GK bei Zurücknahme Antrag einstweilige Verf.
Verfasst: 12.12.2017, 11:24
Sachverhalt:
Wir haben "blöderweise" einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt bevor wir den Gegner abgemahnt hatten. Mandant und Gegner sind wie Hund und Katz und in verschiedenen Verfahren gegeneinander aktiv; die Gegenseite hatte mal den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung erwirkt, nur so kann ich mir erklären, dass wir es dieses Mal auch so probiert haben.
Hat uns aber nix gebracht, die Richterin rief meinem Chef an und teilte ihm mit, dass ohne vorherige Abmahnung kein Beschluss erlassen werden würde. Wir haben die Gegenseite also abgemahnt und "oh Wunder" diese haben eine Unterlassungserklärung ausahmsweise sofort und ohne Murren abgegeben und sogar unsere außergerichtlichen Kosten getragen. Wir haben den Antrag dann sofort zurückgenommen.
Nun hat das Gericht einen Streitwertbeschluss erlassen und uns eine Gerichtskostenrechnung gesandt...
Ich bin der Meinung wir haben schon ab und an Anträge zurückgenommen kurz nachdem wir sie eingereicht hatten...z.B. weil es spontan zu einer Einigung oder Einlenken der Parteien kam...dass dafür Gerichtskosten anfallen ist mir bisher nicht bewusst gewesen...
Könnt ihr da etwas Licht ins Dunkle bringen? Also klar, GK-Gesetz sagt gem. Nr. 1411 aus, dass bei Beendigung des gesamten Verfahrens eine GK-Reduzierung auf 1,0 Gebühren anfällt...aber wenn ich aus dem Streitwert eine 1,0 Gebühr errechne komme ich trotzdem nicht auf den Betrag, den das Gericht von uns fordert
Wir haben "blöderweise" einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt bevor wir den Gegner abgemahnt hatten. Mandant und Gegner sind wie Hund und Katz und in verschiedenen Verfahren gegeneinander aktiv; die Gegenseite hatte mal den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung erwirkt, nur so kann ich mir erklären, dass wir es dieses Mal auch so probiert haben.
Hat uns aber nix gebracht, die Richterin rief meinem Chef an und teilte ihm mit, dass ohne vorherige Abmahnung kein Beschluss erlassen werden würde. Wir haben die Gegenseite also abgemahnt und "oh Wunder" diese haben eine Unterlassungserklärung ausahmsweise sofort und ohne Murren abgegeben und sogar unsere außergerichtlichen Kosten getragen. Wir haben den Antrag dann sofort zurückgenommen.
Nun hat das Gericht einen Streitwertbeschluss erlassen und uns eine Gerichtskostenrechnung gesandt...
Ich bin der Meinung wir haben schon ab und an Anträge zurückgenommen kurz nachdem wir sie eingereicht hatten...z.B. weil es spontan zu einer Einigung oder Einlenken der Parteien kam...dass dafür Gerichtskosten anfallen ist mir bisher nicht bewusst gewesen...
Könnt ihr da etwas Licht ins Dunkle bringen? Also klar, GK-Gesetz sagt gem. Nr. 1411 aus, dass bei Beendigung des gesamten Verfahrens eine GK-Reduzierung auf 1,0 Gebühren anfällt...aber wenn ich aus dem Streitwert eine 1,0 Gebühr errechne komme ich trotzdem nicht auf den Betrag, den das Gericht von uns fordert