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Gerichtkosten nach Scheidungsbeschluss bei Verfahrenskostenh

Verfasst: 08.03.2018, 07:00
von maka2
Hallo ihr Lieben,

ich habe mal wieder eine kurze Frage:
Bei Scheidungen zahlt ja derjenige zunächst einmal die Gerichtskosten ein, der den Antrag einreicht (einreichen lässt). Am Ende des Verfahrens mit Scheidungsbeschluss werden die Gerichtskosten hälftig geteilt (bzw. da heißt es ja immer unter irgendeiner Ziffer: Die Kosten des Verfahrens trägt jeder zur Hälfte).
Dass ich Kostenausgleichsantrag einreichen muss, wenn die/der Antragsgegner/in nicht die Hälfte "freiwillig" bezahlt...okay. Aber was ist im Falle von Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beim Antragsgegner?
Antragsteller hat die Gerichtskosten mit Antragseinreichung einbezahlt. Der übliche Scheidungsbeschluss. Und nun?
Fordere ich die Kosten mittels Kostenausgleichsantrag bzw -béschluss vom Antragsgegner? Oder muss ich einen Auszahlungsantrag ans Gericht stellen und evtl den Bewilligungsbeschluss des Antragsgegners beifügen? :kopfkratz
:mrgreen: Ich hab echt keine Ahnung...und ich finde nix dazu! :-?

:thx für eure Antworten schonmal?

Liebe Grüße
:wink1 maka2

Re: Gerichtkosten nach Scheidungsbeschluss bei Verfahrenskos

Verfasst: 08.03.2018, 08:18
von Sonnenblume1804
Hallo :-)

wenn der Antragsgegner VKH erhalten hat, ist er von der Zhlg der Gerichtskosten befreit. Ihr bekommt die auf den Antragsgegner entfallenden Gerichtskosten von der Staatskasse zurück.

Die GK-Erstattung müsste somit automatisch erfolgen.

LG:-)

Re: Gerichtkosten nach Scheidungsbeschluss bei Verfahrenskos

Verfasst: 08.03.2018, 08:40
von maka2
Vielen Dank für deine schnelle Antwort!!! :dankeschoen

Re: Gerichtkosten nach Scheidungsbeschluss bei Verfahrenskos

Verfasst: 08.03.2018, 13:54
von DKB
Sonnenblume1804 hat geschrieben:Hallo :-)

wenn der Antragsgegner VKH erhalten hat, ist er von der Zhlg der Gerichtskosten befreit. Ihr bekommt die auf den Antragsgegner entfallenden Gerichtskosten von der Staatskasse zurück.

Die GK-Erstattung müsste somit automatisch erfolgen.

LG:-)

Genau so ist es. Einer Verrechnung Eures Vorschusses auf die Kostenschuld des Antragsgegners steht § 26 Abs. 3 FamGKG entgegen.