Gerichtskosten bei Streitwerterhöhung

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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pepe
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#1

09.05.2018, 15:51

Hallo Zusammen,

wir vertreten den Beklagten. Der Beklagte wird von Kläger auf Zahlung von 6.000,-- EUR verklagt. Kläger zahlt auch die Gerichtskosten in Höhe von 495,-- EUR.
Jetzt ergeht ein Urteil und der Streitwert - lassen wir die Gründe einmal außen vor - wird vom Gericht von 6.000,-- EUR auf 700.000,-- EUR hochgesetzt. Damit betragen die Gerichtskosten 12.768,-- EUR.

Wenn der Beklagte nun in Berufung geht, muss dann zunächst der Kläger die weiteren Gerichtskosten in Höhe von 12.273,-- EUR (=12.768,-- EUR - 495,-- EUR) zahlen ?

:thx
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Anahid
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#2

09.05.2018, 17:18

Wahrscheinlich eher nicht. Wenn der Beklagte verloren hat und die Kosten zu seinen Lasten sind, wird er eine Rechnung über die Gerichtskosten erhalten. Sollte er dann in der Berufung obsiegen, kann er diese Kosten mit zur Festsetzung anmelden.
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DKB
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#3

09.05.2018, 20:54

Der Kostenansatz ist grundsätzlich nicht an die Rechtskraft gebunden ( Ausnahme: bei PKH, § 125 I ZPO ). Der Kostenbeamte hat zuerst den Erstschuldner, also den gem. § 29 Nr. 1 GKG haftenden Beklagten in Anspruch zu nehmen, § 31 Abs. 2 GKG. Euer Mandant würde allerdings für die Kosten der I. Instanz als Zweitschuldner haften, wenn die restlichen Kosten vom Beklagten nicht eingezogen werden könnten. Natürlich hättet Ihr dann, wie schon für den verrechneten Vorschuss ( der Vorrang des Erstschuldners gilt nicht für bereits entrichtete Beträge ), einen Kostenerstattungsanspruch.

Wenn der Beklagte Berufung einlegt, ist er Antragsteller der II. Instanz und haftet insoweit gem. § 22 GKG. Eine Vorauszahlungspflicht für die II. Instanz besteht nicht, § 12 GKG spricht nur von der Klage. Die mit Berufungseinlegung gem. § 6 GKG fällige Verfahrensgebühr würde aber gegen den Beklagten zu Soll gestellt.

Für die II. Instanz könnte Euer Mandant nur als Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner haften ( oder ggfs. als Auslagenschuldner i. S. von § 17 GKG ), nicht mehr als Antragsteller ( von einer Anschlussberufung gehe ich nach dem Sachverhalt nicht aus )
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#4

09.05.2018, 21:52

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pepe
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#5

16.05.2018, 17:31

DKB hat geschrieben:Der Kostenansatz ist grundsätzlich nicht an die Rechtskraft gebunden ( Ausnahme: bei PKH, § 125 I ZPO ). Der Kostenbeamte hat zuerst den Erstschuldner, also den gem. § 29 Nr. 1 GKG haftenden Beklagten in Anspruch zu nehmen, § 31 Abs. 2 GKG. Euer Mandant würde allerdings für die Kosten der I. Instanz als Zweitschuldner haften, wenn die restlichen Kosten vom Beklagten nicht eingezogen werden könnten. Natürlich hättet Ihr dann, wie schon für den verrechneten Vorschuss ( der Vorrang des Erstschuldners gilt nicht für bereits entrichtete Beträge ), einen Kostenerstattungsanspruch.

Wenn der Beklagte Berufung einlegt, ist er Antragsteller der II. Instanz und haftet insoweit gem. § 22 GKG. Eine Vorauszahlungspflicht für die II. Instanz besteht nicht, § 12 GKG spricht nur von der Klage. Die mit Berufungseinlegung gem. § 6 GKG fällige Verfahrensgebühr würde aber gegen den Beklagten zu Soll gestellt.

Für die II. Instanz könnte Euer Mandant nur als Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner haften ( oder ggfs. als Auslagenschuldner i. S. von § 17 GKG ), nicht mehr als Antragsteller ( von einer Anschlussberufung gehe ich nach dem Sachverhalt nicht aus )
Erst einmal vielen herzlichen Dank für diese Antwort! Super!

Was ist denn, wenn der Kläger aus der ersten Instanz bei eingelegter Berufung des Beklagten die Kosten aus der ersten Instanz nicht zahlen kann?
DKB
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#6

16.05.2018, 23:00

Für den Kläger gibt es keinen Zweitschuldner, es sei denn der Beklagte würde als Widerkläger gem. § 22 GKG oder Auslagenschuldner gem. §§ 16, 17 GKG haften ( was sich aus Deinem Sachverhalt aber nicht ergibt ). Hat der Beklagte aber keine eigenen Anträge gestellt gibt es in dieser Konstellation, in der dem Kläger ein Teil der erstinstanzlichen Kosten auferlegt wurde ( würde er die gesamten Kosten tragen, wäre das auch so, aber dann würde der Beklagte wohl keine Berufung eingelegt haben ), keine Haftungsgrundlage, um vom Beklagten über eine eigene Entscheidungshaftung hinaus die erstinstanzlichen Kosten als Zweitschuldner einzuziehen.

Auch eine in der Berufungsinstanz geänderte Kostentscheidung für die I. Instanz führt zu keinem anderen Ergebnis, eine Zweitschuldnerhaftung des Beklagten ohne eigene Antragshaftung scheidet dann ebenfalls aus. Dann wäre er nur Entscheidungsschuldner für die ihm auferlegten Kosten oder den Kostenanteil. Wenn der Kläger irgendwelche erstinstanzlichen Kosten nicht zahlen kann, geht die Staatskasse mangels Zweitschuldner leer aus.

Bei der Haftung als Zweitschuldner geht es hauptsächlich um den Antragsteller der jeweiligen Instanz. I. Instanz und II. Instanz muss man daher haftungsrechtlich getrennt betrachten. Die Haftung des erstinstanzlichen Antragstellers gem. § 22 GKG erstreckt sich nicht automatisch auch auf weitere Instanzen, genauso wenig wie sich die Haftung des zweitinstanzlichen Antragstellers auf die I. Instanz erstreckt.
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