Hallo ihr Lieben,
ich erstelle gerade eine Kostenrisiko-Berechnung für den Mandanten und werde ganz kirre...
Ich bin gerade bei der Aufstellung beim BGH angelangt, der an das OLG zurückverweist. Habe folgenden Hinweis aufgenommen, dass alle Gebühren erneut entstehen können, wenn zwischen Abschluss II. Instanz und Zurückverweisung mehr als zwei Kalenderjahre liegen. Soweit so gut.
Und nun meine Frage: Gilt dieses "mehr als zwei Kalenderjahre" auch für die Gerichtskosten?
Im GKG finde ich § 35, der von nur einmaliger Erhebung der Gebühren spricht, aber irgendwie überzeugt mich das noch nicht. Habe leider auch keinen Kommentar zur Hand.
Danke für Eure Hilfe!!
Zurückverweisung und Gerichtskosten
- lady_lydili
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wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...
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- FeldKiel
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Meines Wissens bildet das Verfahren nach Zurückverweisung nur nach dem RVG eine neue Angelegenheit, sodass die RVG-Gebühren unter Beachtung der Anrechnung neu entstehen können.