Gerichtskosten wie zurückverlangen?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
MaryK1984
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#1

11.07.2007, 20:01

Also, Problem:

Hatten irgendwann mal im Jahr 2000 Gerichtskosten für einen PfÜb eingezahlt, der dann aber nie beantragt wurde. Meine Kollegin hat gemeint, naja, wenn ich irgendwann mal einen PfÜb o.ä. an das Gericht schicke, dann soll ich einfach den Einzahlungsbeleg beifügen, dass wir (im Jahr 2000!) schon mal was einbezahlt haben. Hab da nicht weiter drüber nachgedacht, an das Gericht schick ich bestimmt nichts mehr.

So, jetzt ist uns dasselbe nochmal passiert:
Wir haben eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (in Hamburg) angefordert und dummerweise einfach mal die 15,00 € für das Vermögensverzeichnis (hier) mit einbezahlt. Eine Eintragung liegt nicht vor, also fallen ja auch keine Kosten an.

Wir krieg ich die wieder zurück???

Ich hab natürlich schon bei Gericht angerufen und nachgefragt, aber egal bei wem ich anruf, die verweisen mich immer an das andere Gericht oder an die LJK, die sich dafür ebenfalls nicht zuständig fühlt. Ich hab auch schon ein nettes Schreiben an das Gericht gemacht, von wegen blablabla bitten wir um Rückerstattung blablabla, aber es kommt einfach nichts (weder Geld noch Antwort). Wer rückt auch schon freiwillig Geld wieder raus...

Hattet ihr so einen Fall schon mal? Kann mir irgendwer einen Tipp geben?
Danke schon mal!
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luccimaus
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#2

11.07.2007, 20:08

Wie lange ist dies denn her?
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puste_kuchen
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#3

11.07.2007, 20:13

mmmh?? wenn du die mit der schuldneranfrage geschickt hast,dann hast du doch einen scheck beigefügt? oder habt ihr das überwiesen?
Aus Fehlern wird man klug, drum is einer nie genug... :D
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charly03
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#4

11.07.2007, 20:49

Irgendwie muss es doch möglich sein, an euer Geld zu kommen... Hmm.. Also die Kosten aus 2000 bin ich mir nicht sicher. Wann war der andere Fall? Im Notfall wirklich mal bis zur Justizkasse vorfragen oder so. Hast doch sicher nen Beleg der Überweisung oder ne Kopie vom Scheck oder so?
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
MaryK1984
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#5

12.07.2007, 06:35

Das war Ende März diesen Jahres, ist noch nicht so lang her.

Wir zahlen die Gerichtskosten immer noch über die Gerichtskostenzahlstelle beim Amtsgericht ein, mit diesen grünen Zetteln und dem weißen Butterbrotpapier-Durchschlag, ganz toll.

Ihr schickt einen Scheck über 15 €? Ausgestellt auf wen?
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Curry
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#6

12.07.2007, 08:17

Wir schicken auch immer Schecks mit, bei sämtlichen GK.
Die stelle ich dann auf das jeweilige Gericht aus.
Curry

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Alie
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#7

12.07.2007, 14:26

Also uns ist das auch schon mal passiert, dass wir Gerichtskosten eingezahlt haben, die gar nicht einzuzahlen waren. Wir haben dann einfach einen Schriftsatz hingeschickt, "...haben wir unter dem bla bla Gerichtskosten in Höhe von bla für bla eingezahlt. (Dann Begründung, )... da keine EV abgegeben und somit kein VV zugesandt, sind diese Gerichtskosten nicht verbraucht worden und somit an uns zu erstatten. Wir dürfen daher um Rückerstattung auf unser Konto bitten. " Und dann wurden die erstattet (bei uns war das glaub ich ne Doppelzahlung, aber kommt ja auf das selbe drauf aus). Würd ich mal so versuchen. Die brauchen da ja eh immer alles schriftlich, sonst kümmern die sich eh kaum um was.

Übrigens fügen wir mittlerweile auch hauptsächlich Schecks bei und adressieren die an das jeweilige Gericht.
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#8

14.07.2007, 09:48

Natürlich ist auch die Staatskasse verpflichtet, zu Unrecht eingezahlte Gerichtskosten bzw. Überzahlungen zu erstatten, da sie anderenfalls ungerechtfertigt bereichert wäre.

Letztmalig die Erstattung von der entsprechenden Abteilung fordern unter Fristsetzung mit dem Hinweis, dass bisherige Schreiben unbeantwortet geblieben sind und nunmehr nach Ablauf der Frist der Vertreter der Landeskasse und die Dienstaufsicht eingeschaltet werden. Dass eine Anfrage nicht einmal beantwortet wird, ist schlicht eine Frechheit.
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#9

16.07.2007, 07:51

13 hat geschrieben:Natürlich ist auch die Staatskasse verpflichtet, zu Unrecht eingezahlte Gerichtskosten bzw. Überzahlungen zu erstatten, da sie anderenfalls ungerechtfertigt bereichert wäre.
Dass Schreiben nicht beantwortet werden, ist absolut nicht in Ordnung!

Da über den eingezahlten Betrag ja sicherlich eine Quittung (Zahlungsanzeige) gefertigt wurde, sollte es der Justiz in Hamburg auch gelingen, den überzahlten Betrag zu erstatten.

Letztlich bleibt tatsächlich nur der Beschwerdeweg.

Zur Vermeidung solcher Probleme könnte die Verwendung von Gerichtskostenmarken, die auf den Antrag aufgeklebt werden oder (lohnt aber nur bei größeren Kanzleien) eines Gerichtskostenstemplers sinnvoll sein.

@maryK1984:

Hinsichtlich des Betrages aus dem Jahr 2000 gilt aber § 5 Abs. 2 GKG. Der Rückzahlungsanspruch dürfte verjährt sein.


.
StineP

#10

16.07.2007, 08:28

In Hamburg hatten wir das auch schon ein paar Mal, wenn ich ehrlich bin.. Die Justizkasse ist aber immer wunder was schnell, wenn es darum geht, jemandem Kosten aufzuerlegen...
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