Aufhebung Arrestbefehl wegen Unzuständigkeit
Hinsichtlich der Gerichtskosten gab es ja im Arrestbeschluss sicher eine Kostenentscheidung, die vermutlich dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Durch die mittels Gerichtsbeschluss erfolgte Aufhebung des Arrestbeschlusses entfällt auch die Kostenhaftung gem. § 29 Nr. 1 GKG. Es bleibt nur noch die Antragshaftung bis zu einer erneuten Kostenentscheidung des jetzt zuständigen Gerichts.
Im aufgehobenen Beschluss sollte doch aber eine Kostenentscheidung getroffen worden sein, wenn der Arrest verhängt wurde. Im Aufhebungsbeschluss lt. Sachverhalt ja nicht, durch die Aufhebung des ersten Beschlusses fällt dann auch eine dort getroffene Kostenentscheidung weg. Ohne Kostenentscheidung bleibt nur die Antragshaftung.
Es entsteht keine weitere Verfahrensgebühr, da die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen, hier KV 1410 GKG, in jedem Rechtszug nur einmal erhoben wird, § 35 GKG. Entscheidend für die Kostentragungspflicht wird dann die Kostenentscheidung sein, die das jetzt zuständige Gericht in der verfahrensabschließenden Entscheidung trifft.
Es entsteht keine weitere Verfahrensgebühr, da die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen, hier KV 1410 GKG, in jedem Rechtszug nur einmal erhoben wird, § 35 GKG. Entscheidend für die Kostentragungspflicht wird dann die Kostenentscheidung sein, die das jetzt zuständige Gericht in der verfahrensabschließenden Entscheidung trifft.
Für die Gerichtskosten haftet im Moment nur der Antragsteller gem. § 22 GKG und da die Kostenentscheidung des Arrestbeschlusses aufgehoben wurde, gibt es bis zu einer neuen Kostenentscheidung ( oder Kostenregelung ) keine Kostenerstattungsansprüche.