Kostenfestsetzungsantrag bei Streitverkündung

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
Phil
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#1

30.07.2018, 09:09

Schönen guten Tag.
Folgende Situation: Mandant A hat uns beauftragt es kam zum Gerichtsverfahren gegen B und wir haben verloren. A wollte Berufung einlegen und wir haben ihm geraten sich einen Fachanwalt zu dem Thema zu nehmen. Dieser C hat uns gegenüber den Streit verkündet. Wir sind dem Streit beigetreten und in der 2. Instanz hat A recht bekommen. Fristen sind verstrichen und Urteil ist rechtskräftig.

Fragen:
Uns wurde gesagt, das wir die Kosten für 1. + 2. Instanz nicht direkt gegenüber A geltend machen dürfen, sondern 1. Instanz gegen A und 2. Instanz gegen B. Ist das korrekt?

Weiterhin haben wir einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt für die 2. Instanz. In dieser haben wir vergessen die USt nach 7008 VV RVG geltend zu machen. Wir haben bereits eine Erinnerung verfasst, welche uns das Gericht gebeten hat zurückzuziehen, da wir Vorsteuerabzugsberechtigt sind. Allerdings spielt das doch in diesem Fall keine Rolle, oder?

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen

Mit freundlichen Grüßen

Phil
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Anahid
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#2

30.07.2018, 09:14

Ich finde Deinen Beitrag etwas befremdlich, da Du als Beruf angibst, dass Du Kaufmann für Büromanagement bist und ich mich frage, ob das hier nicht in eine Rechtsberatung übergeht. :kopfkratz
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Phil
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#3

30.07.2018, 09:19

Nicht jeder der in einer Rechtsanwaltskanzlei arbeitet, muss Rechtsanwaltsgehilfe sein. Wenn es aber unbedingt notwendig ist kann ich gerne eine Bestätigung meiner Anstellung durch meine Chefin hochladen ^.^

Weiterhin frag ich mich ja, in wieweit mir als Otto Normalverbraucher eine Rechtsberatung in Sachen "USt bei Kostenfestsetzungsanträgen für RA" etwas bringt...
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Anahid
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#4

30.07.2018, 09:30

Ist ja die Frage, ob die Kostenfestsetzung durch einen RA erfolgt. Muss ja nicht sein. ;)

Ansonsten: Wenn Euch der Streit verkündet wurde, weil Ihr vorher als Anwälte für A tätig wart, dann seid Ihr auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Was meinst Du mit "Kosten direkt geltend machen"? Eine Rechnung stellen? A könnt Ihr selbstverständlich nur eine Rechnung für die I. Instanz stellen. In der II. Instanz habt Ihr Euch quasi selbst vertreten. Da könnt Ihr nur einen Kostenfestsetzungantrag gegen B stellen. Und natürlich sind auch die Kosten I. Instanz zur Festsetzung für A gegen B anzumelden.
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Phil
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#5

30.07.2018, 09:43

Nein ich arbeite schon für eine Rechtsanwaltskanzlei. Nur eben fehlt mir (noch) die fachliche Expertise.
Naja da es uns nicht bewusst war, das wir 1. und 2. Instanz getrennt gegenüber beiden Parteien verrechnen müssen, hatten wir Ursprünglich einen Kostenfestsetzungsbescheid 1. + 2. Instanz beantragt und erhalten. Dieser wurde vom gegnerischen Anwalt gerügt und wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im nachhinein für ungültig erklärt.

Also haben wir nun eine Rechtnung für die 1. Instanz gegenüber unserem ehemaligen Mandanten A gestellt und einen Kostenfestsetzungsbeschluss für die 2. Instanz gegen B. beantragt und erhalten. Aber in diesem Fehlt die MwSt. und das Gericht sagt uns würden diese nicht Zustehen, da wir Vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Und meine Chefin sagt, das uns die USt eigentlich zusteht aufgrund der Tatsache, dass die Kosten für unser Tätigwerden als Rechtsbeistand versteuert werden müssen.
...
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#6

30.07.2018, 10:39

Die Kosten der ersten Instanz könnt Ihr natürlich nur gegen euren Mandanten A geltend machen (sofern ihr nicht beigeordnet wart und somit §126 ZPO gilt).
A kann diese Kosten natürlich gegen B festsetzen lassen.
Die Kosten der 2. Instanz könnte Ihr nur gegen denjenigen geltend machen, der gem. der Kostengrundentscheidung des Berufungsgericht die Kosten der Streitverkündeten zu tragen hat (womöglich B).

Wenn Ihr Vorsteuerabzugsberechtigt seid, dann kann die MwSt. nach §104 II S.3. natürlich nicht festgesetzt werden. Meiner Erfahrung nach besteht bei Rechtsanwälten regelmäßig Vorsteuerabzugsberechtigung, sodass keine MwSt. festzusetzen ist, wenn diese in eigener Sache auftreten.
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#7

30.07.2018, 11:22

:zustimm

Wenn Ihr eigene Honorarforderungen gegen Mandanten durchsetzt, stehen Euch für das Gerichtsverfahren und eine Zwangsvollstreckung ja ebenfalls Gebühren zu, die mit beigetrieben werden sollen. Auch da dürft Ihr die Gebühren ja nur ohne Mehrwertsteuer fordern.
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Phil
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#8

30.07.2018, 12:00

danke für die Antworten, aber uns ist das immernoch nicht ganz einleuchtend. Wenn wir allgemein für unseren Mandanten auftreten und dann eine Rechnung an diesen Stellen, dann ist diese mit MwSt. unabhängig davon, ob wir beide Vorsteuerabzugsberechtigt sind, oder nicht.
Warum dann jetzt also die Geltendmachung unserer Kosten gegenüber dem Gegner ohne?
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Adora Belle
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#9

30.07.2018, 12:05

Weil der Gegner nur Kosten ersetzt, die dem Mandanten anfallen. Wenn der Mandant an Euch USt zahlt, kann er sie aber beim Finanzamt im Vorsteuerabzug geltend machen. Er erhält also diese gezahlte Steuer zurück. Deshalb muss der Gegner die nicht zahlen.
Phil
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#10

30.07.2018, 12:10

Also bedeutet das, dass die Kosten die wir gegen B geltend machen nicht versteuert werden?
Das würde doch bedeuten, das wir die USt bei Kostenfestsetzungen in eigener Sache NIE geltend machen dürften
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