Nachträgliche Streitwertreduzierung in der II. Instanz

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
Benutzeravatar
tabea009
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 24.07.2007, 11:15
Wohnort: München

#1

25.07.2007, 09:31

Guten Morgen,

bei uns ist folgendes Problem aufgetreten:

Klage von uns auf Feststellung, dass eine Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht. (Wichtig für das Inso-Verfahren, da dann keine Restschuldbefreiung für diese Forderung gilt).

Das Gericht der I. Instanz hat den SW auf EUR 1.300,00 festgesetzt. Unsere Klage wurde abgewiesen und wir haben Berufung eingelegt. Jetzt plötzlich meint das Gericht, den SW auf EUR 400,00 festsetzen zu wollen, was eigentlich bedeuten würde, dass die Berufung ja nicht zugelassen ist.
:fluch
Meine Frage ist: Geht das so einfach und hat die nachträgliche Reduzierung überhaupt noch Auswirkungen auf die Berufung?
spitzi192
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 298
Registriert: 27.02.2007, 12:25
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Hamburg

#2

25.07.2007, 09:32

Welches Gericht hat den Streitwert reduziert, das der I. oder der II. Instanz?
Der Zweifel raubt uns, was wir gewinnen könnten, wenn wir nur wagen würden. [William Shakespeare]
Benutzeravatar
tabea009
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 24.07.2007, 11:15
Wohnort: München

#3

25.07.2007, 09:34

Das Gericht der II. Instanz will ihn jetzt reduzieren.
Barbara
StineP

#4

25.07.2007, 09:38

Wurde über die Berufung denn schon entschieden? Ich meine, bevor der GW festgesetzt wurde vom Gericht?
Benutzeravatar
tabea009
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 24.07.2007, 11:15
Wohnort: München

#5

25.07.2007, 09:42

Nein, bislang ist die Berufung noch offen.
Barbara
spitzi192
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 298
Registriert: 27.02.2007, 12:25
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Hamburg

#6

25.07.2007, 09:44

Aber das Gericht I. Instanz hat doch nicht umsonst den Streitwert auf € 1.300,00 festgelegt. Ist es denn ne Geldforderung?
Der Zweifel raubt uns, was wir gewinnen könnten, wenn wir nur wagen würden. [William Shakespeare]
Benutzeravatar
tabea009
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 24.07.2007, 11:15
Wohnort: München

#7

25.07.2007, 10:01

Hintergrund:

Unsere Mandantin hat eine Forderung in Höhe von EUR 1.300,00 gegen Beklagten aus einer vorsätzlich unerlaubt begangenen Handlung. Der Beklagte hat Inso angemeldet. Im Inso-Recht ist es ja so, dass eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubt begangener Handlung von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist. Unsere Mandantin hat die Forderung zur Tabelle angemeldet, der Beklagte hat aber die v.u.b. Handlung bestritten. Mit der Feststellungsklage soll eben genau die v.u.b. Handlung festgestellt werden, damit die so zur Tabelle angemeldet werden kann.
Barbara
spitzi192
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 298
Registriert: 27.02.2007, 12:25
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Hamburg

#8

25.07.2007, 10:05

Gerade dann versteh ich nicht, warum das Berufungsgericht den Streitwert auf € 400,00 mindern will. Er geht ja mit der gleichen Sache in die Berufungsinstanz.
Der Zweifel raubt uns, was wir gewinnen könnten, wenn wir nur wagen würden. [William Shakespeare]
Benutzeravatar
tabea009
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 566
Registriert: 24.07.2007, 11:15
Wohnort: München

#9

25.07.2007, 10:08

Na frag mal, wir verstehen das ja auch nicht wirklich. Gut, bei einer Feststellungsklage im Inso kann das Gericht den SW nach freiem Ermessen bestimmen, aber warum bitte erst in der II. Instanz? Ist mir völlig unerklärlich. Habe so einen Fall noch nie gehabt - egal in was für einer Angelegenheit. SW-Erhöhung ja, aber Reduzierung???
Barbara
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#10

25.07.2007, 10:25

Der Streitwert von Feststellungsklagen ist nach § 3 ZPO zu schätzen.
Regelmäßig ist ein Feststellungsanspruch niedriger zu bewerten als ein Leistungs(Zahlungs-)Antrag.
In der Kommentierung von Hartmann, Kostengesetze, zu § 3 ZPO ist dies ausführlich mit Beispielen erläutert. Auch in anderen ZPO-Kommentaren wird man hierzu einiges finden.
Abschläge von 20% bis zu 50 % werden danach von der Rechtsprechung für angemessen angesehen.
Antworten