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Frage zur Kostenfestsetzung

Verfasst: 04.04.2006, 13:27
von Kathy
Hab hier vor mir einen Vergleich liegen, wonach jeder seine Anwaltskosten selbst bezahlt und die Gerichtskosten geteilt werden.

Etz soll ich einen Kostenfestsetzungsantrag machen und irgendwie hab ich keine Ahnung was fürn Text ich in den KfA schreiben soll.

Ist das etz ein Kostsenfestsetzungsantrag nach 104 oder ein Kostenausgleichungsantrag nach 106?

Bild

Verfasst: 04.04.2006, 13:38
von happykitcat
Hi Kathy,

das ist einer nach § 106 ZPO und du setzt dort auch nur die gezahlten Gerichtskosten ein, da die Anwaltskosten jeder für sich selbst trägt.

§ 104 kannst du hier ja nicht anbringen, da ihr euch auf Kostenteilung geeinigt habt und nicht, dass einer die Gerichtskosten komplett übernimmt.

Liebe Grüße aus Berlin

Katja :katze3

Verfasst: 04.04.2006, 13:41
von Kathy
:thx

Des ganze Kostenfestsetzungszeugsel ist für mich etwas verwirrend. In der Theorie alles klar in der Praxis :bahnhof

Aber wenigstens hab ich schon mal in die richtige Richtung gedacht (mein Entwurf ist nämlich mit dem 106er)

Verfasst: 04.04.2006, 13:45
von Mia
So wie happykitcat mache ich es auch immer. Den Text vom § 106 nehmen und in der Rechnung stehen dann nur die Gerichtskosten drinnen. Bei RA-Micro muss man darauf achten, dass der nicht automatisch die Auslagenpauschale dazu nimmt.

Verfasst: 04.04.2006, 13:48
von Kathy
Wir hängen da gar keine "Rechnung" dran. Wir beziffern das immer im KfA-Schreiben direkt.

Ich weiß im Moment gar nicht wie wir dass dann machen mit Gebühren und so, weil da brauchen ma ja eigentlich ne Rechnungsnummer....

Muss i gleich mal gucken.

Verfasst: 04.04.2006, 13:55
von Andreas
Eigentlich ganz einfach.

Du machst nur nen Schriftsatz "wird beantragt, die Gerichtskosten gem. § 106 ZPO auszugleichen" und dahinter dann das übliche "Es wird gebeten, einen vollstreckbaren, mit Zustellvermerk versehenen Beschluß zu erteilen und auszusprechen, Verzinsung blabla...."

Verfasst: 04.05.2006, 13:48
von Blnerin
Hallo ihr,

ich habe eine Frage zu einem Kostenausgleichungsantrag. Also das Rubrum (Beispiel) sieht so aus:

1. Müller
Klägerin und Widerbeklagte zu 1

2. Meier
Widerbeklagte zu 2/Drittwiderbeklagte

gegen

1. Schulz
Beklagter zu 1 und Widerkläger

2. Schmidt
Beklagte zu 2

Es waren nun zwei verschiende Gegenstandswerde streitig. Die zähle ich doch jetzt zusammen, oder?

Die Kostenentscheidung sieht wie folgt aus:
Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 65/100 und die Widerbeklagte 35/100 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 2 hat die Klägerin zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Widerklägers und Beklagten zu 1 haben die Klägerin und Widerbeklagte zu 2 als Gesamtschuldner 35/100 und die Klägerin alleine 65/100 zu tragen. Im Übrigen hat jeder seine außergerichtlichen Kosten selber zu tragen.

Wir vertreten die Klägerin. Ich würde also schreiben:
wird beantragt, die nachfolgend berechneten Kosten gemäß § 106 ZPO ausgleichen:
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
Post und Telekomentgelte
UST
Endbetrag

Ist das richtig? Muss ich irgendetwas zu den Gerichtskosten schreiben?
Ich hoffe ihr werdet von meinem Text nicht erschlagen und könnt mir helfen.

LG Blnerin

Verfasst: 04.05.2006, 21:56
von 13
Hallo Blnerin,

einen Kostenausgleichungsantrag kann die Klägerseite hier gar nicht stellen, denn beim genauen Betrachten der Kostengrundentscheidung ist festzustellen, dass die gesamte Kostenlast auf der Klägerseite liegt. Entweder trägt die Klägerin/Widerbeklagte die Kosten oder die Widerbeklagte zu 2) oder beide als Gesamtschuldner. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.
Ein Festsetzungsantrag kann daher nur von der Beklagtenseite kommen. Der Beklagte/Widerkläger ist mit den vollen Streitwert beteiligt, der Bekl. zu 2) nur mit dem Streitwert des Klägers.
Durch die gesplittete Kostengrundentscheidung sollte es auch mehrere KFB geben, was aber unterschiedlich gehandhabt wird.
Derartige vertrackte Kostengrundentscheidungen kommen besonders häufig bei Verkehrsunfallsachen vor, wenn der Unfallschaden eingeklagt wird (z.B. Fahrer, Halter, Versicherung auf beiden Seiten).
Hier kann man eigentlich den Antrag der Gegenseite abwarten.

Verfasst: 05.05.2006, 09:14
von Blnerin
Ok, danke. Wir haben den KFB der Gegenseite bekommen und können dazu Stellung nehmen. Das Gericht hat uns aber auch aufgefordert, unsere Berechung der Kosten einzureichen. Warum machen die das, wenn man hier gar keinen stellen kann?

Verfasst: 05.05.2006, 10:45
von 13
Weshalb das Gericht auffordert, einen Kostenausgleichungsantrag einzureichen, kann ich nicht nachvollziehen. Was dort ausgeglichen werden soll, ist mir schleierhaft. Da würde ich mal nachfragen, wer was auszugleichen gedenkt. Vielleicht hat der Sachbearbeiter etwas durcheinanderbekommen. Eigentlich handelt es sich hier um eine einseitige Festsetzung.
Mir ist aber auch schon zu Ohren gekommen, dass selbst bei Fällen wie dem hier vorliegenden Gerichte schon eine Ausgleichung "hingezaubert" haben, wie auch immer.

Es ist ein Trugschluss, dass man immer von einer Kostenausgleichung auszugehen hat, nur weil in der Kostenverteilung Bruchteile vorkommen.

Ihr solltet jetzt nur darauf achten, dass die Gegenseite zwar die Verfahrensgebühr nach dem vollen Streitwert abrechnen kann, die Erhöhungsgebühr jedoch nur nach dem Wert der Klage.