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Frist für Gerichtskostenvorschuss nach Widerspruch gg. MB

Verfasst: 27.09.2016, 10:04
von Sabinchen0900
Guten Morgen,

ich habe mal wieder einen verzwickten Fall, den ich noch nie hatte: Wir beantragten einen Mahnbescheid für einen Mandanten, den die Gegenseite vollumfänglich zurückwies. Da wir nach Widerspruch um Abgabe an das zuständige AG baten, erhielten wir zugleich die GK-Kostennote für das weitere Verfahren zugestellt. Dummerweise ist der Mandant jetzt aber mehrere Wochen unterwegs und Cheffe ist nicht gewillt, ihm die GK vorzustrecken!

Gibt es eigentlich eine Frist, bis wann die GK eingezahlt werden müssen und was passiert eigentlich, wenn überhaupt nicht bezahlt wird (Mandant pleite o.ä.)?

LG Sabine

Re: Frist für Gerichtskostenvorschuss nach Widerspruch gg. M

Verfasst: 27.09.2016, 10:59
von Anahid
Nein, es gibt keine Frist. Zu achten ist eigentlich immer nur darauf, ob der Anspruch des Mandanten verjähren kann. Wenn die weiteren Kosten nicht eingezahlt werden, dann geht das Verfahren nicht weiter. Die Gegenseite kann allerdings, wenn sie dann die Kosten für den Widerspruch festgesetzt haben will, die Abgabe an das Streitgericht beantragen. Dann zahlt sie die weiteren Gerichtskosten und dann würde das Verfahren seinen normalen Lauf gehen. Das mache ich z.B. dann, wenn unser Mandant der Antragsgegner ist und der Anspruch der Gegenseite aufgrund Zeitablaufs dann jetzt verjährt ist. :teufel

Re: Frist für Gerichtskostenvorschuss nach Widerspruch gg. M

Verfasst: 27.09.2016, 11:37
von Sabinchen0900
Vielen lieben Dank für die fixe Antwort.

LG

Re: Frist für Gerichtskostenvorschuss nach Widerspruch gg. M

Verfasst: 27.09.2016, 18:45
von 13
Wird der (weitere) GKV nicht gezahlt, wird die Gerichtsakte in aller Regel nach 6 Monaten wegen Nichtbetreibens weggelegt.