Fragen zu §31 GKG und Auslagen

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Sevel
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#1

08.09.2017, 10:54

ich muss leider mal wieder blöde Fragen stellen, in der Hoffnung, dass jemand hier hilfreiche Erfahrungen hat :oops:

§31 GKG sagt ja recht klar, dass bei mehreren Kostenschuldnern diese wie Gesamtschuldner haften. Und ich tobe hierzu gerade etwas rum und finde aber nichts, was dagegen spricht.

Wir haben folgenden Fall:

Ein e.V. Verfahren gegen zwei Parteien. VG 1 ist eine deutsche Firma, VG 2 sitzt im Ausland. Entsprechend der ordnungsgemäßen Zustellung wurden für VG 2 diverse Übersetzungen gemacht.

Wir vertreten VG 1 und uns wurde nun die GKR zugesandt, welche diese zur hälfte tragen soll. Hierin sind - ihr ahnt es sicher schon - jegliche Auslagen, die durch die Übersetzung angefallen sind, mit angesetzt. :motz :motz

Hier macht es sich der Gesetzesgeber und das Gericht ja jetzt sehr einfach. :patsch ja sollen wir denn jetzt eine Zahlungsklage im Ausland einreichen um Auslagen zurückzuholen? ....-ich sehe nix, was uns hiervon bewahrt und ärgere mich tierisch darüber, dass wir jetzt hoffen sollen, dass VG2 lieb zahlt.
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Anahid
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#2

08.09.2017, 11:22

Genau so wird es aber hinauslaufen. :ka

Dafür gibt es auch ein passendes Sprichtwort: mitgefangen - mitgehangen. So ist das halt bei Gesamtschuldnern.
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DKB
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#3

09.09.2017, 00:44

§ 32 Abs. 1 GKG regelt die Haftung explizit für Streitgenossen. Wenn das Gericht die Kosten nicht unter die Streitgenossen verteilt, besteht Gesamtschuldnerhaftung für alle im Verfahren entstandenen Kosten. Übrigens kann sich die Justizkasse auch für die andere Hälfte der Kosten an Euren Mandanten halten, wenn die Kosten im Ausland nicht beizutreiben sind.
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