Hallo, ich hab hier grad einen KfB vorliegen, den ich nicht verstehe:
Im mündlichen Termin vor dem Berufungsgericht haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Im Sitzungsprotokoll steht: "Nunmehr schließen die Parteien auf Vorschlag des Senats folgenden Vergleich ...". Im KfB steht nun: "Zunächst ist festzustellen, dass die Gerichtskosten I. Instanz durch den Kostenbeamten entsprechend der gerichtlichen Entscheidung berechnet worden sind, weil dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich, der die Wirkung einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung beseitigt, nicht die gleiche Bedeutung beigelegt werden kann, wie einer Entscheidung durch Richterspruch (Oestreich/Winter/Trenkle, Kommentar zum GKG, § 30 Rn.4). Der Vergleich kann zwar die Ansprüche aus der Entscheidung, nicht aber die Entscheidung selbst aufheben (BGH NJW-RR 2001, 285 ff). Im Kostenfestsetzungsverfahren ist daher der Erstattungsanspruch der einen gegen die andere Partei festzustellen.". Dann werden die Gerichtskosten gequotelt; dabei legt der Rechtspfleger 3 Gebühren aus dem festgesetzten Streitwert zugrunde und nicht nur zwei Gebühren (da Berufung). Dies ist doch aber bei einem Vergleich immer so, oder?
3 Gerichtskosten trotz Vergleich?
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Die GK für die I. Instanz sind aber doch in voller Höhe entstanden
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
- jojo
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Genau, der gleicht die Kosten erster Instanz aus. Und ich nehme an, nicht 3 Gebühren, sondern die 3-fache Gebühr ?
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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okay, das verstehe ich. In der ersten Instanz ist die 3-fache Gebühr entstanden und ist entsprechend auszugleichen. Die in der Berufungsinstanz entstandenen Gebühren werden dann direkt von der Justizkasse bei den Parteien angefordert, oder? Und hier fällt doch dann insgesamt die 2-fache Gebühr an, weil Vergleich in der Berufung?