Anrechnung der Geschäftsgebühr

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
gkutes

#11

11.08.2011, 13:05

ja, dass solltest du sehr wohl auswendig wissen. Hast schon recht!!
also merken: Die GG wird zur Hälfte, maximal 0,75 angerechnet.
Freshlisa
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#12

11.08.2011, 14:41

okay,das is ja eig nich soo schwer...
und die ppt wird dann in der zweiten rechnung nur nich mehr mit einbezogen,wenn in der ersten rechnung schon die 20€ erschöpft sind oder?wenn nich,dann wird da der differenzbetrag hinzugezählt,oder?
gkutes

#13

11.08.2011, 14:46

die Postpauschale bekommst du für JEDE Angelegenheit - also außergerichtlich UND gerichtlich je einmal die Pauschale
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#14

11.08.2011, 14:47

Außergerichtliches und gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten, daher erhälst du jeweils die PTE. Die PTE für das gerichtliche Verfahren wird aus den ungekürzten (also vor Anrechnung) Gebühren berechnet.
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#15

11.08.2011, 15:01

oh,na toll...dankeschön für die hilfe
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rena
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#16

31.05.2022, 09:03

Hallo liebes Forum,

ich bin mir in unserer Sache gerade etwas unsicher:

Verfahren 1:
Unterlassung außergerichtlich, dann gerichtlich.

Verfahren 2:
Unterlassung (anderes Thema) nur außergerichtlich (GW war bislang 50.000 €)

Im Verfahren 1 wurde nun ein Vergleich geschlossen, der Verfahren 2 auch beinhaltet. GW 20.000 €, überschießender Vergleichswert beträgt 20.000 €.

Nachdem das 2 unterschiedliche Akten sind, habe ich natürlich auch 2 Abrechnungen bislang. Den Vergleich muss ich ja nun in einer Abrechnung machen oder? Mit beiden Geschäftsgebühren?

1,3 GG aus 20.000 €
1,3 GG aus 50.000 €
1,3 VG aus 20.000 €
0,8 VG aus 20.000 €
1,2 TG aus 40.000 €
1,0 EG aus 20.000 €
1,5 EG aus 20.000 €

Mit Abgleich und Anrechnung natürlich. Passt das dann so? :kopfkratz
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Anahid
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#17

31.05.2022, 10:45

Wenn Du 2 Abrechnungen machen möchtest, wäre es für uns auch übersichtlicher, wenn Du nicht alle Gebühren untereinander aufführst, sondern so, wie Du die 2 Rechnungen erstellen würdest. ;-)

Wenn das Gericht für das Verfahren 2 den GW auf 20.000 € gesetzt hat, frag ich mich, warum Du meinst, dass dann für die GG 50.000 € angesetzt werden können. War vorgerichtlich noch irgendetwas Streitbestand, was durch den Vergleich nicht erledigt wurde, sondern bereits erledigt war?
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#18

31.05.2022, 11:56

Die 50.000 € waren ja der außergerichtliche Streitwert in Verfahren 2. Das Gericht hat für das Verfahren 1 festgesetzt mit 20.000 € und überschießend.

Ich wüsste jetzt ehrlich gesagt gar nicht, wie 2 Abrechnungen aussehen sollten. Verfahren 2 war ja nur die GG. Da müsste ich nun aber die mitverglichenen Gebühren (als nicht rechtshängige Ansprüche) aufnehmen und das kann ich ja - meiner Meinung nach - nur, wenn ich das Verfahren 1 mit abrechne. Da hatten wir aber halt auch außergerichtliche GG.
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rena
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#19

31.05.2022, 12:17

Ich würde es so machen. Dein Einwand ist natürlich korrekt, fällt mir gerade auf. Also für das Verfahren 2 wohl auch in der GG nur die 20.000 €, was den überschießenden Mehrwert betrifft :kopfkratz

Gegenstandswert: 20.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 964,60 €

Gegenstandswert: 50.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 768,30 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 70.000,00 € berücksichtigt -

Gegenstandswert: 20.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 964,60 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV
RVG 0,8 352,30 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 40.000,00 € berücksichtigt -

Gegenstandswert: 40.000,00 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 1.215,60 €

Gegenstandswert: 20.000,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 Nr. 1 VV RVG 1,0 742,00 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG 1,5 777,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 40.000,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 5.784,90 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 60,00 €
Zwischensumme netto 5.844,90 €
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#20

31.05.2022, 12:47

Zunächst einmal: Warum machst Du jetzt alles in einer Rechnung? Damit stehst Du Dich doch schlechter. :kopfkratz
rena hat geschrieben:
31.05.2022, 12:17
Ich würde es so machen. Dein Einwand ist natürlich korrekt, fällt mir gerade auf. Also für das Verfahren 2 wohl auch in der GG nur die 20.000 €, was den überschießenden Mehrwert betrifft :kopfkratz
Wenn Du mir da Recht gibst dann frag ich mich, warum hier immer noch die 50.000 € in Deiner Abrechnung auftauchen. Woher kommt denn der Wert von 50.000 ? Wenn alles, was im "Verfahren 2" Thema war, durch den Vergleich im Verfahren 1 mit erledigt wurde und das Gericht den Mehrwert insoweit auf 20.000 € festsetzt, dann kann doch auch der Wert für die GG nicht höher sein. :augenreib
rena hat geschrieben:
31.05.2022, 12:17
Gegenstandswert: 20.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 964,60 €

Gegenstandswert: 50.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 768,30 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 70.000,00 € berücksichtigt -
Wie gesagt, würde ich zwei Rechnungen machen. Dann erübrigt sich der Abgleich.
rena hat geschrieben:
31.05.2022, 12:17
Gegenstandswert: 20.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 964,60 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV
RVG 0,8 352,30 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 40.000,00 € berücksichtigt -
Hier fehlen mir die Anrechnungen der beiden GG.
rena hat geschrieben:
31.05.2022, 12:17
Gegenstandswert: 40.000,00 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 1.215,60 €

Gegenstandswert: 20.000,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 Nr. 1 VV RVG 1,0 742,00 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG 1,5 777,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 40.000,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 5.784,90 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 60,00 €
Zwischensumme netto 5.844,90 €
Dieser Teil stimmt dann. ;)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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