21:24

Auch bei Vergleich entsteht an Gerichtskosten die 1.0-Gebühr aus dem ursprünglichen Wert, wegen der einheitlichen Verfahrensgebühr gem. § 35 GKG. Das Verfahren hätte sich dann durch zwei Ermäßigungstatbestände ( Teilrücknahme und Teilvergleich ) insgesamt im Sinne von KV 1211 GKG erledigt. Nur bei den Anwaltskosten ist das anders.

Bei Teil-PKH gilt für die Gerichtskosten die Differenztheorie. Wenn Euer Mandant alle Kosten trägt: KV 1210 aus 1.094,-- EUR = 213,-- abzüglich KV 1210 aus 500,-- EUR= 105,--EUR. PKH-frei sind somit 108,-- EUR, bei Kostenquotelung wäre einziehbar die Quote aus dem PKH-freien Teil.

Eine Verrechnung des klägerischen Vorschusses wäre nur auf den PKH-freien Teil möglich bei gerichtlicher Kostenentscheidung, denn § 31 Abs. 3 GKG verhindert die Verrechnung nur, soweit einem Erstschuldner Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Insoweit würde sich dann ein darauf beschränkter Erstattungsanspruch hinsichtlich der Gerichtskosten ergeben ( für gegnerische Rechtsanwaltskosten gilt natürlich § 123 ZPO ). Bei Vergleich gilt das nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG.
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Muschel
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#4

02.08.2019, 09:42

Habt vielen Dank. Also GK immer nach dem ursprünglichen Klagewert.
RA Gebühren sind auf der Gegenseite nicht angefallen.
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#5

02.08.2019, 19:00

Immer nach dem höchsten Streitwert, d. h. würde die Klage erweitert werden, würde sich die Verfahrensgebühr für die Gerichtskosten nach dem erhöhten Wert richten. Daher wird auch in diesen Fällen eine weitere Vorauszahlung angefordert.
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