Ich habe das immer noch nicht ganz verstanden, vielleicht kann mir das jemand mit einfachen Worten erklären.
In einer Scheidungssache vertraten wir den Mann (Frau hatte keinen Anwalt da einvernehmlich). Mann hat GK Vorschuss i.H.v. 406 Euro bezahlt.
Nach Ehescheidung steht der Verfahrenswert fest, welcher nunmehr höher ausfällt. Danach wären 534,00 Euro an GK Vorschuss zu zahlen gewesen.
Nach GK Ausgleichung muss Exfrau 139 EUR an Mann erstatten weil Rest auf seine eigene Kostenschuld verrechnet wird. Ich versteh das nicht so ganz.
Wie funktioniert das mit der Verrechnung der GK
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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insgesamt angefallene Gerichtskosten
hiervon 1/2
abzügl. geleisteter Gerichtskostenvorschuss
= Erstattungsanspruch
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LEBE DEN MOMENT
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- Muschel
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Danke Liesel, also rechnerisch hab ich mir schon denken können wie das gemacht wird, aber dann hat unser Mandant doch viel mehr zahlen müssen als seine Ex oder seh ich das falsch?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
Grundsätzlich wären von jeder Partei die Hälfte ( im genannten Fall also 267,-- EUR ) der Gerichtskosten anzufordern ( Vorrang des Erstschuldners gem. § 24 Nr. 1 FamGKG, der in § 26 Abs. 2 FamGKG geregelt ist ). Dieser Haftungsvorrang gilt aber nicht für bereits entrichtete Beträge ( u. a. Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, Nomos-Verlag, 2. Auflage, Rd.-Nr. 38 zu § 26 FamGKG. ).
Wegen der fortbestehenden Antragshaftung ( Sekundärhaftung ) des Antragstellers gem. § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG kann daher der vom Antragsteller eingezahlte Vorschuss auch über dessen eigene Entscheidungshaftung hinaus auf die Kostenschuld der Antragsgegnerin verrechnet werden. Somit hat der Antragsteller in Höhe des verrechneten Betrages ( Zahlung 406,-- ./. eigene Entscheidungshaftung 267,-- = 139,-- EUR, die auf die Kostenschuld der Gegenseite verrechnet wurden ) einen Erstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin.
Theoretisch könnte man den Antragsteller sogar bis zur vollen Höhe der angefallenen Kosten als Zweitschuldner in Anspruch nehmen, da er insoweit gem. § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG haftet. Könnte der Restbetrag der Kostenschuld der Antragsgegnerin ( also 267,-- ./. 139,-- verrechneter Vorschuss = 128,-- ) nicht eingezogen werden, würde der Antragsteller auch noch über den geleisteten Vorschuss hinaus als Zweitschuldner haften ( mit der Folge eines weiteren Erstattungsanspruchs ).
Die Formel für die höchst mögliche Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers lautet nämlich: Antragshaftung abzüglich Entscheidungshaftung = Höchsthaftung als Zweitschuldner. In vorliegendem Fall braucht man diese Höchstgrenze aber bislang nicht voll auszuschöpfen, sondern nur bis zur Höhe des eingezahlten Vorschusses.
Wegen der fortbestehenden Antragshaftung ( Sekundärhaftung ) des Antragstellers gem. § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG kann daher der vom Antragsteller eingezahlte Vorschuss auch über dessen eigene Entscheidungshaftung hinaus auf die Kostenschuld der Antragsgegnerin verrechnet werden. Somit hat der Antragsteller in Höhe des verrechneten Betrages ( Zahlung 406,-- ./. eigene Entscheidungshaftung 267,-- = 139,-- EUR, die auf die Kostenschuld der Gegenseite verrechnet wurden ) einen Erstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin.
Theoretisch könnte man den Antragsteller sogar bis zur vollen Höhe der angefallenen Kosten als Zweitschuldner in Anspruch nehmen, da er insoweit gem. § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG haftet. Könnte der Restbetrag der Kostenschuld der Antragsgegnerin ( also 267,-- ./. 139,-- verrechneter Vorschuss = 128,-- ) nicht eingezogen werden, würde der Antragsteller auch noch über den geleisteten Vorschuss hinaus als Zweitschuldner haften ( mit der Folge eines weiteren Erstattungsanspruchs ).
Die Formel für die höchst mögliche Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers lautet nämlich: Antragshaftung abzüglich Entscheidungshaftung = Höchsthaftung als Zweitschuldner. In vorliegendem Fall braucht man diese Höchstgrenze aber bislang nicht voll auszuschöpfen, sondern nur bis zur Höhe des eingezahlten Vorschusses.
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Wenn insgesamt 534,00 € Gerichtskosten entstanden sind, hat euer Mandant davon die Hälfte = 267,00 € zu tragen.
Da er einen Vorschuss über 406,00 € leistete, hat er 139,00 € zuviel gezahlt. Diesen Betrag bekommt er jetzt erstattet.
Da er einen Vorschuss über 406,00 € leistete, hat er 139,00 € zuviel gezahlt. Diesen Betrag bekommt er jetzt erstattet.