G-Kost/SW bei außerg. Kost im Klageantrag

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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Master24
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#1

08.08.2007, 11:13

Liebe Leute,

jetzt mal was echt theoretisches: Seite A verklagt B nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung, sie will 1950,- EUR. Sie vergisst dabei, in den Klageantrag mit aufzunehmen, dass sie auch die RA-Gebühren, sagen wir ca. 100 EUR (unzutreffend sicherlich - aber jetzt nur als Beispiel) für die außergerichtliche Vertretung erstattet haben will.

Wird jetzt durch nachträgliche Klageerweiterung der Streitwert der Angelegenheit auf gerichtlicher Ebene um die Anwaltskosten weiter erhöht auf 2050,- EUR oder bleibt es gleich?

Eigene Vermutung: Ja, der Streitwert erhöht sich, da dies = Nebenforderung.

Bin grad durch den Wind,
dank im Voraus,
lieben Gruß

Master24

-----------

EDIT

Zudem war eine Erstattung der anfallenden Rechtsanwaltskosten auch außergerichtlich gefordert gewesen. Wäre dann grds. nicht auch der außergerichtliche Streitwert der Wert aller Forderungen zzgl. den RA-Gebühren?
Zuletzt geändert von Master24 am 08.08.2007, 11:16, insgesamt 1-mal geändert.
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Curry
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#2

08.08.2007, 11:15

Du sagst, es die Anwaltskosten sind Nebenforderungen, allerdings erhöhen Nebenforderungen den Streitwert nicht.
Curry

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tabea009
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#3

08.08.2007, 11:16

Meines Wissens nach erhöht sich der Streitwert. Ich gucke mal in einer Akte bei uns nach wo wir das gemacht haben und das Verfahren inzwischen abgeschlossen ist. Melde mich gleich
Barbara
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Curry
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#4

08.08.2007, 11:19

Ich glaube, dass wir da nie auf einen Punkt kommen werden. Wir hatten solche Diskussionen schon öfter. Der eine sagt, der Streitwert erhöht sich, der andere sagt wiederum das Gegenteil.
Curry

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#5

08.08.2007, 11:22

Da bin ich wieder...

Also Problem ist, dass das nicht nur bei uns, sondern generell noch eine sehr strittige Frage ist.

Habe bei 2 Fällen nachgeguckt - da war es nicht streitwerterhöhend.
Bei einem anderen Fall war es streitwerterhöhend.

Nun sind wir genauso schlau wie vorher...
Barbara
StineP

#6

08.08.2007, 11:24

Erhöhen eingeklagte Rechtsanwaltsgebühren den Streitwert oder nicht ?
19. Juli 2007, 10:45 UhrVerkehrsrecht, VergütungsrechtRA FRESE

Die Frage ist heftig umstritten. Der BGH hatte in einem am 13.02.2007 entschiedenen Rechtsstreit (Az. VI 39/06) die Gelegenheit, zumindestens zu Sachverständigenkosten und der Kostenpauschale Stellung zu nehmen. Diese erhöhen den Streitwert, da sie nicht als Nebenforderungen anzusehen seien.

“Ob ein mit eingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muß die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muß von ihr sachlich-rechtlich abhängen….Das Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht, wenn der Berechnung des Anspruchs mehrere Schadenspositionen zugrunde gelegt werden…..”

Konsequenterweise muß man daher auch hinsichtlich der Anwaltsvergütung davon ausgehen, daß es sich nicht um eine Nebenforderung, sondern eine eigenständige Schadensposition handelt. Sie erhöht daher den Streitwert.

Für den hiesigen Gerichtssprengel hat das OLG Köln (Beschluß vom 09.02.2006, Az. 5 W 184/05) ausdrücklich in diesem Sinne entschieden.

Update 01.08.2007: Der 6. Senat des BGH hat neben der in den Kommentaren erwähnten Entscheidung nunmehr ausdrücklich entschieden (BGH, Urteil vom 12.6.2007 – VI ZR 200/06), daß die nicht anrechnungsfähige Geschäftsgebühr den Streitwert nicht erhöht. Roma locuta, causa finita ?
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#7

08.08.2007, 11:40

StineP hat geschrieben:Update 01.08.2007: Der 6. Senat des BGH hat neben der in den Kommentaren erwähnten Entscheidung nunmehr ausdrücklich entschieden (BGH, Urteil vom 12.6.2007 – VI ZR 200/06), daß die nicht anrechnungsfähige Geschäftsgebühr den Streitwert nicht erhöht. Roma locuta, causa finita ?
Damit schießt sich der BGH in Bezug auf sein Urteil vom 7.3.07 selbst ins Bein: Da wurde doch erst entschieden, dass eine Anrechnung der GG gar nicht mehr stattfindet. :P

Ich sehe momentan vorwiegend die Mehrheit in der Rechtsprechung gerade für die Streitwerterhöhung. Allerdings finde ich die Begründung dazu eher rechtfertigend dafür, von der Erhöhung abzusehen... *hust*

Und die Verwirrung wird all' diejenige verwirren, die nicht wissen... *grübl*
StineP

#8

08.08.2007, 11:42

Ist ja auch nicht besonders einfach die Sachlage. Ich kann beide Einstellungen verstehen - irgendwie.
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#9

08.08.2007, 11:46

Ich sag ja, wir werden uns darüber eh nicht einig werden.
Curry

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#10

08.08.2007, 11:57

Ich muss ehrlich sagen, dass ich sicherheitshalber immer den erhöhten SW für Abrechnungen oder KFAs nehme. Korrigieren bzw. Rückerstatten kann man immernoch. Aber zu wenig ansetzen ist doof und immer den Mandanten zu erklären, dass sie evtl. doch nochmal was bezahlen müssen ist auch nicht angenehm.
Barbara
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